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OÖ Verkehrsflächenbeitrag Vorschreibung bei Baubewilligung [OÖ]

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  •  ChrisSBG
  •  [OÖ]
  •  [Oberösterreich]
14.9. - 15.9.2023
8 Antworten | 2 Autoren 8
8
Hallo,

ich hätte da mal eine Frage bezüglich des oberösterreichischen Verkehrsflächenbeitrags. Ich habe im Jahr 2021 ein Grundstück gekauft und damals wurde mir für das unbebaute Grundstück, da es an einer Gemeindestraße liegt, ein Aufschließungsbeitrag für die Verkehrsfläche mit dem damaligen Einheitssatz von 72€ vorgeschrieben, der auf 5 Jahre zu zahlen ist.

Nun im Jahr 2023 will ich tatsächlich auf dem Grundstück bauen und habe auch schon die Baubewilligung. Ein paar Wochen nach der Baubewilligung habe ich nun eine Verständigung der Gemeinde bekommen, dass mir der Verkehrsflächenbeitrag jetzt zu 100% vorgeschrieben wird, und zwar mit dem aktuellen Einheitssatz von 93€. Die 3 Teilzahlungen von damals werden angerechnet, allerdings sind damit jetzt noch mehr als nur 40% der damaligen Restforderung zu bezahlen.

Meine Frage ist nun ob der Beitrag überhaupt vorgeschrieben werden darf, weil ich ja 2021 schon den Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben bekommen habe und wenn ja, ob es da nicht auch soetwas wie bei Kanal- und Wassergebühren gibt, dass bereits geleistete Zahlungen dann zumindest indexgesichert angerechnet werden.

In der OÖ Bauordnung finde ich da leider nicht wirklich was dazu.

Danke für Eure Hilfe,
Chris

  •  Karl10
  •   Gold-Award
14.9.2023  (#1)
Die Antwort auf deine Frage wurde in diesem Thread bereits gegeben...
https://www.energiesparhaus.at/forum-verkehrsflaechenbeitrag-2-teil/74363

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  •  ChrisSBG
14.9.2023  (#2)
Hallo Karl10,

danke für deine Antwort. Mir wurde damals aber nicht 50% vorgeschrieben sondern 100% aber die Zahlungen wurden auf 5 Jahre mit jeweils einem Teilbetrag von 20% festgesetzt.

Was ich jetzt noch gefunden habe ist §20, Abs (7) der OÖ Bauordnung:
Sonstige oder frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge sind auf den Verkehrsflächenbeitrag anzurechnen, wobei die Beiträge, bezogen auf den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex und den Monat ihrer vollständigen Entrichtung, um jenen Prozentsatz zu ändern sind, um den sich dieser Index geändert hat. Dies gilt gegebenenfalls auch für geleistete Hand- und Zugdienste und für erbrachte Sachleistungen. Können solche sonstige oder frühere Beitragsleistungen weder von der Gemeinde noch vom Abgabepflichtigen (§ 19 Abs. 4) ausreichend belegt werden, besteht ein Anspruch des Abgabepflichtigen auf Anrechnung nur insoweit, als er die von ihm oder von seinen Rechtsvorgängern erbrachten Leistungen glaubhaft machen kann.

Heißt das denn dann nicht, dass mir die geleisteten Beträge zumindest indexangepasst angerechnet werden müssen?

Liebe Grüße,
Chris


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
14.9.2023  (#3)
Ok, hab ich leider nicht genau genug gelesen. D.h. mit anderen Worten: es war offensichtlich eine gesamte Vorschreibung (also 100%), aber man hat dir eine Ratenzahlung mit 5 Jahresraten gewährt.
Um da jetzt weiter was sagen zu können, müsste man den Bescheid der Vorschreibung aus 2021 im Detail (also vollständig) kennen (könntest mir auch als PN schicken). Was war denn damals der "Anlass" für die Vorschreibung? 

