« Baurecht  |

NÖ Bauordnung 2014, § 51 (3), Carport

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  Alex_ander
18.11. - 19.11.2016
2 Antworten 2
2
Mit der neuen NÖ Bauordnung wurde der § 51 (3) eingefügt:

Bei der gekuppelten und der einseitig offenen Bebauungsweise muss der seitliche Bauwich, bei der offenen Bebauungsweise, ausgenommen bei Eckbauplätzen, ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden und oberirdischen baulichen Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, freigehalten werden.

Dieser Paragraph kommt auch bei Carports zur Anwendung, da diese als Bauwerke eingestuft werden.

Ich finde diese neue Regelung sehr einschränkend, da die Errichtung eines Carports sehr eingeschränkt möglich ist.
Insbesondere, dass das Carport (im Reglfall 6 Steher und ein Dach) als Gebäude eingestuft wird, finde ich sehr übertrieben.

Gibt es ähnliche Interessen, um hier die Bauordnung wieder abzuändern und in den vorherigen Stand zu bringen?

  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.11.2016  (#1)

zitat..
Alex_ander schrieb: Dieser Paragraph kommt auch bei Carports zur Anwendung, da diese als Bauwerke eingestuft werden.

Carports waren schon IMMER "Bauwerke" nach den baurechtlichen Begriffsdefinitionen - und nicht erst seit der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] 2014!! Das ist nicht neu!Und darauf kommts bei dem was du offensichtlich meinst auch gar nicht an!

zitat..
Alex_ander schrieb: Insbesondere, dass das Carport (im Reglfall 6 Steher und ein Dach) als Gebäude eingestuft wird, finde ich sehr übertrieben.

Ich weiß jetzt bin ich wieder pingelig, aber ein Carport war und ist KEIN Gebäude - auch nicht nach der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] 2014. Es ist weiterhin eine "bauliche Anlage" (wie schon bisher).

Was du meinst ist, dass jetzt mit der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] 2014 auch gewisse "bauliche Anlagen" in die Beschränkungen hinsichtlich Bauwichverbauung hineinfallen, was früher nicht der Fall war. Und das sind solche bauliche Anlagen, deren "Verwendung" der von Gebäuden gleicht (das heißt nicht, dass sie Gebeäude sind - das hätte nämlich noch viel weitreichendere Konsequenzen).

zitat..
Alex_ander schrieb: Ich finde diese neue Regelung sehr einschränkend,

Was genau an dieser Regelung schränkt dich ein??? Was genau wolltest machen, was jetzt nicht geht?

1
  •  Alex_ander
19.11.2016  (#2)
Das ist natürlich richtig: nach § 4 Z.4 bauliche Anlagen: Bauwerke die nicht Gebäude sind.
Ich sehe das als "Auffangregelung", um eben ein Nicht-Gebäude wie als Gebäude in der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] handzuhaben.

In meinem konkreten Fall habe ich eine gekuppelte Bauweise. Auf der einen Grundstückeite steht die Garage, auf der anderen Grundstückseite befindet sich ein Autoabstellplatz. Diesen wollte ich überdachen. Für mich ärgerlich, weil ich diese Idee bereits seit Jahren habe und dieses Jahr umsetzen wollte.

Der ergänzende Passus ", deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, " stellt damit in diesem Anwendungsfall die Carports auf die gleiche Behandlung wie Gebäude.

Diese Regelung schränkt mich ein. Und ich finde sie überzogen.
Wenn ich vor allem durch Siedlungen gehe, und sehe, wie viele Carport bei gekuppelter Bauweise errichtet wurden, welche jetzt gar nicht mehr errichtet werden dürften, halte ich das für sehr unverhältnismäßig.


1

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: TEchnikraum im Haus der Garage ?