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Pächter oder Besitzer [NÖ]

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  •  MinMax
  •   Gold-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
17.10. - 26.10.2014
8 Antworten 8
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ein Nachbar pachtet für 99 Jahre ein Stück land auf dem er Anfang der 60er Jahre ein Haus gebaut hat samt Einfriedung. Der Zaun ist nach Einmessung mit heutigen Methoden um 40cm zu weit gesetzt worden. Mag auch sein, dass sich der Hang soweit bewegt hat, an sich spielt das aber keine Rolle, warum weshalb.
Die Frage ist nun, wer muss(?) soll(?) den Zaun an seine richtige Stelle (ver)setzen - der Pächter oder der Besitzer... beide spielen hier PingPong.

  •  kalki80
  •   Gold-Award
17.10.2014  (#1)
Ich antworte hier als Laie und weil es mich interessiert. - Ohne Referenz, nur aus dem Bauch heraus, würde ich sagen derjenige der den Zaun errichtet hat.

Bin natürlich neugierig was das liebe Gesetz hier sagt. Bzw. würde ich mich nicht wundern, wenn dazu nicht event was im Pachtvertrag steht wie z.B. "Pächter verantwortet alle baulichen Gewerke...blablabla."

lg,

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  •  kech
  •   Bronze-Award
17.10.2014  (#2)


Wenn der Verpächter im Pachtvertrag eine Haftung für eventuelle Grenzungenauigkeiten ausgeschlossen haben sollte, muss wohl der Pächter den Zaun auf eigene Kosten korrigieren. Sein Pech, wenn er nicht nachgeprüft hat.
Steht davon aber nichts im Pachtvertrag und gab es womöglich sogar Grenzsteine, hat der Pächter mM den Zaun dort in gutem Glauben gebaut und kann nicht zur Verantwortung gezogen werden. Dann müsste ihm der Verpächter die anfallenden Kosten ersetzen.

Wenn sich aber wirklich das Gelände verändert hat, sollten sich fairerweise Pächter und Besitzer die Kosten teilen.
In allen drei Fällen wird es eine Beweisfrage sein.

O

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  •  MinMax
  •   Gold-Award
17.10.2014  (#3)

zitat..
kech schrieb: Wenn der Verpächter im Pachtvertrag

keine Ahnung wie der Vertrag aussieht... kann auch sein, dass die Jungs sich gegenseitig den Ball zuspielen, damit keiner was machen muss. Das kann ja dauern... Wie kann ich hier reagieren?



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  •  atma
  •   Gold-Award
18.10.2014  (#4)
ich würd mich an den eigentümer halten und da mal ein brieferl mit angemessener frist schicken. wie die das im innenverhältnis regeln, hat dich als nachbar meiner meinung nach nicht zu interessieren. was sagt baubehörde dazu? evtl unterstützen die auch mit einem brieferl um das zu beschleunigen.

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  •  sir_rws
  •   Gold-Award
19.10.2014  (#5)
Meiner Meinung nach trifft's Atma auf den Punkt: wenn du der Betroffene Nachbar bist dann ist nur der Grundeigentümer passiv legitimiert - somit machen deine Begehren nur Sinn wenn du sie an den Eigentümer richtest.

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  •  MinMax
  •   Gold-Award
19.10.2014  (#6)
okidoki, danke für die Hinweise. Werde mich an den Grundeigentümer (Stift Herzogenburg) wenden. Der dort für diese Belange Verantwortlicher war schon bei mir auf dem Grund als es die Grenzverhandlung gab, er weiss also eh Bescheid - und hat bis heute nichts unternommen... komisch. Werde aber noch den Nachbar (Pächter) vorbereiten, dass die Thematik demnächst von mir angestossen wird.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.10.2014  (#7)
Bin da nicht ganz eurer Meinung:
Grundsätzlich gibts da 2 mögliche Schienen: das Verwaltungsrecht (Baurecht) und das Zivilrecht.

Beim Baurecht kommts zunächst darauf an, ob die Einfriedung ein bewilligungspflichtiges Bauwerk ist oder nicht. Wenn ja, dann geht es im Baurecht immer um den EIGENTÜMER des BAUWERKES. Das ist in diesem Fall offensichtlich der Pächter (und nicht der Grundeigentümer). Wenn am Bauwerk was auszusetzen ist (z.B. konsenslos oder Abweichung von der Bewilligung oder falsche Situierung usw.) dann sind alle baubehördlichen/baupolizeilichen Anordnungen an den Bauwerkseigentümer und nicht an den Grundeigentümer zu richten.
Sollte also eine Verletzung von baurechtlichen Bestimmungen vorliegen, dann eine (schriftliche) Anzeige an ide Baubehörde mit Antrag für einen baupolizeilichen Auftrag. Die Baubehörde hat sich damit an den Bauwerkseigentümer zu wenden.

Die 2. Schiene ist das Zivilrecht. Bin ich nicht so bewandert, aber da wirds um Besitzstörung oder ähnliches gehen. Das zu beklagende Delikt hat aber auch hier jedenfalls der Errichter des Bauwerkes bzw. der Anlage begangen und nicht der Grundeigentümer. Daher ist meiner Meinung nach auch auf zivilrechtlicher Ebene der BAuwerkseigentümer zu klagen und nicht der Grundeigentümer.

PS: was die beiden in ihrem Pachtvertrag stehen haben geht nur die beiden unter sich was an; das ist kein Maßstab für dich als Dritten. Du hast ja gar keine zwingende Möglichkeit, Einsicht in den Pachtvertrag zu bekommen. Was da drin steht ist für dich als Nachbar nicht relevant.

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  •  MinMax
  •   Gold-Award
26.10.2014  (#8)
Es gibt nun zeitgleich einen anderen Thread zum gleichen Thema:
http://www.energiesparhaus.at/forum/36539_1


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