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Nebengebäude in NÖ

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  •  Ritschy
27.6. - 29.6.2023
18 Antworten | 9 Autoren 18
18
Servus hier im Forum!

Sicherlich ist das Thema Höhe des Nebengebäudes ist hier schon oft besprochen worden, aber eine Antwort auf meine Frage habe ich leider nicht gefunden. Augenscheinlich existieren da doch unterschiedliche Ansichten von Gutachtern.
In der NÖ Bauordnung steht eindeutig, dass ein Nebengebäude in NÖ nicht höher sein darf als 3m. Der von der Gemeinde beauftragte Gutachter behauptet, dass das nur für die Höhe der Außenmauer gilt, solange die Dachneigung nicht größer ist als 45 Grad. Es gilt angeblich NICHT für die Firsthöhe, und daher ist die Höhe des Gebäudes mit 4 m erlaubt.
Das Nebengebäude darf also (ebenso wie eine seiner Fronten) nach seiner Aussage 3m übersteigen ...
Wer bitte kann mir da helfen?
Liegt der Gutachter richtig oder falsch?
Ich danke im voraus
Ritschy
 

  •  precision
  •   Bronze-Award
27.6.2023  (#1)
Copy + Paste aus §51 Nö Bauordnung

die Höhe der Fronten dieser Bauwerke (§ 53) an keiner Stelle mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.

Ich würde das auch so sehen wie der Gutachter der Gemeinde.

Beim Zubau müsste aber sichergestellt sein, dass die Entwässerung des Dachs nicht über das Nachbargrundstück erfolgt (tiefster Punkt ==> Dachrinne ==> wohin entwässert die?). 

1
  •  MalcolmX
  •   Gold-Award
27.6.2023  (#2)
Sehe ich auch so.
Und ist aus meiner Sicht auch fast in jeder Bauordnung so geregelt. Burgenland definitiv auch so.

1
  •  Ritschy
27.6.2023  (#3)
Danke precision, das ist mir bekannt, aber dennoch weist eine der 4 Fronten des Nebengebäudes in Form eines Satteldaches eine Höhe von über 4m auf ... (der Gutachter hat gesagt, "mit Höhe der Front ist die Traufenhöhe gemeint" ...)
und im Baubescheid steht eindeutig :
„Die Gebäudehöhe der Garage und Nebengebäude gemessen vom derzeit natürlichen Gelände an der Grundstücksgrenze = Bezugsniveau darf 3m nicht übersteigen.“
Ist also die Gebäudehöhe nicht die Höhe des Gebäudes? Oder ist der Baubescheid egal?
Die Entwässerung findet über eine nicht im Einreichplan verzeichnete Regenrinne mit 26cm Überstand über Gemeindegrund statt.


1


  •  MalcolmX
  •   Gold-Award
27.6.2023  (#4)
Gebäudeversicherung ist ein spezifischer technischer Begriff, in dem Zusammenhang. 
Ist ja kein Hauptgebäude auch so... meines hat eine Gebäudehöhe von 6.5m, aber eine Firsthöhe von 9.5m oder so...

1
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  •  Ritschy
27.6.2023  (#5)

zitat..
MalcolmX schrieb:

Gebäudeversicherung ist ein spezifischer technischer Begriff, in dem Zusammenhang. 
Ist ja kein Hauptgebäude auch so... meines hat eine Gebäudehöhe von 6.5m, aber eine Firsthöhe von 9.5m oder so...

diesen Zusammenhang mit Versicherung versteh ich jetzt nicht ...


1
  •  peterT1
  •   Gold-Award
27.6.2023  (#6)
In der Bauordnung NÖ steht nicht, dass ein Nebengebäude nicht höher als 3 m sein darf.
Die 3 m betreffen z.B. Bauwerke im seitlichen und hinteren Bauwich. 
Geht es hier um ein Nebengebäude im Bauwich?

