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Neubau in der Kellergasse

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  •  wern
4.4. - 10.4.2017
13 Antworten | 4 Autoren 13
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Guten Morgen,

nachdem ich bei der Bauberatung des Ortes war (Niederösterreich) bin ich verzweifelt, weil es nicht so geht, wie wir uns das vorgestellt haben und weil ich den Eindruck habe, jedesmal was anderes zu hören zu bekommen. Im konkreten Fall hieß es bis gestern, dass man mit zwei Metern Abstand zum Nachbarn bauen kann, wenn man keine Fensteröffnung macht, gestern waren es immer drei Meter und die gekuppelte Bauweise bedeutet, dass ich plötzlich die Kellerröhre mitten im Haus habe. Aber ich versuche der Reihe nach zu schildern und würde mich sehr über Hinweise und Tipps freuen, was wir machen können.

1.) Ausgangslage: In einer Kellergasse ist um 1960 (statt einem Presshaus) ein einstöckiges Häuschen mit 6x10 m gebaut worden. Rückwärtig steht das Haus an einem Acker, weil da geht aus dem Haus eine Kellerröhre aus Lehm unter dem Acker. Nachdem die Substanz des Hauses sehr schlecht ist, haben wir uns entschlossen, lieber abzureißen und neu zu bauen, als mit Mühe zu retten, was eh eine optische Beleidigung der Kellergasse ist. Das geht, weil das Haus seit ein paar Jahren auf Bauland steht.

2.) Es gibt keinen Bebauungsplan der Kellergasse, aber max. 5m hoch (Bauklasse 1 heißt das wohl?), Satteldach müsse sein.

3.) Unsere Idee war nun, die Grundfläche einfach zu halten und das Haus wieder dorthin zu stellen, wo es vorher stand, eventuell um 40cm (die 2 Meter zum Nachbarn A, links) nach rechts verschoben,


2017/20170404369801.png

Für mich überraschend taten sich nun, nachdem ich das Gefühl hatte, das schon durchgesprochen zu haben, mehrere Probleme auf.
Problem 1) Gekuppelte Bauweise. Diese ist möglich, da im Umkreis von 100 Metern der Großteil so gebaut ist. Aber bei der Grenzvermessung bekam ich beim Haus auch den Teil dazu, wo das jetzige Haus über der Erde betoniert ist, dass das Regenwasser zum Acker wegrinnt. Das heißt: Der Altbestand steht nun 68cm von der Grenze entfernt. Möchte ich kuppeln, müsste ich meinen Keller ins Haus einbauen oder kürzen, den ich nicht anrühren wollte. Und da die Grundstücksgrenze eine Kante hat, müsste ich, wenn ich das Haus nach rechts verschiebe, plötzlich die Kante mitbauen. Hat da war eine Idee? (Eventuell die 68 cm für Drainage verwenden?)

Problem 2) Gibt es Möglichkeiten von Ausnahmeregel o.ä., die ich aktivieren könnte, da ich ja an Altbestand anbaue und die Kelleröhre prinzipiell (aber keine Ahnung ob das juristisch hält), von der Gemeinde als erhaltenswert eingestuft wird. Das Abrücken um 40 cm, so dass ich dann 2 Meter mit Feuermauer zum Nachbarn hätte, ist kein Problem. Aber die drei Meter würden das kleine Grundstück massiv beeinflussen.

Abschluss: Nur um es klar zu stellen: Theoretisch könnten wir frei bauen, vom Keller mehr zur Straße rücken und auch uns am Grundstück anders platzieren und größer werden etc. Aber unser Ziel ist, die optische Störung des 60erjahre Baus zurück zu nehmen und wieder mehr wie das Presshaus auszusehen, das da zuvor stand. Das scheint mir aber grade nicht möglich, weswegen ich für Ideen sehr dankbar bin!
Herzlich,
Martin

  •  gwasserbacher
4.4.2017  (#1)
Vorschriften - Es gibt die Bauvorschriften auch in Papierform.
Hol dir diese und lies sie sorgfältig durch.
Das was dort steht gilt, nicht die Meinung von irgend jemand.

