soweit mir bekannt gibt es in NÖ die Möglichkeit das eine Terrassenüberdachung nur Anzeigepflichtig ist, wenn man bestimmte Punkte einhält (< 50m2, < 3m Durchschnittshöhe, eigenständiges Bauwerk, also nicht mit dem Haus verbunden, Anzahl Wände, ...).
Jetzt scheint da mit der neuen Bauordnung ab März was neues zu kommen, das vor allem für ältere Häuser (vor 2015?) interessant ist, weil da irgendwas vereinfacht wird. Aber scheinbar auch was "abgeschafft" wird.
1. Was gibt es den hier bezüglich Terrassenüberdachung zu beachten bzw. wäre es besser noch vor dem 1.3.2026 das Projekt in der Gemeinde abzugeben?
2. Wie ist das wenn die Terrassenüberdachung beim Nachbargrundstück angrenzt? Gibt es hier entsprechende Auflagen? Bringt es etwas wenn man 1m Abstand lässt?
3. Mit geht es unter anderem auch darum das es nicht zum Haus zählt, wie das bei einem Wintergarten der Fall ist. Kanalgebühren werden bei uns pro Stockwerksfläche berechnet und die will ich für eine Terrassenüberdachung eigentlich nicht zahlen.
Danke & lg
ja ist das gleiche Verfahren. Für das vereinfachte Vefahren darf das Bauwerk maximal eine Wand haben und ein Dach. Ab 2 Wänden und ein Dach gilt es als Gebäude.
Achtung! Seit heute gilt eine umfangreiche Novelle der Bauordnung. Das hat sich geändert. Es zählt nicht mehr das gesamte Gebäude, sondern nur jene Fronten bzw. Frontteile, die sich im Bauwich befinden. Und es geht jetzt nicht mehr um den höchsten Punkt der Fronten, sondern um die durchschnittliche Höhe - also übliche Gebäudehöhenberechnung.