1
  •  Ritschy
27.6.2023  (#7)

zitat..
peterT1 schrieb:

In der Bauordnung NÖ steht nicht, dass ein Nebengebäude nicht höher als 3 m sein darf.
Die 3 m betreffen z.B. Bauwerke im seitlichen und hinteren Bauwich. 
Geht es hier um ein Nebengebäude im Bauwich?

ja


1
  •  MalcolmX
  •   Gold-Award
27.6.2023  (#8)

zitat..
Ritschy schrieb:

──────
MalcolmX schrieb:

Gebäudeversicherung ist ein spezifischer technischer Begriff, in dem Zusammenhang. 
Ist ja kein Hauptgebäude auch so... meines hat eine Gebäudehöhe von 6.5m, aber eine Firsthöhe von 9.5m oder so...
───────────────

diesen Zusammenhang mit Versicherung versteh ich jetzt nicht ...

War ein Autokorrekt-Fehler. Gebäudehöhe sollte das heißen.


1
  •  peterT1
  •   Gold-Award
27.6.2023  (#9)
Als Hilfe für SV gibt es FAQs der Bautechnik Jour fixe. Das letzte Dokument ist scheinbar vom 12.1.2023. 
Das beinhaltet häufig gestellte Fragen mit Antworten der bautechnischen Amtssachverständigen, wobei angeführt wird, dass die letztendliche Entscheidung über die Auslegung des Baurechts in einem konkreten Bauverfahren immer bei der Baubehörde liegt.


2023/20230627400277.jpg
Meines Wissens nach darf keine Front des Gebäudes im Bauwich die 3 m überschreiten. 

Was ist der Hintergrund der Frage? 
Wurde dein Einreichplan nun bewilligt und du bist dir nicht sicher ob das so rechtens ist?

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  •  Ritschy
27.6.2023  (#10)

zitat..
peterT1 schrieb:

Als Hilfe für SV gibt es FAQs der Bautechnik Jour fixe. Das letzte Dokument ist scheinbar vom 12.1.2023. 
Das beinhaltet häufig gestellte Fragen mit Antworten der bautechnischen Amtssachverständigen, wobei angeführt wird, dass die letztendliche Entscheidung über die Auslegung des Baurechts in einem konkreten Bauverfahren immer bei der Baubehörde liegt.

Meines Wissens nach darf keine Front des Gebäudes im Bauwich die 3 m überschreiten. 

Was ist der Hintergrund der Frage? 
Wurde dein Einreichplan nun bewilligt und du bist dir nicht sicher ob das so rechtens ist?

Danke PeterT1! (irgendwie ist meine Antwort währemnd eines Telefonats verschwunden, also verzeih, wenn ich es nochmal platziere)
von den Nachbarn eingereicht war ein Walmdach, ausgeführt wurde ein Giebeldach, das eindeutig innerhalb des Bauwichs die Höhe von 4m erreicht.
Der Hintergrund meiner Frage: Der Einreichplan der Nachbarn wurde trotz unseres Einspruchs bewilligt, weil der Sachverständige meint, die Höhe der Traufe ist maßgebend ...
 


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  •  rocko567
  •   Bronze-Award
27.6.2023  (#11)
hallo,
ganz eindeutig: KEINE front des im bauwich befindlichen nebengebäudes, darf höher als 3m sein. (im bauwich!).
hatte identen fall in meiner straße. - bauherren wollten walmdach; war nicht möglich wegen der regelung der fronten.
lt. dem sachverständiger bei der unsrigen gemeinde ist das eine (relativ) neue regelung (was an dieser aussage dran ist, kann ich nicht sagen).

edit: war vielleicht etwas unverständlich formuliert: kein punkt darf höher als 3 m sein.

1
  •  Bianci
  •   Bronze-Award
27.6.2023  (#12)

zitat..
Ritschy schrieb:

und im Baubescheid steht eindeutig :

„Die Gebäudehöhe der Garage und Nebengebäude gemessen vom derzeit natürlichen Gelände an der Grundstücksgrenze = Bezugsniveau darf 3m nicht übersteigen.“

Wenn das so im Baubescheid steht, dann ist das aber eine andere Regelung als in der Bauordnung. 🤔

Dort steht nämlich im § 51:
"die Höhe der Fronten dieser Bauwerke (§ 53) an keiner Stelle mehr als 3 m beträgt"....

