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·gelöst· NÖ- Garage im vorderen Bauwich

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  •  floyds
26.1. - 27.1.2021
2 Antworten | 2 Autoren 2
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Hallo liebe Forummitglieder! 
Ich entwerfe ein EF Haus in Klosterneuburg, 700m2 Kessellage, bebaute Fläche 180m2 (diagonal Süd-Nord 8m Gefälle).  
Die Garage (55m²) habe ich nach § 51 Bauwerke im Bauwich Abs.1 im vorderen Bauwich geplant.


2021/2021012693524.png
Ich habe durch die Garage 3 Schnitte gezeichnet. 


2021/202101267604.png       
2021/20210126728467.png       
2021/20210126234487.png

Schnitt 1-1 (links) : Höhengefälle zwischen straße und BL is 12,8 %
Schnitt 2-2 (mittig) : Höhengefälle zwischen straße und BL is 22,4 %
Schnitt 2-2 (mittig) : Höhengefälle zwischen straße und BL is 19,0 %

So schaut der Geländeschnitt entlang der BL:


2021/20210126341436.png

Von der Straßesenseite ist die Garagenhöhe max.2m, der Einfahrt ist von der Mitte des Grundstücks.  

Frage 1: Habe ich das richtig interpretiert, und ich darf hier die Garage machen (an der GG und im vorderen BW)? 
Frage 2: Falls ja, für die Behörde, wenn ich prüfen muss dass die Gefälle mehr als 15% ist, nimmt man eine mittlere Gefällewert von diesen 3 oder? 
Frage 3: Anstatt Garage, wenn ich mehr BB Fläche für das Haus Brauche, darf ich ein Carport anstatt Garage an dieser Stelle machen? 

Liebe Grüßen und danke für euere Hilfe (: 

  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.1.2021  (#1)
Mit "Gelände Natur" meinst eh das "Bezugsniveau", oder? Wenn ja, dann solltest auch diesen aktuellen (und auch zwingenden) Begriff der NÖ BO in deinem Projekt verwenden.
Weiters fehlt mir in deinen Plänen die Einzeichnung der Lage der Straßenfluchtlinie und die Bezeichnung als solche.

zitat..
floyds schrieb: Frage 1: Habe ich das richtig interpretiert, und ich darf hier die Garage machen (an der GG und im vorderen BW)?

Du bist Planer und erwähnst oben den § 51 Abs. 1. Ich nehme an du hast diesen Paragrafen auch gelesen, oder? Dann versteh ich jetzt nicht, was man da richtig "interpretieren" muss/kann!
Für die Zulässigkeit von Garagen im vorderen Bauwich stehen da 2 Kriterien im Gesetz:
- Gefälle zwischen Straßenfluchtlinie und vorderer Baufluchtlinie mehr als 15%, ODER
- der Bebauungsplan erlaubt ausdrücklich Garagen im vorderen Bauwich.
Das sollte dir vom Grundsatz her wohl klar sein und keiner "Interpretation" bedürfen.

zitat..
floyds schrieb: Falls ja, für die Behörde, wenn ich prüfen muss dass die Gefälle mehr als 15% ist, nimmt man eine mittlere Gefällewert von diesen 3 oder?

Im gesetz steht keine dezidierte Anleitung, wie man das ermittelt. Auch in diversen Kommentaren ist mir dazu jetzt nichts bekannt. Ziemlich logisch scheint mir daher nach Hausverstand, den Mittelwert zu nehmen.

zitat..
floyds schrieb: Frage 3: Anstatt Garage, wenn ich mehr BB Fläche für das Haus Brauche, darf ich ein Carport anstatt Garage an dieser Stelle machen?

Ja, wenn´s der Bebauungsplan nicht ausdrücklich verbietet (steht im § 51 Abs.5!!)




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  •  floyds
27.1.2021  (#2)
Lieber Karl10, 
vielen Dank für die schnelle Antwort 😊 
Ja, gelände Natur habe ich als Bezugsniveau gemeint. 

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