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NÖ: Anschüttung/Geländemodell. 2016 begonnen, per 1.1.2020 eingefroren

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  •  3of4
18.5. - 20.5.2020
3 Antworten | 2 Autoren 3
3
Hallo!
Ich habe 2016 gebaut und stelle seitdem zitzerlweise den Garten fertig (z.B. letztes Jahr Abtragung des Altbaus, Anhebung der Terassenanschüttung auf im Bauprojekt bewilligtes Niveau,...

Heuer habe ich den Garten weiter begradigt , da ich zwei große Haufen hatte (1x Lehm, 1x Humus). Ein befreundeter Vermesser hat uns nun erzählt, es wäre per Jahresbeginn aber jede Geländeänderung illegal?
Was heißt das für mich? Dass ich auf den Stand der Fertigstellungsanzeige zurück muss, auf das natürliche Niveau von anno dazumal (wir haben schon 2003 über ein Meter Humus aufgeschüttet), auf den Stand von 31.12. mit mitten auf der Fläche zwei riesigen Hügeln?
Konkret habe ich eine zwei Meter hohe und zwölf Meter breite Gabionenwand errichtet und den Lehm dort angeschüttet und festgestampft, wobei ggü. dem 2003 hergestellten Niveau gerade mal knapp über 1 Meter Unterschied ist.
Mittig des Grundstücks haben wir ca. 30 cm noch abgetragen.

Sind bewilligte Änderungen noch möglich? Oder muss ich jede Änderung über 1 Meter korrigieren? Ist irgendwo ersichtlich, welchen Stand das Land als Zielniveau ansieht?
Die Höhenpunkte von der Flugvermessung im NÖ Atlas?

  •  Karl10
  •   Gold-Award
18.5.2020  (#1)

zitat..
3of4 schrieb: Ein befreundeter Vermesser hat uns nun erzählt, es wäre per Jahresbeginn aber jede Geländeänderung illegal?

Stimmt ganz einfach nicht!! "Per Jahresbeginn" ist zunächst mal gar nichts passiert. Und Veränderungen der Höhenlage des Geländes waren schon immer bewilligungspflichtig. Das ist im Prinzip also nichts neues!

Du sagst, du hast 2016 gebaut. Da müssten im Einreichplan ja irgendwelche Höhen angegeben worden sein. Wie hätte man sonst die Gebäudehöhen berechnen können? Schau mal die Darstellung der Geländehöhen in den Ansichten und Schitten im Einreichplan an.

Ansonsten gilt der Grundsatz: Entweder es wurde irgendwann (z.B. im Zuge der Einreichung für den Bau 2016) eine bestimmte (neue) Geländehöhe bewilligt, dann gilt natürlich dieses Niveau als derzeit gültiges. Oder wenn nicht, dann gilt das ursprüngliche Ursprungsniveau.

zitat..
3of4 schrieb: Dass ich auf den Stand der Fertigstellungsanzeige zurück muss,

Was meinst damit? Was hat das Niveau mit der Fertigstellungsanzeige zu tun. Bei der Fertigstellung wird ja nur bekannt gegeben, dass man fertig ist und dass so gebaut und alles so gemacht wurde, wie bewilligt. 

zitat..
3of4 schrieb: Konkret habe ich eine zwei Meter hohe und zwölf Meter breite Gabionenwand errichtet und den Lehm dort angeschüttet und festgestampft,

Für diese Wand muss es ja ebenso eine Bewilligung und somit einen Einreichplan geben. Auch in einem solchen Plan sind normalerweise nachvollziehbare Höhen anzugeben (Höhe der Wand und Niveau des Geländes, von dem aus die Wandhöhe einegezeichnet bzw. bemaßt ist).

zitat..
3of4 schrieb: Sind bewilligte Änderungen noch möglich?

Du hast schon "bewilligte Änderungen"?? Oder meinst du, ob es noch möglich ist, Änderungen (nachträglich) zu bewilligen?

zitat..
3of4 schrieb: Oder muss ich jede Änderung über 1 Meter korrigieren?

Was meinst jetzt mit "über 1 Meter"? Soll das irgendeine maßgebliche Grenze sein??

zitat..
3of4 schrieb: Ist irgendwo ersichtlich, welchen Stand das Land als Zielniveau ansieht?

Was verstehst unter "Zielniveau"? Ein Niveau, das es zu erreichen/zu "erzielen" gilt??
Abgesehen davon: "das Land" - wen immer du damit meinst - hat mit deinem Niveau gar nichts zu tun.



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  •  3of4
19.5.2020  (#2)

zitat..
Karl10 schrieb:
__________________

Stimmt ganz einfach nicht!! "Per Jahresbeginn" ist zunächst mal gar nichts passiert. Und Veränderungen der Höhenlage des Geländes waren schon immer bewilligungspflichtig. Das ist im Prinzip also nichts neues!

Du sagst, du hast 2016 gebaut. Da müssten im Einreichplan ja irgendwelche Höhen angegeben worden sein. Wie hätte man sonst die Gebäudehöhen berechnen können? Schau mal die Darstellung der Geländehöhen in den Ansichten und Schitten im Einreichplan an.