Die Gebäudehöhe ist lt. Bauordnung § 53 aber die mittlere Höhe einer Gebäudefront.

Ich rufe mal nach @Karl10 um Unterstützung. 🤔


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.6.2023  (#13)

zitat..
Bianci schrieb: Ich rufe mal nach @Karl10 um Unterstützung.

Bin schon da 😉  Aber ihr seid im falschen Forum - is ja klassisches Baurecht.

Zum Thema:
Da stehen bisher lauter Halbwahrheiten - mal ein bißchen richtig, mal ein bißchen falsch. Im Ergebnis kann sich da ein Laie kaum auskennen......
Ich werd da jetzt nicht jeden einzelnen Beitrag richtig stellen, sondern zähl mal die einzelnen baurechtlichen Fakten auf. Da soll dann jeder selbst die einzelnen Beiträge auf Wahrheitsgehalt überprüfen.

- Die spezielle Höhenregelung (3m) für Nebengebäude gilt nur dann, wenn sich das Nebengebäude - auch wenn nur teilweise - im seitlichen od. hinteren Bauwich befindet. "Teilweise" bedeutet: die Regelung gilt für das Nebengebäude auch dann, wenn es nur "teilweise" im Bauwich liegt. Da genügt dafür auch schon ein ganz, ganz kleiner Teil.

- Wenn das Nebengebäude unter die spezielle Höhenregelung fällt (weil zumindest teilweise im Bauwich), dann gilt die Regelung aber für das "ganze" Nebengebäude - also für "alle" Fronten - auch für jene Fronten, die vielleicht nicht mehr im Bauwich liegen. Es gilt nicht nur für die Front an der Grundgrenze, es gilt nicht nur für die Teile, die im Bauwich liegen, sondern es gilt für das ganze Nebengebäude (an jeder Seite)!

- Bei dieser Nebengbäuderegelung geht es nicht um die "Gebäudehöhe". Jemand hat oben richtig gesagt, dass die "Gebäudehöhe" immer eine berechnete Durchschnitsshöhe ist. D.h. es kann auch Stellen/Teilbereiche geben, die höher als 3m sind. Das gilt hier aber so nicht!!  §51 Abs. 2 Zif. 3 spricht eindeutig von "der Höhe der Fronten", die "an keiner Stelle mehr als 3m betragen darf". Das unterscheidet sich also von der klassischen Gebäudehöhenberechnung (mit Anwendnung der "mittleren" Höhe). Daher spricht das Gesetz hier ausdrücklich von der "Höhe der Fronten" und nicht von "Gebäudehöhe"!
UND: die Höhe der Fronten darf "an keiner Stelle" die 3m überschreiten - also keine Anwednung von Durchschnittswerten erlaubt!!
UND: im Gesetz steht "die Höhe der Fronten" - also Mehrzahl. D.h. das ganze gilt nicht nur für eine Front des Nebengebäudes, sondern für ALLE Fronten, die das Nebengebäude hat!

- Und noch was zur Klarstellung: wir reden hier von der Höhe der "Fronten". Wir reden hier NICHT von der Höhe z.B. des Firstes. Dieser ist dem Gesetz egal, solange die Dachneigung nicht mehr als 45° beträgt.

Wenn man diese Punkte beachtet, dann ist die hier gestellte Frage eigentlich ganz einfach zu beantworten:
Die Aussagen des Sachverständigen sind falsch und auch der Bescheid bzw. die formulierte Auflage im Bescheid sind falsch!

@Ritschy  
Wann wurde dir dieser Bescheid zugestellt??
Hast du im Bauverfahren Einwendungen wegen der falsch beurteilten Höhe gemacht?

