« Baurecht  |

nicht bewilligtes Nebengebäude [NÖ]

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  Schwedenbombe
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
2.4. - 22.5.2014
6 Antworten 6
6
Unsere Bauverhandlung ist durch und siehe da unsere erste große Überraschung...

Lt. Behörde sind die Nebengebäude an der Grundstücksgrenze illegal errichtet worden und entspricht nicht den aktuellen Bauvorschriften (Im Wesentlichen der max. Höhe von 3 m). Es gab also nie eine Baubewilligung dafür lt. ihren Aufzeichnungen.

Die Siedlung ist sehr alt und so gut wie jeder hat dort solche Nebengebäude stehen (auch jetzt noch). Das alte Haus am Grundstück, das nebenbei bemerkt einzige genehmigte Gebäude ^^, wurde 1949 erbaut.
Die Nachbarn haben nie und auch nicht jetzt bei der Bauverhandlung Beschwerde erhoben (haben ja selber die selben Gebäude...).

Alternativen sind lt. Gespräch mit Behörde: Abreissen oder Rückbauen damit eine Bewilligung erteilt werden kann.

Jetzt ist das formal gesehen wohl eine ziemlich klare Sache. Aber dennoch frage ich mich, ob es da nicht doch eine Möglichkeit gibt dieses nachträglich in jetziger Form zu bewilligen. Quasi "erstandenes Recht" oder wie man es nennen will.

  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.4.2014  (#1)
..Baubewilligungen gelten schon seit je her nur in schriftlicher Form - also durch einen schriftlichen Bescheid. Gibt es einen solchen Bescheid nicht, dann gilt das Bauwerk auch nicht als bewilligt. Dann kann man nachträglich um Bewilligung ansuchen, falls das Bauwerk überhaupt genehmigungsfähig ist (es gelten natürlich die Bestimmungen zum jetzigen Zeitpunkt). Wenn eine nachträgliche Genehmigung nicht in Frage kommt (weil zu hoch, wie in deinem Fall), dann folgt in nächster Konsequenz der Abbruchauftrag. Oder man macht das Bauwerk genehmigungsfähig (z.B. Rückbau auf max. 3m Gebäudehöhe).
Soweit die allgemeinen gesetzlichen Grundlagen.
Eine Ausnahme davon kommt nur bei einem sogenannten "vermuteten Konsens" in Frage. Das bedeutet, das Bauwerk gilt als bewilligt, obwohl es keinen Baubewilligungsbescheid gibt. Damit man von einem "vermuteten Konsens" ausgehen kann, braucht es mehrere Voraussetzungen:
- das Bauwerk muss den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen
- das Bauwerk sollte seit seinem Bestehen nicht beanstandet worden sein.
Diese beiden Voraussetzungen könnten bei dir durchaus zutreffen.
ABER, da gibts noch was ganz wesentliches: Es dürften aus dem Zeitraum der Errichtung auch für andere bestehende Bauwerke keine schriftlichen Baubewilligungen in der Gemeinde aufliegen. Wenn du schreibst, dass das alte (Haupt)Haus eine Bewilligung hatte, dann stellt sich die Frage, warum gibt es für dieses einen Bewilligungsbescheid und für das Nebengebäude nicht?? Eine solche Situation spricht eher gegen die Annahme eines vermuteten Konsenses. Das muss man sehr detailliert und penibel herausarbeiten, wenn man da dagegen argumentieren möchte.
Eines wäre dazu auch wichtig genau zu wissen: Wann genau wurden die Nebengebäude errichtet? (vorher, nachher oder gleichzeitig mit dem Hauptgebäude).

Für den vermuteten Konsens könnte sprechen, wenn man irgendwie belegen könnte, dass zur damaligen Zeit von der Baubehörde generell (also im gesamten Gemeindegebiet) nur Hauptgebeäude bewilligt wurden und die Nebengebäude generell nicht.
Das Thema "vermuteter Konsens" ist sehr komlex und auch für die Baubehörde oft schwierig zu lösen. Daher gehen sie dieser Frage sehr oft aus dem Weg. Du musst das daher mit NAchdruck einfordern ( 1. Schritt mündliches Gespräch, 2. Schritt schriftliche Darstellung deiner Ansicht, dass vermuteter Konsens zutrifft - natürlich mit einigen trifftigen Argumenten).
Hilft das nichts, dann müsste dir die Gemeinde letztlich einen Abbruchbescheid zustellen. Dann kannst mit dem Argument des vermuteten Konsenses berufen, d.h. sie müssen sich mit dem Thema auseinandersetzen. Machen sie es nicht (oder falsch), dann musst halt durch die Instanzen. Wichtig: lass dich nicht auf einen vorzeitigen Deal mit dem Rückbau auf 3m Höhe ein!! Das kannst, wenn sonst nichts greift immer noch; das läuft dir (als letzte Lösungsvariante) nicht davon.

