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Pauschalvereinbarung

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  •  woha17
21.10. - 23.10.2011
3 Antworten 3
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Grundsätzliche Frage:
Ich habe mit meinem Parkettleger eine Pauschalvereinbarung getroffen, der ein ursprünglich (von ihm erstelltes) in Einzelpositionen zergliedertes Leistungsverzeichnis zugrunde lag. Insbesondere wurden sämtliche Räume von ihm selbst vermessen, auf das Ergebnis habe ich vertraut bzw. dieses nicht weiter in Frage gestellt.
Nach Verlegung des Bodens beruft er sich nun darauf, sich (um knappe 20m²!) vermessen zu haben und verlangt von mir eine Aufzahlung in nicht unerheblicher Höhe (10% des ursprünglich vereinbarten Pauschalbetrages).
Wie soll ich vorgehen?
Ich gehe davon aus, dass ich im umgekehrten Fall (weniger Fläche als ursprünglich veranschlagt) nichts gehört hätte...

  •  topstyling
  •   Silber-Award
21.10.2011  (#1)
Also grundsätzlich muss er als Profi ja fähig sein dies korrekt zu messen. Wenn er sich dann auf eine Pauschale einlässt dann ist meines Erachtens dies sein Problem und er muss damit leben sich vertan zu haben.

Wenn natürlich jetzt nachträglich irgend was geändert wurde was vorher anders besprochen war, dann hat er natürlich ein Anrecht auf Abgeltung dieses Mehraufwandes.

Wenn es aber nur deshalb ist weil er halt nicht messen kann oder sich verschätzt hat, dann ist das sein Pech.

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  •  creator
  •   Gold-Award
21.10.2011  (#2)
immer dasselbe... und offenbar zahlen ja noch genug...

werkunternehmer sind nun mal als sachverständige zu behandeln und wenn sie zu blöd für ihren job sind, haben sie halt pech gehabt.
kostenvoranschläge sind nach §5 kschg verbindlich, brauchst nur mal damit suchen... http://www.energiesparhaus.at/forum/16364

ich würde das dem typen mal sagen und ihm auch erklären, dass seine vorgehensweise ziemlich nah am gewerblichen betrug ist...

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  •  DM Massivbau
  •   Gold-Award
23.10.2011  (#3)
woha17 - Ein pauschaler Preis sollte ein gutes Geschäft für beide sein.
Der Auftraggeber muss sich keine Gedanken über zusätzliche Kosten machen und der Auftragnehmer spart viel Zeit bei der Rechnungsaufstellung. Sie müssen also nur den vereinbarten Preis für die mängelfreien Leistungen bezahlen und ob er sich verrechnet hat sollte nicht Ihr Problem sein.


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