Folgende Aussagen versteh ich dabei aber nicht:

zitat..
Ritschy schrieb: von den Nachbarn eingereicht war ein Walmdach, ausgeführt wurde ein Giebeldach, das eindeutig innerhalb des Bauwichs die Höhe von 4m erreicht.
Der Hintergrund meiner Frage: Der Einreichplan der Nachbarn wurde trotz unseres Einspruchs bewilligt, weil der Sachverständige meint, die Höhe der Traufe ist maßgebend ..

D.h. eingereicht wurde ein Walmdach, was vermutlich ok war? Dann wurde es aber anders (Satteldach) ausgeführt wie bewillgt? Dann ist das ja eine Abweichung von der Bewilligung. Oder hats vor der Bewilligung noch eine Planabänderung auf Satteldach gegeben?
Du musst den Ablauf korrekt schildern, so dass man sich auch auskennt!!!




1
  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
28.6.2023  (#14)
Hallo @tommym!
Ähm sorry, die Macht der Gewohnheit, ich meine natürlich Ritschy, so heißt du ja seit neuestem.
-> Dein Nachbar - dessen Garage & Nebengebäude - die Gemeinde die sich laut deiner Auskunft über alle Regelungen hinwegsetzt und schon wieder alles zu deinen Lasten... kann denn das schon wieder war sein...

Ich bin gespannt auf deine Geschichte, was ist denn dieses Mal vorgefallen?
Es hat schon etwas von einem Puzzle, du bringst uns immer nur so ein kleines Stückchen, dabei geht es ja immer um das idente Projekt, spann uns nicht so auf die Folter, wir wollen endlich einmal die ganze spannende Geschichte hören!


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  •  Ritschy
28.6.2023  (#15)

zitat..
ProjectX schrieb:

Hallo @tommym!
Ähm sorry, die Macht der Gewohnheit, ich meine natürlich Ritschy, so heißt du ja seit neuestem.
-> Dein Nachbar - dessen Garage & Nebengebäude - die Gemeinde die sich laut deiner Auskunft über alle Regelungen hinwegsetzt und schon wieder alles zu deinen Lasten... kann denn das schon wieder war sein...

Ich bin gespannt auf deine Geschichte, was ist denn dieses Mal vorgefallen?
Es hat schon etwas von einem Puzzle, du bringst uns immer nur so ein kleines Stückchen, dabei geht es ja immer um das idente Projekt, spann uns nicht so auf die Folter, wir wollen endlich einmal die ganze spannende Geschichte hören!

Da ich meine Zugangsdaten im Urlaub am Laptop nicht mit hatte, habe ich mich unter meinem 2. Vornamen neu anmelden müssen. Ich hoffe, das stellt für dein Pseudonym kein Problem dar.
Und dein zynischer Einleitungssatz ... ja, das kann sein.
Die ganze spannende und belegbare Geschichte ist mittlerweile ein dickes Buch (nach Tipps von euch mit Anwaltsbeteiligung) geworden. Und es zieht sich deshalb so lange hin, da an der Baustelle nur sporadisch weitergearbeitet wird, und die Gemeinde ja auch nur alle paar Monate reagiert. Wir haben hier 35 Jahre friedlich gelebt, und ich wünsche niemandem einen Großgrundbesitzer (der sich sichtlich alles erlauben kann) als neuen Nachbarn, der sich über alle Regeln von Gesetz und Bauordnung hinwegsetzen möchte. Ich wünsche auch niemandem eine (gerichts- und pressebekannte) Heimatgemeinde, von der es in Internetblogs heißt, es gäbe eine 10. Bauordnung in Österreich. Aber durch meine zahlreichen Fragen und etliche nützliche Antworten habe ich in diesem Forum schon sehr kompetente Menschen kennengelernt und bin dafür sehr dankbar.
Und natürlich treffe ich mich auch gern jederzeit mit Profis, die an unserem Fall tatsächlich interessiert sind, zum Gedankenaustausch.

zitat..
peterT1 schrieb:

Als Hilfe für SV gibt es FAQs der Bautechnik Jour fixe. Das letzte Dokument ist scheinbar vom 12.1.2023. 
Das beinhaltet häufig gestellte Fragen mit Antworten der bautechnischen Amtssachverständigen, wobei angeführt wird, dass die letztendliche Entscheidung über die Auslegung des Baurechts in einem konkreten Bauverfahren immer bei der Baubehörde liegt.