Ansonsten gilt der Grundsatz: Entweder es wurde irgendwann (z.B. im Zuge der Einreichung für den Bau 2016) eine bestimmte (neue) Geländehöhe bewilligt, dann gilt natürlich dieses Niveau als derzeit gültiges. Oder wenn nicht, dann gilt das ursprüngliche Ursprungsniveau.

 Das wurde gemacht, wobei die Menge des Aushubs und der Anschüttung grob geschätzt wurde. Im Rahmen der Baubewilligung wurden sogar alle Geländeänderungen anstandslos bewilligt. 
Allerdings habe ich eben meine Zeit überschätzt und kam erst wesentlich langsamer voran als gehofft. 

Das natürliche Niveau wird auf dem Grundstück seit über 130 Jahren verändert und ist für mich nicht nachvollziehbar. Ein Teil hat als Sandsteinbruch gedient, anderswo gab es Terassen und Anschüttungen, selbst wir haben angeschüttet. Für den Bauplan wurde das ursprüngliche Grundstück geteilt, der Bauplan auf der Mindestparzellengröße eingereicht (vorher das damalige Niveau vom Geodäten festgehalten).
Den Aushub haben wir aber auf beiden Grundstücken verteilt, allerdings gibt es für das untere Grundstück keinen amtlichen Plan, da es noch Grünland ist.


zitat..
Karl10 schrieb: 3of4 schrieb:

Was meinst damit? Was hat das Niveau mit der Fertigstellungsanzeige zu tun. Bei der Fertigstellung wird ja nur bekannt gegeben, dass man fertig ist und dass so gebaut und alles so gemacht wurde, wie bewilligt. 

Ich habe die Fertigstellungsanzeige gemacht, sobald ich das Haus fertig hatte. Dass da das Abtragen des Althauses und die Gartengestaltung dazu gehören hätte können, ist mir leider erst später eingefallen. Allerdings war das zwar körperlich anstregend, aber tatsächlich halt hauptsächlich abschaufeln und verführen von Lehm, sammeln von Sandsteinen und eben Errichtung von Trockensteinmauern und Terrassen. Das dauerte leider länger als veranschlagt. 

zitat..
Karl10 schrieb: Für diese Wand muss es ja ebenso eine Bewilligung und somit einen Einreichplan geben. Auch in einem solchen Plan sind normalerweise nachvollziehbare Höhen anzugeben (Höhe der Wand und Niveau des Geländes, von dem aus die Wandhöhe einegezeichnet bzw. bemaßt ist).

Im Plan wäre eine Trockensteinwand aus Aushub skizziert gewesen (sichtlich, aber als Aushub gekennzeichnet) Wegen fraglicher Dauerstabilität haben wir für die hohe Wand dann doch Gabionen genommen, für die wir zuerst auf natürlichen Boden abgegraben haben.


zitat..
Karl10 schrieb:
__________________

Du hast schon "bewilligte Änderungen"?? Oder meinst du, ob es noch möglich ist, Änderungen (nachträglich) zu bewilligen?


Ich habe Änderungen bewilligt, allerdings eben in Ermangelung des genauen Aushubmaterials keine exakten Werte. Ich habe schon letztes Jahr einen Teil gemacht, diesen dieses Jahr nocheinmal nachbearbeiten müssen, weil sich nicht alles so gesetzt und verdichtet hatte, wie gedacht. In Summe liegen wir wohl nicht so weit daneben, aber an manchen Stellen ist das bewilligte Niveau um mehr als ein Meter überschritten.

Und als wir eben jetzt einen Vermesser um eine Vermessung für die Nachbewilligung bitten wollten, hat der nur gemeint, es wäre sinnlos, weil solche Bewilligungen laut Landesgesetz nicht mehr erlaubt seien, bewilligte Änderungen nur bis zum 31.12.2019 gültig gewesen wären und man maximal 1 Meter ggü. dem natürlichen Niveau ohne Bewilligung verändern dürfe.

PS: Soweit ich RIS richtig bedient habe, scheint dieses das betreffende Landesgesetz zu sein: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_NI_20180829_53/LGBLA_NI_20180829_53.html

Wobei wir die Interpretation vor allem auf das was der Vermesser uns gesagt haben stützen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.5.2020  (#3)

zitat..
3of4 schrieb: weil solche Bewilligungen laut Landesgesetz nicht mehr erlaubt seien

FALSCH!

zitat..
3of4 schrieb: bewilligte Änderungen nur bis zum 31.12.2019 gültig gewesen wären

FALSCH!

zitat..
3of4 schrieb: und man maximal 1 Meter ggü. dem natürlichen Niveau ohne Bewilligung verändern dürfe.

FALSCH!

zitat..
3of4 schrieb: Im Rahmen der Baubewilligung wurden sogar alle Geländeänderungen anstandslos bewilligt.

Naja, dann is eh alles ok?!
 Wenn du eh eine Bewilligung hast, worum gehts jetzt?

zitat..
3of4 schrieb: allerdings gibt es für das untere Grundstück keinen amtlichen Plan, da es noch Grünland ist.

Darum gehts also nicht, da der Bauordnung das Niveau im Grünland wurscht is.



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