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  •  Innuendo
  •   Gold-Award
4.4.2017  (#2)
Anscheinend sehr spezielles Problem mit der Kellerröhre. Aber ganz genau verstehe ich nicht das 1) Problem? Du müsstest den "ehaltenswerten" Keller damit kürzen bzw. noch komplexer integrieren!?? Willst du nun gekuppelt bauen oder nicht? Und was bedeutet die Kante mitbauen?



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  •  wern
4.4.2017  (#3)
Danke für Eure Antworten!

zitat..
Innuendo schrieb: Aber ganz genau verstehe ich nicht das 1) Problem? Du müsstest den "ehaltenswerten" Keller damit kürzen bzw. noch komplexer integrieren!??


Ich habe die Wahl zu kuppeln: Das bedeutet, dass ich mit der neuen Hausmauer direkt an die schwarze Linie muss und damit die Kellerröhre im Haus habe. (Sie beginnt bei der grünen, wo ich sie eingezeichnet habe). Oder aber, wenn ich nicht gekuppelt baue, muss ich drei Meter weg von der Grundstücksgrenze.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.4.2017  (#4)
Puhh! Da gibts glaub ich wieder mal jede Menge an Missverständnissen und falschen Begriffsinterpretationen:

zitat..
wern schrieb: Im konkreten Fall hieß es bis gestern, dass man mit zwei Metern Abstand zum Nachbarn bauen kann, wenn man keine Fensteröffnung macht, gestern waren es immer drei Meter

Da ist kein Widerspruch, sondern es geht um verschiedene Dinge. 2m ist der brandschutztechnische Mindestabstand zur Grundgrenze, ab dem man keine Feuermauer braucht und z.B. Fenster machen darf. 3m ist der Mindestbauwich (falls ein solcher einzuhalten ist), der sich aus der zulässigen Bebauungsweise auf dem Grundstück ergibt. Das hat zunächst nichts miteinander zu tun.
Ich glaube auch, dass der von dir immer verwendete Begriff "gekuppelt" falsch interpretiert wird: Kuppeln heißt, an einer der seitlichen Grundgrenzen direkt anzubauen und auf der anderen seitlichen Grundgrenze einen BAuwich einzuhalten. Daher muss man zunächst mal die Frage klären, welche der Grenzen des Grundstückes "seitliche" Grenzen sind. Die schreibst immer, dass du an die (durch die Vermessung verschobene) Grenze im Bereich der beginnenden Kellerröhre "kuppeln" musst! Ist das dort wirklich eine seitliche Grundgrenze?? Soweit ich das aus deinem Plan verstehe, glaub ich das nicht so recht!!
Also meine Frage: wo auf dem Grundstück ist vorne, hinten und seilich?? Zu beantworten ist das immer aus der Sicht der Verkehrsfläche, die an das Baugrundstück grenzt.
Und dann schreibst du noch:

zitat..
wern schrieb: Theoretisch könnten wir frei bauen,

Na, das irritiert mich jetzt aber und passt nicht zu dem, was du sonst schilderst

PS: du hast ja schon mal zu diesem BAuvorhaben einen thread begonnen (wegen Kanalanschluss). Hab ich bisher übersehen emoji

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  •  wern
5.4.2017  (#5)
Die Begriffsverwirrungen tun mir leid! – Danke für die Hilfe:

zitat..
Karl10 schrieb: Da ist kein Widerspruch, sondern es geht um verschiedene Dinge. 2m ist der brandschutztechnische Mindestabstand zur Grundgrenze, ab dem man keine Feuermauer braucht und z.B. Fenster machen darf. 3m ist der Mindestbauwich (falls ein solcher einzuhalten ist), der sich aus der zulässigen Bebauungsweise auf dem Grundstück ergibt.