Meines Wissens nach darf keine Front des Gebäudes im Bauwich die 3 m überschreiten. 

Was ist der Hintergrund der Frage? 
Wurde dein Einreichplan nun bewilligt und du bist dir nicht sicher ob das so rechtens ist?

Danke PeterT1! (irgendwie ist meine Antwort währemnd eines Telefonats verschwunden, also verzeih, wenn ich es nochmal platziere)
von den Nachbarn eingereicht war ein Walmdach, ausgeführt wurde ein Giebeldach, das eindeutig innerhalb des Bauwichs die Höhe von 4m erreicht.
Der Hintergrund meiner Frage: Der Einreichplan der Nachbarn wurde trotz unseres Einspruchs bewilligt, weil der Sachverständige meint, die Höhe der Traufe ist maßgebend ...
 


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  •  energiesparhaus
  •   Dieses Logo kennzeichnet einen Beitrag des energiesparhaus.at-Teams
29.6.2023  (#16)
Ins Baurechtforum verschoben. 

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  •  Ritschy
29.6.2023  (#17)

zitat..
Karl10 schrieb:

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Bianci schrieb: Ich rufe mal nach @Karl10 um Unterstützung.
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Bin schon da 😉  Aber ihr seid im falschen Forum - is ja klassisches Baurecht.

Zum Thema:
Da stehen bisher lauter Halbwahrheiten - mal ein bißchen richtig, mal ein bißchen falsch. Im Ergebnis kann sich da ein Laie kaum auskennen......
Ich werd da jetzt nicht jeden einzelnen Beitrag richtig stellen, sondern zähl mal die einzelnen baurechtlichen Fakten auf. Da soll dann jeder selbst die einzelnen Beiträge auf Wahrheitsgehalt überprüfen.

- Die spezielle Höhenregelung (3m) für Nebengebäude gilt nur dann, wenn sich das Nebengebäude - auch wenn nur teilweise - im seitlichen od. hinteren Bauwich befindet. "Teilweise" bedeutet: die Regelung gilt für das Nebengebäude auch dann, wenn es nur "teilweise" im Bauwich liegt. Da genügt dafür auch schon ein ganz, ganz kleiner Teil.

- Wenn das Nebengebäude unter die spezielle Höhenregelung fällt (weil zumindest teilweise im Bauwich), dann gilt die Regelung aber für das "ganze" Nebengebäude - also für "alle" Fronten - auch für jene Fronten, die vielleicht nicht mehr im Bauwich liegen. Es gilt nicht nur für die Front an der Grundgrenze, es gilt nicht nur für die Teile, die im Bauwich liegen, sondern es gilt für das ganze Nebengebäude (an jeder Seite)!

- Bei dieser Nebengbäuderegelung geht es nicht um die "Gebäudehöhe". Jemand hat oben richtig gesagt, dass die "Gebäudehöhe" immer eine berechnete Durchschnitsshöhe ist. D.h. es kann auch Stellen/Teilbereiche geben, die höher als 3m sind. Das gilt hier aber so nicht!!  §51 Abs. 2 Zif. 3 spricht eindeutig von "der Höhe der Fronten", die "an keiner Stelle mehr als 3m betragen darf". Das unterscheidet sich also von der klassischen Gebäudehöhenberechnung (mit Anwendnung der "mittleren" Höhe). Daher spricht das Gesetz hier ausdrücklich von der "Höhe der Fronten" und nicht von "Gebäudehöhe"!
UND: die Höhe der Fronten darf "an keiner Stelle" die 3m überschreiten - also keine Anwednung von Durchschnittswerten erlaubt!!
UND: im Gesetz steht "die Höhe der Fronten" - also Mehrzahl. D.h. das ganze gilt nicht nur für eine Front des Nebengebäudes, sondern für ALLE Fronten, die das Nebengebäude hat!

