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NÖ: Einfriedung Bewilligungspflicht?

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
17.2. - 19.2.2016
4 Antworten 4
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Hallo,

schön langsam verzweifel ich.
Ich bzw. mein Planersteller hat eine Einfriedung bei der Baubehörde nach §15 Abs. 1 Z 17 angezeigt.

Nun is aber vom Bürgermeister bzw. vom Bausachverständigen ein Schreiben bekommen, dass die Einfriedung bewilligungspflichtig sei, da sie auch eine Stützmauer ist, weil zum Nachbargrundstück dann ein Niveauunterschied von ca. 30 cm besteht.


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Es wäre noch anzumerken, dass auf der rechten Seite, also auf dem Nachbargrundstück ein Graben verlauft, weil er an seinen Gebäuden keine Dachrinne hat.


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2016/20160217434352.JPG

§15 Abs. 1 Z 17 nö BO:
"17. Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden;"

Es is doch vollkommen egal, ob das Fundament oder die Einfriedung Stützmauerfunktion hat (wobei ich die 30 cm da in Frage stelle, ob das ausreicht), beides ist eine bauliche Anlage.
Ausserdem sind die Themen um Oberflächenwasser lt. meinem Verständnis nicht mehr baurechtlich relevant, sondern zivilrechtlich.

Ich wollt eigentlich heuer im Frühjahr meinen Garten (inkl. Einfriedung) fertig haben, das scheint jetzt in die Ferne zu rücken, da erst im April wieder eine Bauverhandlung stattfindet und die 3 Monate zeit haben bis zur Bewilligung.

  •  flomax
  •   Silber-Award
17.2.2016  (#1)
Sehr fies! Würde das auch noch nicht als Stützmauer ansehen, und hätte es ebenfalls nach §15 angezeigt. Was geht außerdem dich der Graben vom Nachbarn an!? Der Sachverständige muss doch sehen dass jetzt durch deine Einfriedung WENIGER Wasser zum Nachbarn kommt als ohne Einfriedung. Bzw. die Punkte die bemängelt werden betreffen ja alle den Nachbarn und nicht dich... Na mit dem Sachverständigen würde ich gern plaudern...

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
17.2.2016  (#2)
Najo, das ganze hat eine sehr lange Vorgeschichte.

Der Graben wurde vor unserem Hausbau vor ca. 10 Jahren vom Nachbarn ausgehoben, in einer BReite von ca. 2.5. Meter, was viel zu breit war.
Ursprünglich war er ca. 50 cm breit, auch der Durchlass unter der Strasse is nur ein 50er Rohr.
Mir wars damals wurscht, da wir alle angenommen haben, dass das alles aufn Nachbargrundstück ist.
Wir haben dann vor 2 oder 3 Jahren das Grundstück vermessen lassen und da hat sich herausgestellt, dass der (viel zu breite) Graben nun auch teilweise auf meinem Grundstück ist.
Ich brauch den Graben nicht, ich möchte mein Grundstück eingefriedet haben, ich leite dort nix rein.
Der Nachbar braucht ihn für sein Dachflächenwasser, da keine Dachrinne vorhanden...ich bin der Meinung, dass er das auch tun kann, aber eben auf seiner Seite.

Aber wie gesagt, die wasserrechtlichen Sachen sind m.A. seit der neuen Bauordnung baurechtlich nicht mehr relevant, weils dort rausgenommen wurde...

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.2.2016  (#3)
Spontan würde ich dir beipflichten. Seit der neuen Bauordnung ist eine Einfriedung, die eine bauliche Anlage ist, bloß anzeigepflichtig. bauliche Anlagen sind normalerweise bewilligungspflichtig, wenn es sich um eine Einfriedung handelt, dann halt nur anzeigepflichtig. Darauf, ob die Einfriedung (auch) eine Stützfunktion hat, kommts meiner Meinung nicht an. Da bin ich voll bei dir. (außerdem sinds nach obigem Plan nur 10cm!! Unterschied)

Eines macht mich allerdings stutzig: in einem anderen Thread (da gings um Kindergarten neben Friedhof) bist du mit kernoel drauf gekommen, dass ihr sehr nahe zueinander wohnt (du hats von B.....f gesprochen, er von Ndhbr). Ich denke zu wissen wo das ist und ich weiß wer der Bausachverständige dort ist. Wenn der das so sagt, dann ist das nicht an den Haaren herbeigezogen und dürfte irgendeinen konkreten Hintergrund haben. Du sagst ja selbst: "...lange Vorgeschichte..." - kann es sein, dass du da in der Schilderung noch was übersehen hast??

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
19.2.2016  (#4)
Das mit dem Graben hat eine lange Vorgeschichte.
Der Graben ist momentan zu einem großen Teil fälschlicherweise auf meinem Grundstück, da er viel zu breit ist (ca. 2.5-2.8 m) wo eben zum Teil auch die Einfriedung hin soll.
Viel zu breit wurde er vor ca. 10 Jahren vom Nachbarn gemacht.
Mit der Einfriedung wird der Graben jetzt wieder auf seine ursprünglichen 50 cm Breite gebracht und ist dann vollkommen auf der Nachbarseite.

Ich bin aber der Meinung, dass das Wasserrecht nicht mehr im Baurecht ist.
d.h. selbst wenn dort die Donau vorbeirinnen würde, wäre es baurechtlich nicht relevant.
Abgesehen davon gibts auch keine wasserrechtliche Bewilligung und es is ohnehin alles das Wasser vom Nachbarn.

Es is der Bausachverständige vom Gebietsbauamt, Herr K.
Ich hab meine eigene Meinung über ihn, da er sich bei meinen Sachen leider schon das eine oder andere mal geirrt hat, was dann einiges an Verzögerung mit sich brachte.

Ich werde ihn nächste Woche mal besuchen gehen.

Ich frage mich auch, ob man das jetzt beeinspruchen kann und wie da vorzugehen ist, wenn meine Bauanzeige nicht zur Kenntnis genommen wird und stattdessen eine Baubewilligung eingefordert wird.

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