Ich versuche klarer zu sein: Es gibt zwei angrenzende Grundstücke: Einen Nachbarn (rechts vom Eingang, links auf dem Bild) und ein Feld (an der Rückseite, unten am Bild). Oben am Bild wäre die Kellergasse. Das Kuppeln, wurde mir gesagt, kann auch nach rückwärts passieren. Theoretisch könnte der Acker einmal umgewidmet werden und theoretisch könnte dann jemand über meine Kellerröhre ein Haus hinstellen. Das wurde von der Bauberatung ausdrücklich so gesagt. Dass also nur seitlich gekuppelt werden könne, wäre noch eine neue Problemstellung.
Wie ist das mit den 2 Metern zu verstehen? Der Bauwich muss doch immer mindestens 3 Meter betragen, wann kann man dann in 2 Metern Abstand bauen?

zitat..
Karl10 schrieb: Na, das irritiert mich jetzt aber und passt nicht zu dem, was du sonst schilderst


Zur Frage des freien Bauens: Es gibt keinen Bebauungsplan für die Kellergasse. Im Umkreis von 100 Meter sind zwei Häuser gekuppelt und zwei nicht. Das Grundstück ist zwar nur 300 Quadratmeter groß, aber wenn ich die Kellerröhre nicht beachte und weiter zur Straße rücke – hinten und seitlich die drei Meiter einhalte, würde es gehen, hieß es.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.4.2017  (#6)
Bitte nochmal meinen Beitrag (genau) lesen! Ich hab dort erklärt, was "kuppeln" bedeutet - und zwar gem. Bauordnung. Und da es keinen Bebauungsplan gibt (der hinten eine Anbauverpflichtung regeln könnte), gibt es nach hinten auch kein kuppeln!!!!!! Alles andere, was dir da aufgeschwatzt wird, ist schlichtweg falsch und ungesetzlich.
Im Gegenteil: wenn das dort der hintere BAuwich ist (so verstehe ich das jetzt), dann verlangt dort das Gesetz sogar die Einhaltung eines Bauwichs. In bestimmten Widmungsarten gibts dazu aber Ausnahmen, sodass man diesen dann nicht einhalten muss. Daher: welche Baulandwidmungsart genau hast du auf deinem Grundstück??
Was auf dem Acker dahinter irgendwann gewidmet und dann gebaut werden könnte ist derzeit ohne Bedeutung. Es geht darum, was JETZT ist!!

zitat..
wern schrieb: Der Bauwich muss doch immer mindestens 3 Meter betragen, wann kann man dann in 2 Metern Abstand bauen?

Wie ich schoin sagte: Bauwich 3m, Brandschutz 2m! Bauwich bedeutet ja nicht generelles Verbauungsverbot. In den BAuwich darf man ja gewisse Bauwerke errichten - z.B. Nebengebäude. Und für die ist dann der 2m Abstand bezüglich Brandschutz zu beachten.

zitat..
wern schrieb: Im Umkreis von 100 Meter sind zwei Häuser gekuppelt und zwei nicht. Das Grundstück ist zwar nur 300 Quadratmeter groß, aber wenn ich die Kellerröhre nicht beachte und weiter zur Straße rücke – hinten und seitlich die drei Meiter einhalte, würde es gehen, hieß es.

"...hieß es..."emoji Mit Gesetz bzw. gesetzlicher Begründung hat das aber nichts zu tun! Woher leiten die diese Aussage ab?? Wurde da eine Beurteilung nach § 54 gemacht??? was genau war da das Ergebnis der Erhebung?

zitat..
wern schrieb: Im Umkreis von 100 Meter sind zwei Häuser gekuppelt und zwei nicht.

Und welche Bebauungsweise haben die anderen 2??? Sind sowohl die von dir als gekuppelt bezeichneten und "die anderen zwei" eindeutig gesetzlich definierten Bebauungsweisen gem. Defintion der BAuordnung zuordenbar??? wenn ja, dann steht es 2:2. Dann darfst DU gem. § 54 zwischen diesen beiden frei wählen!
Und nochmal: "kuppeln" gibts nur an der Seite und nicht nach hinten!!!!

