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Ordentliche Kündigung eines Kredites

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  •  Marsmensch
30.7. - 7.8.2009
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hallo,

wir haben einen kreditvertragsentwurf hier liegen, der meint:

"Außer im Falle einer Fixzinsvereinbarung kann dieses Finanzierungsverhältnis von der HYP0 TIROL BANK AG un-
ter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende der jeweiligen Zinsperiode, vom Kreditnehmer/Schuldner un-
ter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende der jeweiligen Zinsperiode, ganz oder teilweise
zur vorzeitigen Rückzahlung (außerordentliche Tilgungen) gekündigt werden."

In anderen kreditvertragsentwürfen habe ich das nicht drinnen stehen, andererseits wiederum hat praktisch jede Bank in ihren AGB unter Z22 ein ordentliches Kündigungsrecht festgehalten:

"Z 22. Soweit keine Vereinbarung auf bestimmte Dauer vorliegt, kann das Kreditinstitut die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen."

Lange Rede, kurzer Sinn:

ist dieser oben angeführte paragraph eine besonderheit dieses eines kreditvertrages oder schreiben es die anderen banken nur nicht hinein und es kann einem eh jede bank unter einhaltung einer frist auch ohne wichtige gründe kündigen?

danke im voraus,

marsmensch

  •  creator
30.7.2009  (#1)
unter hinblick auf die judikatur des ogh 4ob221/06p vom 20.03.2007 und aller folgeentscheidungen ist eine solche klausel gesetzwidrig, da die bank nur dann zur vorzeitigen auflösung berechtigt ist, wenn genau bestimmte, die sicherheit der rückführung der kreditschuld konkret gefährdende umstände vorliegen - sonst nicht.

vgl.ak-ge money bank:
9. Vorzeitige Fälligkeit des Kredites
Werden Umstände bekannt, die geeignet sind, das Vertrauen der BANK in die Kreditwürdigkeit der/des Kreditnehmer(s) zu erschüttern, hiezu zählen insbesondere, wenn (...)
2. einer der Kreditnehmer eine der in diesem Anbot übernommenen Verpflichtungen verletzt,
3. einer der Kreditnehmer unrichtige oder unvollständige Angaben und Auskünfte für die Behandlung dieses Anbotes gemacht hat,
4. das Eigentumsrecht an dem Deckungsobjekt für die BANK nicht zur Entstehung gelangt, später wegfällt oder gegenstandslos wird, oder eine andere vereinbarte Sicherheit bzw Deckung sich verschlechtert oder wegfällt,
5. sich die Vermögens-, Bonitätsverhältnisse oder die Zahlungsfähigkeit eines der Kreditnehmer gegenüber dem Zeitpunkt der Anbotstellung wesentlich verschlechtern,
6. über das Vermögen eines der Kreditnehmer ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Einleitung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird,
7. einer der Kreditnehmer stirbt, bei Handelsgesellschaften oder juristischen Personen, wenn sie aufgelöst werden so ist die BANK berechtigt, den Kredit bzw den Kreditrest fällig zu stellen.
Sie verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB. § 6 Abs 2 Z 1 KSchG untersagt die (im Anlassfall nicht einzeln ausgehandelte) Vereinbarung eines Rücktritts(Kündigungs)rechts des Unternehmers ohne sachlichen Grund. Entscheidend ist, ob die Fortsetzung des Schuldverhältnisses für den Vertragspartner - insbesondere wegen Gefährdung seiner Rechtsstellung - unzumutbar wird. Eine Fortsetzung des Schuldverhältnisses ist der Bank aber erst dann nicht mehr zumutbar, wenn diese Umstände ihre Rechtsstellung, nämlich die Erfüllung ihrer Forderungen gefährden.
Insbesondere die in Z 4, 5, 6 und 7 angeführten Umstände können zwar in vielen Fällen geeignet sein, das Vertrauen der Bank in den Kreditnehmer zu erschüttern; dies ändert aber nichts daran, dass der für eine vorzeitige Beendigung erforderliche wichtige Grund erst dann verwirklicht ist, wenn der in der Klausel angeführte Umstand die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährden kann.
Z 2 dieser Klausel verstößt bereits gegen § 13 KSchG, da Z 2 die vorzeitige Fälligstellung entgegen § 13 KSchG schon bei Verzug mit einem ganz geringfügigen Teil der vereinbarten Rate und ohne qualifizierte Mahnung gestattet wird.
Z 3 ermöglicht die vorzeitige Fälligstellung auch dann, wenn die unrichtige Angabe keine erkennbare Bedeutung für die Kreditgewährung hatte.

eine bank kann nicht ohne wichtige gründe kündigen.


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  •  Marsmensch
30.7.2009  (#2)
hmdanke dir. ich werde das OGH urteil samt heraushebung dieses absatzes mal meinem finanzmenschen mit der bitte um stellungnahme zukommen lassen.

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  •  Marsmensch
7.8.2009  (#3)
prüfung durch anwalt - ich habe den mir vorliegenden kreditvertrag auch durch einen anwalt prüfen lassen und der beurteilt das wie folgt:

zitat..
Grundsätzlich ist eine ordentliche Kündigung ohne sachliche Rechtfertigung durch einen Unternehmer gem. § 6 Abs. 2 Z. 1 KSchG verboten. Diese Bestimmung ist aber nicht auf sog. Dauerschuldverhältnisse anwendbar, da bei diesen ex lege eine ordentliche Kündigung zulässig ist. Die Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen ist somit die übliche Art, solche Vertragsverhältnisse zu beenden. Nur eine Bestimmung wonach ohne Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist eine Auflösung erfolgen kann, wäre gemäß der erwähnten Bestimmung ungültig. Der OGH hat allerdings in einer Entscheidung zu Kreditverträgen ausgesprochen, dass die Vereinbarung eines Kündigungsrechtes zugunsten eines Kreditinstitutes (auch) für den Fall, dass der Anspruch gegenüber dem Verbraucher nicht gefährdet ist, gegen § 6 Abs. 2 Z. 1 KSchG verstößt (5 Ob 266/02g = SZ 2002/154).

Die Vereinbarung einer solchen vorzeitigen Kündigung findet sich allerdings (noch) in vielen Kreditverträgen. Unabhängig von einer ausdrücklichen Vereinbarung stehen jedoch zwingende gesetzliche oder entsprechend der Judikatur herausgebildete Verbote jedenfalls über dem Vertrag und gehen diesem vor. Mit anderen Worten kann zwar in einem Vertrag eine ordentliche Kündigung (ohne wichtigen Grund) vereinbart werden, wenn dies zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder Verboten zuwider läuft, ist diese Bestimmung ungültig und könnte auch gerichtlich nicht von der Bank durchgesetzt werden.



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  •  creator
7.8.2009  (#4)
kleine ergänzung: der anwalt zitiert die ältere ogh-entscheidung vom 17.12.2002 zu 4Ob265/02b; 5Ob266/02g; 4Ob288/02k; 4Ob210/04t; 7Ob207/04y.

dies war die leitentscheidung für die neuere linie des ogh, die eben in der von mir zitierten ogh-entscheidung vom 20.03.2007 (4 Ob 221/06p) präzisiert wurde.

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