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  •  ChrisSBG
14.9.2023  (#4)
Damals war es die Vorschreibung des Auferschließungsbeitrags für die Verkehrsfläche (so steht es am Bescheid). Die Berechnung erfolgte aber genau wie beim Verkehrsflächenbeitrag (Seitenlänge eines flächengleichen Quadrates mal 3m mal Einheitssatz). Genau die Vorschreibung war für den gesamten Betrag, Zahlung aufgeteilt auf 5 Jahre. Mir wurden damals auch die Auferschließungskosten für Kanal und Wasser vorgeschrieben, auch jeweils die Zahlung auf 5 Jahre aufgeteilt, obwohl das Grundstück Teil eines größeren Grundstücks war, aber als das größere Grundstück bebaut wurde, gab es diese Vorschreibungen noch nicht, deshalb musste ich die dann für das neu herausgeteilte Grundstück zahlen (wurde mir damals so erklärt).

Die Vorschreibung bezüglich Auferschließungsbeitrag für die Verkehrsfläche wurde damals mit §25 und §26 des OÖ Raumordnungsgesetz begründet, da mein Grundstück an einer bereits bestehenden Gemeindestraße lag.

Ich kann dir den Bescheid von damals heute abend gerne einscannen und per PN schicken.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
14.9.2023  (#5)

zitat..
ChrisSBG schrieb: Ich kann dir den Bescheid von damals heute abend gerne einscannen und per PN schicken.

Ja, bitte!


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
14.9.2023  (#6)
Danke für die Übermittlung....mir scheint die Sache klar zu sein:

Du hast zunächst für das unbebaute Grundstück (warum nicht schon vorher der Vorbesitzer??) einen Aufschließungsbeitrag-Verkehrsfläche gem. Raumordnungsesetz vorgeschrieben bekommen. So wie das Gesetz es vorsieht, in 5 Jahresraten zu begleichen. 3 Raten wurden schon bezahlt.

Jetzt hast du eine Baubewilligung bekommen und das ist der Anlass gem. § 19 Abs. 1 Bauordnung zur Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages.
§ 26 Abs. 5 OÖ Raumordnungsgesetz sagt nun, dass schon geleistete Aufschließungsbeiträge bei der Berechnung des Verkehrsflächenbeitrages anzurechnen sind. Ab dem Monat der "vollständigen" Entrichtung des Aufschließungsbeitrages ist dieser geleistete Beitrag bei der Anrechnung mit dem Verbrauchpreisindex aufzuwerten.
Das trifft in deinem Fall jedoch nicht zu, da du den Aufschließungsbeitrag ja noch nicht "vollständig" entrichtet hast, sondern erst 3 Raten. Daher keine Indexanpassung.

Im Gesetz sehe ich weiters keinen Hinweis, dass nun beim Verkehrsflächenbeitrag nicht der zum jetzigen Zeitpunkt geltende Einheitssatz, sondern jener aus dem Zeitpunkt der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages verwendet werden sollte. Diesbezüglich gibt es offensichtlich keine gesetzliche Verknüpfung. Jeder Beitrag wird nach den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Tarifen berechnet.

Nach meiner Einschätzung dürfte die Gemeinde das korrekt abgewickelt haben.....

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  •  ChrisSBG
15.9.2023  (#7)
Hallo Karl,

vielen herzlichen Dank für die ausführliche Erklärung und deine Einschätzung. Das hatte ich dann falsch interpretiert, ich dachte die Teilzahlungen zählen da auch schon, da in diesem §20, Abs (7) ja nur von "Beiträgen" die rede ist, nicht von vollständig. Aber die Indexpreisaufwertung wäre wohl eh nur um die 150€.

Vorgeschrieben wurde mir der Auferschließungsbeitrag damals mit der Begründung, dass das Grundstück durch Partifizerung neu geschaffen wurde und auf dem Altgrundstück damals als es der Verkäufer gekauft hatte, keine Verkehrsflächenbeiträge entrichtet wurden, weil es die damals als er es gekauft hatte, noch nicht gab.

LG,
Chris


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.9.2023  (#8)

zitat..
ChrisSBG schrieb: da in diesem §20, Abs (7) ja nur von "Beiträgen" die rede ist, nicht von vollständig.

Da musst nochmal genau lesen. Da steht genauso "vollständig".


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