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  •  wern
5.4.2017  (#7)
Karl10, danke sehr für Deinen Input! ich lese genau, ich bin nur ein Laie und von den Problemen gerade überfordert, habe bitte Nachsicht emoji!
Bezüglich der genauen Baulandwidmungsart werde ich nachfragen.

zitat..
Karl10 schrieb: gibt es nach hinten auch kein kuppeln!!!!!!


Im Raumordnungsgesetz §31 lese ich:
2.
gekuppelte Bebauungsweise
Die Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen sind an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze überwiegend aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten.

Da sehe ich keinen Hinweis darauf, ob hinten oder seitlich. Da die Gemeinde den Acker als mögliche Siedlungszone ausweist, wäre es denkbar, dass da gebaut würde. Aber natürlich – und das ist das wichtige – geht es um das jetzt und deswegen ist das auch hinfällig.

Im Umkreis von 100 Metern sind 2 Häuser in freier Bebauung und zwei an der Grundstücksgrenze positioniert.
Das bedeutet aber, dass ich gar nicht hinten anbauen kann und hinten und seitlich drei Meter Abstand halten. Damit kann ich aber gar nicht mehr an den bestehenden Keller anbauen. Verrückt! (Die einfachste Lösung, dass ich dem Eigentümer Grund des Ackers abkaufe, geht nicht, da gibt es von der anderen Seite keine Verhandlungsbereitschaft.)


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.4.2017  (#8)

zitat..
wern schrieb: 2 Häuser in freier Bebauung

eine "freie" Bebauungsweise gibt es gesetzlich nicht. Also was ist es? Meinst "offen"????

zitat..
wern schrieb: Das bedeutet aber, dass ich gar nicht hinten anbauen kann und hinten und seitlich drei Meter Abstand halten.

Wo hab ich das gesagt??? Da steht von mir oben, dass es nach hinten Ausnahmen für die Einhaltung eines Bauwiches gibt und zwar abhängig von der Widmungsart. Wenn du die noch gar nicht weißt, dann kannst auch nicht davon ausgehen, dass du einen hinteren Bauwich einhalten musst.

zitat..
wern schrieb: Da die Gemeinde den Acker als mögliche Siedlungszone ausweist

Was soll das "ausweist" heißen? Wo, in welchem Plan mit welcher rechtlichen Wirksamkeit?? Solang das nicht rechtskräftig im Flächenwidmungsplan als BAuland gewidmet ist, hat das hier und jetzt keine Bedeutung. Und übrigens: selbst wenn das da hinten Bauland wäre, dann ist es auf deinem Grundstück immer noch der hintere BAuwich. Wo bei dir hinten, vorne oder seitlich ist, richtet sich nicht nach den NAchbargrundstücken und deren Widmung, sondern danach wie dein Grundstück im Verhältnis zur Verkehrsfläche liegt!!!

zitat..
wern schrieb: Im Raumordnungsgesetz §31 lese ich:

Bitte nicht böse sein, aber du musst wirklich

zitat..
lesen

was da steht: ".... an der gemeinsamen "SEITLICHEN" Grundgrenze..." Und dann schreibst du

zitat..
wern schrieb: Da sehe ich keinen Hinweis darauf, ob hinten oder seitlich.

Na, wie deutlicher muss da das "seitlich" noch stehen???

zitat..
wern schrieb: ich lese genau, ich bin nur ein Laie und von den Problemen gerade überfordert, habe bitte Nachsicht

TIPP: Schritt für Schritt die Kernbotschaften aufnehmen und abspeichern.
Also z.B.
- auf das Nachbargrundstück hinten (Acker) kommts nicht an.
- das zum Nachbarn hinten ist ein "hinterer BAuwich", da kann es Ausnahmen geben, sodass man keinen einhalten muss. Das kommt auf die Widmungsart an. Die ist noch zu klären.
- dann ist zu klären, ob hinsichtlich der seitlichen Grundgrenzen (und zwar unabhängig von der Frage des hinteren BAuwichs) eine offene und/oder eine gekuppelte Bauweise zulässig ist. Wenns keinen Bebauungsplan gibt, dann ist das in § 54 geregelt, und zwar in kurzen Worten wie folgt: offene Bauweise geht immer (willst du wegen der seitlichen Bauwiche von mind. 3m nicht); eine gekupplete geht nur dann, wenn sich das aus der Bebauung der Umgebung ableiten lässt (gibt es da zumindest ein Unentschieden, dann geht auch gekuppelt)