Eines noch: Eine nachträgliche Bewilligung der bestehenden Gebäude scheitert nur dann, wenn sie in einem Bauwich stehen. Nur im Bauwich gilt diese 3m-Regel. Meine Frage: woraus ergibt sich, dass die Gebäude in einem Bauwich stehen? Gibts einen Bebauungsplan? Wenn nicht, welche Bebauungsweise gilt für das Grundstück bzw. woher leitet sich welche Bebauungsweise ab?? Gelöst wäre dein problem nämlich auch dann, wenn am Standort der Nebengebäude kein Bauwich wäre.


1
  •  Schwedenbombe
3.4.2014  (#2)
danke für die ausführliche Antwort.

Beim Gespräch habe ich schon mal darauf angesprochen ob das kein ersessens Recht wäre. Aber da winkte sie gleich ab. Sie meinte wir müssen uns entscheiden ob Abriss oder Rückbau. Da meinte ich ein Abriss kommt nicht in Frage daher Rückbau. Also das ist wohll schon vermerkt :(. Der Bauführer muss jetzt binnen zwei Wochen einen Plan nachreichen wie es dann genehmigungsgerecht aussehen wird...

Das mit dem vermuteten Konsens ist interessant. Ich habe mir die Unterlagen mal genauer angesehen. In der Bewilligung von 1949 steht nichts von Nebengebäuden.

Im Jahr 1959 gab es einen Bescheid bezgl. Einfriedung. Dort ist eine der beiden Nebengebäude eingezeichnet aber nicht im Bescheid erwähnt. (nicht das Nebegebäude um das es sich handelt).

In der Überprüfung des Baubescheides 1951 steht auch nichts von Nebengebäuden lediglich von einem Notabort im Garten.

Was noch interessant sein könnte: Der Nachbar hatte im Jahr 1996 Bauverhandlung. Und dort steht handschriftlich vermerkt in der Mitschrift: "Das bestehende Nebengebäude im hinteren Bauwich bleibt bestehen und wird saniert". Das Gebäude entspricht genau der selben Bauweise wie jenes auf unserem Grundstück..

Das mit dem Bauwich verstehe ich nicht ganz. Was soll dieser regeln bzw. wo definiert sich dieser?

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
4.4.2014  (#3)

zitat..
Schwedenbombe schrieb: ob das kein ersessens Recht wäre

Das ist nicht genau dasselbe wie vermuteter Konsens. Eine Ersitzung gibts im Baurecht generell nicht. Beim vermuteten Konsens geht man ja von einer aufrechten Bewilligung aus; sie liegt nur nicht konkret auf, sondern wird vermutet, dass es sie gegeben hat. Daher bitte nicht mehr von Ersitzung reden!!!

zitat..
Schwedenbombe schrieb: ein Abriss kommt nicht in Frage daher Rückbau

Wie ich schon sagte: NEIN! Bevor man über den Rückbau nachdenkt, ist die Frage zu klären, ob es einen vermuteten Konsens gibt.

zitat..
Schwedenbombe schrieb: Der Bauführer muss jetzt binnen zwei Wochen einen Plan nachreichen wie es dann genehmigungsgerecht aussehen wird...

NEIN!! siehe oben und meinen vorigen Beitrag. Dafür ist es noch viel zu früh. Wenn du dich auf das jetzt einlässt, dann brauchen wir nicht mehr weiter diskutieren, dann hast du halt die Vorgabe der Gemeinde akzeptiert.

zitat..
Schwedenbombe schrieb: Das bestehende Nebengebäude im hinteren Bauwich bleibt bestehen und wird saniert". Das Gebäude entspricht genau der selben Bauweise wie jenes auf unserem Grundstück..

Heißt das jetzt, dass auch dein Gebäude im HINTEREN BAuwich steht?
Für den hinteren BAuwich gibts unter Umständen spezielle Regelungen, die zutreffen könnten.
Dazu hast aber nocht nicht beantwortet: Gibts einen Bebauungsplan und allenfalls eine hintere Baufluchtlinie (ist im bebauungsplan eingezeichnet)??? Beim Hinteren BAuwich kommts auch auf die Flächenwidmungsart an: welche Widmung hast du???

Außerdem: Wie ist das betreffende Gebäude genutzt und ausgeführt? Wie groß ist es? Ist es jedenfalls als Nebengebäude zu werten, oder könnte es auch ein Hauptgebäude sein? (speilt alles im hinteren BAuwich ein Rolle)

zitat..
Schwedenbombe schrieb: Das mit dem Bauwich verstehe ich nicht ganz. Was soll dieser regeln bzw. wo definiert sich dieser?

