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NÖ Servitut quer aber nicht laengs?

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  •  HannesM
28.9. - 1.10.2010
7 Antworten 7
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Hallo,

eine Frage zum Baurecht in NÖ.

Ist es richtig, dass eine Gemeinde in NÖ ein
Servitutrecht über eine geplante Gemeinde-Str.
nur quer (senkrecht) zur Strasse und nicht längs
der Str. einräumen darf?

Problem im Detail:

Die Flächen zur projektierten Strasse zur Erschliessng
von 7 Häusern wurden an die Gemeinde abgetreten
bis auf das erste Stück. (Dieses will der Besitzer abtreten
nach einer Aenderung des Bebauungsplans an einer
anderen Stelle des Grundstuecks, was vom Bürgermeister bereits gutiert wurde und auch im Sinne der anderen Anwohner ist).
Der Besitzer hat den Anwohnern ueber sein erstes Stück Grund bereits alle Servitutrechte eingeraeumt. Der Leiter der
Baubehoerde sagt jetzt aber, eine Bebauung ist trotzdem
nicht moeglich, nicht einmal ueber eine zunaechst private
Strasse. Die Gemeinde koenne ueber den bereits an sie
abgetretenen Grund kein Servitut laengs der Strasse erteilen.
Ist das richtig? Sevitute quer der Str. wurden bereits erteilt.

Welche Lösungen wären sonst denkbar?
Könnte man der Gemeinde ein Servitut über das erste noch
private Stück Grund einräumen, und Sie baut die Strasse danach?

Besten Dank

Hannes

Skizze:

http://i54.tinypic.com/2q1vuqx.jpgBildquelle: http://i54.tinypic.com/2q1vuqx.jpg

  •  Karl10
  •   Silber-Award
28.9.2010  (#1)
....sehe da zunächst keine spezifische Baurechtsfrage.
Was ich (noch) nicht verstehe ist, wozu und für welche Benützung braucht jemand ein Servitut auf der abgetretenen Fläche = Öffentliches Gut der Gemeinde???
Wollt ihr etwa die Kanal- und Wasserleitungen auf eure Kosten und als eure Leitungen in den Gemeindegrund legen?? Falls ja: warum?? Die Gemeinde hat ja die Herstellungsverpflichtung bis zu eurer Grundgrenze. Das wäre derzeit allerdings nicht möglich, weil ja noch der Privatgrund dazwischen liegt. Das wär für mich jetzt die Erklärung, warum ihr auf den Gemeindegrund mit euren Leitungen wollt/müsst. Falls das alles so ist (derzeit nur eine Vermutung von mir), wüsst ich jetzt (zumindest aus dem Baurecht heraus) keine Bestimmung, die Servitute auf Gemeindegrund nur als Querung und nicht in der Länge zulässt.

Ich meine vielmehr, dass euch die Gemeinde die Anschlussleitungen an die Grundgrenze zu legen hat und sich bei der (noch) Unterbrechung um ein entsprechendes Servitut kümmern müsste.

Habe ich den Sachverahlt und die Fragestellung überhaupt richtig verstanden???

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  •  HannesM
28.9.2010  (#2)


> Wollt ihr etwa die Kanal- und Wasserleitungen auf eure Kosten
> und als eure Leitungen in den Gemeindegrund legen?? Falls ja:
> warum??
Dies war die Vereinbarung in einem letzten muendlichen
Gespraech mit dem Buergermeister. Auf diese Weise koennte
man zumindest den Bauantrag bereits einreichen und mit
dem Bau beginnen. Eine provisorische
Baustrasse ist auch nicht so teuer.
Es sind auch nicht unsere Kosten sonderen Kosten
fuer ein groesseres Bauunternehmen, das einige der Haeuser
damit erschliesst.

> Die Gemeinde hat ja die Herstellungsverpflichtung bis zu eurer
> Grundgrenze. Das wäre derzeit allerdings nicht möglich, weil
> ja noch der Privatgrund dazwischen liegt.
Genau.

> so ist (derzeit nur eine Vermutung von mir), wüsst ich jetzt
> (zumindest aus dem Baurecht heraus) keine Bestimmung, die
> Servitute auf Gemeindegrund nur als Querung und nicht in der
> Länge zulässt.
Hmm merkwuerdig. Dies behauptet der Bauamtsleiter und
gibt mit dieser Begruendung sein kategorisches Nein.
Mir kommt dies aber irgendwie merkwuerdig vor.
Ich habe den Eindruck dies ist eher ein nicht Wollen
als nicht Koennen, bin mir aber nicht ganz sicher.

Hannes

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  •  Karl10
  •   Silber-Award
29.9.2010  (#3)
.....wie schon gesagt: ich kenn jetzt auf die Schnelle keine gesetzliche Regelung, die das Längsqueren verbietet.
Klingt sehr nach NICHT WOLLEN. Was aber insofern blöd für dich ist, da du die Gemeinde zu einer Servitutseinräumung - egal ob längs oder quer - generell nicht zwingen kannst....

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  •  HannesM
29.9.2010  (#4)
> Klingt sehr nach NICHT WOLLEN. Was aber insofern blöd für dich
> ist, da du die Gemeinde zu einer Servitutseinräumung - egal ob
> längs oder quer - generell nicht zwingen kannst....

Auch nicht, wenn man den Grund fuer die Str. zuvor erst
an die Gemeinde (da Widmung Str) abtreten musste?

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  •  albundy
  •   Bronze-Award
30.9.2010  (#5)
dann sollte in Deiner Abtretungsvereinbarung mit der Gde. stehen, dass die Abtretungsfläche ins öGut übernommen wird und Dir bis zur Rechtswirksamkeit der Übertragung ins öGut alle Geh-, Fahr und Leitungsrechtrechte (zB außerbücherlich) eingeräumt werden.

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  •  Karl10
  •   Silber-Award
30.9.2010  (#6)
Abtretungsvereinbarung??? - Was ist das???
Die Grundabtretung ins Öffentliche Gut wird mit Bescheid aufgetragen. Da stehen keine "Vereinbarungen" drinnen, sondern ein Auftrag.
Die Einräumung diverser Rechte bis zur "Rechtswirksamkeit der Grundübertragung ins öffentliche Gut" würde keinen Sinn machen und nichts bringen, da dieses Leitungsrecht ja auch nach der Verbücherung der Abtretung noch benötigt wird (werden kann).

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  •  albundy
  •   Bronze-Award
1.10.2010  (#7)
ähem.. - also dort, wo ich wohne (ST), kann man auch mit Gemeinden reden und Vereinbarungen treffen und werden nicht nur einseitig "Aufträge" erteilt.
Und das steht dann sogar im Bescheid drinnen - zB eine Ablösezahlung.
Aber ein SE zur Durchführungs-VO zum Verwaltungsverfahrensgesetz will ich da jetzt nicht.

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