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  •  wern
5.4.2017  (#9)

zitat..
TIPP: Schritt für Schritt die Kernbotschaften aufnehmen und abspeichern.


Mach ich. Ich werde jetzt mal in mich gehen und dann versuchen, das alles zu begreifen und Schritt für Schritt weiter denken. Danke vielmals!

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  •  wern
6.4.2017  (#10)

zitat..
Karl10 schrieb: - das zum Nachbarn hinten ist ein "hinterer Bauwich", da kann es Ausnahmen geben, sodass man keinen einhalten muss. Das kommt auf die Widmungsart an. Die ist noch zu klären.


Widmung scheint Bauland Wohnen zu sein, die Einschränkung auf Kellergasse scheint erst weiter oben gemacht worden zu sein. (Ich bekomme noch einen Rückruf von der Gemeinde, damit es ganz sicher ist.) Welche Ausnahmen gibt es in dem Fall für den "hinteren Bauwich"?

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  •  wern
10.4.2017  (#11)
Es stimmt, das Haus steht auf Bauland, die Kellergasse beginnt am Flächenwidmungsplan erst drei Häuser weiter oben. Nur um hier auf Nummer sicher zu gehen: Die Ausnahmen, wann ins hintere Bauwich gebaut werden dürfen, lauten:

zitat..
§51 (4) Im Bauland mit den Widmungsarten Kerngebiet, Betriebsgebiet, Industriegebiet, Agrargebiet und Sondergebiet ohne Schutzbedürftigkeit darf ein Hauptgebäude oder -teil im hinteren Bauwich errichtet werden, wenn im Bebauungsplan keine hintere Baufluchtlinie festgelegt ist und die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.


Dann bleibt von meinen ursprünglichen Problemen nur mehr, dass ich 3 Meter vom Nachbarn abrücken muss. Das wird sich (architektonisch) lösen lassen.
Danke vielmals an das Forum!

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.4.2017  (#12)
Halt Stop! Kann ich so nicht nachvollziehen!

Welche Widmungsart hast nun konkret? Das hast noch immer nicht gesagt. Oben hast angedeutet "Bauland-Wohngebiet". Da gilt diese Ausnahme beim hinteren BAuwich aber NICHT!!!

zitat..
wern schrieb: Dann bleibt von meinen ursprünglichen Problemen nur mehr, dass ich 3 Meter vom Nachbarn abrücken muss.

Wer sagt das? Du hast mal erwähnt, es gäbe in der Umgebung auch gekuppelte - und zwar in gleicher Anzahl wie andere. Dann darfst aber auch kuppeln!!!

Oder hast da jetzt irgendwelche Zusatztinformationen verschwiegen?

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  •  wern
10.4.2017  (#13)

zitat..
Karl10 schrieb: Du hast mal erwähnt, es gäbe in der Umgebung auch gekuppelte - und zwar in gleicher Anzahl wie andere. Dann darfst aber auch kuppeln!!!


Nein, das geht deswegen nicht, weil diese Zählung der gekuppelten Häuser von der Bauberatung stammt und da auch Häuser gezählt wurden, die hinten an der Grenze sind – also nicht gekuppelt.

zitat..
Karl10 schrieb: Oben hast angedeutet "Bauland-Wohngebiet". Da gilt diese Ausnahme beim hinteren Bauwich aber NICHT!!!


Uj, wieder erwischt. Ich dachte Wohngebiet/Kerngebiet wäre das gleiche. Mist, ich bin in Wohngebiet. Und damit gibt es wohl keine Ausnahme?

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