Ein BAuwich ist ganz grob gesagt eine Fläche des Baugrundstückes (seitlich, vorne, hinten), die nicht verbaut werden darf. Dazu gibts Ausnahmen wie z.B. für Nebengebäude; diese dürfen aber nicht höher als 3m sein (was bei dir ja das Problem ist). Wo und wie breit die Bauwiche auf dem Grundstück sind, hängt von der Bebauungsweise (z.B. offen, geschlossen, gekuppelt...usw.) ab, die für das Grundstück gilt. Das steht z.B. in einem Bebauungsplan (daher nochmal die Frage: gibts einen und was sagt er?) Wenns keinen Bebauungsplan gibt, dann muss man die für das jeweilige Grundstück geltende Bebauungsweise "herleiten". Offen darf man immer bauen. Auch die auf einem Grundstück bereits durch bestehende Gebäude verankerte Bebaungsweise darf man immer weiterführen. Will man eine andere bebauungsweise, dann muss das von einer Mehrheit in der Umgebung auf den anderen Bauplätzen abgeleitet werden können.
Das ist jetzt sicher etwas viel für dich (muss ein Laie auch nicht wissen). Geh ganz einfach auf die Gemeinde und lass dir den Bebauungsplan kopieren, wenns einen gibt. Wenns keinen gibt, dann frag, welche Bebauungsweise auf deinem Grundstück gilt und woraus genau sich das ergibt.

1


  •  Schwedenbombe
4.4.2014  (#4)
Hallo Karl,

ja also einen Bebauungsplan gibt es, den werde ich mir heute besorgen sofern es sich noch ausgeht.. (hatten uns den schon mal angesehen auf der Gemeinde, aber auf diese Details ehrlich gesagt nicht geachtet.) Hauptaugenmerkt war damals was mit den Fläche hinter uns passiert bzw. um was sich handelt.

Sofern ich das richtig deuten kann dann steht unser NGB auch im hinteren Bauwich. Die Strasse ist an der Südseite und das besagte NGB steht an der nördlichen Grundstücksgrenze (genau im Nordöstlichen Eck.) Das NGB des Nachbarn steht auch im Norden (mittig seines Grundstücks). Also vermute ich mal dass es sich um den hinteren Bauwich handelt.

Die Fläche des NGB ist ca. 15 qm (lt. Plan). Genutzt ist es als Geräteraum, früher war es vermutlich mal ein Hasenstall oder ähnliches... Es ist gemauert, die relativ steile Dachneigung wurde als "Dachboden" ausgeführt (Heuboden)

Unser Grundstück ist Wohngebiet. Im NOrden grenzt landwirtschaftliche Fläche an.

Ergänze dann noch mal den Thread wenn ich den Bebauungsplan hoffentlich heute noch bekomme

1
  •  Schwedenbombe
5.4.2014  (#5)
Folgende Darstellung habe ich jetzt bekommen.

Das Grundstück ist das mittlere wo man auch das ngb im hinteren eck sieht. Die beiden Nachbarn haben ebenfalls derartige Gebäude.

1
  •  Schwedenbombe
19.5.2014  (#6)
Ich wollte den Thread jetzt noch mal hochholen da sich etwas entwickelt hat...

@karl10

hat mich ja dankenswerter Weise auf den vermuteten Konsens hingewiesen.
diesen hat mir die Baubehörde auch bestätigt (dass es diesen gibt). Ich müsste aber nachweisen dass das Gebäude um die 1945er bzw. vor Baugenehmigung bereits vorhanden war.

Soweit so gut.
Heute haben wir ein Luftbild aus dem 2. weltkrieg erhalten (Stadtarchiv), welches unser Grundstück UND !! das Nebengebäude zeigt. Aufgenommen wurde es von der US Airforce im März 1945. Da wurde ein Angriff auf Ziele geflogen und da ist auch unser Gebiet fotografiert worden.

Der Herr als Sachverständiger hat das Gebäude (dass es sich um ein Gebäude handelt) auf der Aufnahme auch bestätigt und würde dies auch gegenüber der Baubehörde machen (da wir ihm erzählt haben warum wir eigentlich diese Aufnahme suchen).
Naja alles in allem bin ich ziemlich happy und wollte das mal hier updaten.

Wie die Baubehörde reagiert weiss ich noch nicht, aber werden wir wohl bald herausfinden. Zumindest ist mal der Beweis vorhanden dass es bereits vor der Baubewilligung das Nebengebäude gab. Wie es scheint wurde auch bereits 1945 am Haupthaus gebaut da man auch eine Art Baugrube sieht.

1

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: Frage zu Zubau an Carport