- Und noch was zur Klarstellung: wir reden hier von der Höhe der "Fronten". Wir reden hier NICHT von der Höhe z.B. des Firstes. Dieser ist dem Gesetz egal, solange die Dachneigung nicht mehr als 45° beträgt.

Wenn man diese Punkte beachtet, dann ist die hier gestellte Frage eigentlich ganz einfach zu beantworten:
Die Aussagen des Sachverständigen sind falsch und auch der Bescheid bzw. die formulierte Auflage im Bescheid sind falsch!

@Ritschy  
Wann wurde dir dieser Bescheid zugestellt??
Hast du im Bauverfahren Einwendungen wegen der falsch beurteilten Höhe gemacht?

Folgende Aussagen versteh ich dabei aber nicht:

──────
Ritschy schrieb: von den Nachbarn eingereicht war ein Walmdach, ausgeführt wurde ein Giebeldach, das eindeutig innerhalb des Bauwichs die Höhe von 4m erreicht.
Der Hintergrund meiner Frage: Der Einreichplan der Nachbarn wurde trotz unseres Einspruchs bewilligt, weil der Sachverständige meint, die Höhe der Traufe ist maßgebend ..
───────────────

D.h. eingereicht wurde ein Walmdach, was vermutlich ok war? Dann wurde es aber anders (Satteldach) ausgeführt wie bewillgt? Dann ist das ja eine Abweichung von der Bewilligung. Oder hats vor der Bewilligung noch eine Planabänderung auf Satteldach gegeben?
Du musst den Ablauf korrekt schildern, so dass man sich auch auskennt!!!

eingereicht wurde ein wWalmdach, ausgeführt ein Satteldach ohne (unseres Wissens) jedwede Planabänderung


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
29.6.2023  (#18)
Irgendwie muss ich @ProjectX in seinem Beitrag oben schon Recht geben.
Das was du hier von dir gibst is doch ziemlich konfus. Ich frag mich nur: denkst du wirklich so oder - auch das soll es geben - kannst du deine Gedanken nicht entsprechend geordnet auf Papier bringen, so dass man versteht was du wirklich meinst und willst???
Was willst du mit deinem Posting hier eigentlich erreichen?? Willst du Hilfestellung für eine weitere Vorgangsweise? Wenn ja, was ist dann konkret deine Frage?? Oder willst du hier nur darstellen, wie arm du bei dieser bösen Gemeinde und bei diesem bösen Nachbarn bist und willst du ganz einfach nur bedauert werden?? 

Du schreibst jetzt schon 3 x dasselbe

zitat..
Ritschy schrieb: eingereicht wurde ein wWalmdach, ausgeführt ein Satteldach ohne (unseres Wissens) jedwede Planabänderung

Das wissen wir mittlerweile! Das brauchst nicht ständig wiederholen. Sag lieber, was dir an diesem Sachverhalt jetzt unklar ist und stell eine konkrete Frage!!

Was bringt es, wenn du meinen gesamten letzten Beitrag nochmal als Zitat wiederholst und dann mit keinem Wort darauf eingehst? Der steht ohnehin kurz weiter oben. Die Zitierfunktion hat wohl den Zweck, einzelne Textteile und Aussagen herauszustreichen, auf die man dann konkret eingeht.

Du bist nicht in der Lage - trotz konkreter Fragestellung - den maßgeblichen Sachverhalt verständlich zu beschreiben.
Du sagst oben, es sei ein Walmdach eingereicht und bewilligt worden, obwohl du es beeinsprucht hast. Du sprichst auch von "Antwaltsbeteiligung". Ich geh mal davon aus, dass dein Rechtsanwalt die Bauordnung kennt. Wenn das Walmdach bauordnungswidrig gewesen sein sollte (du hast allerdings noch nirgendwo erklärt, warum es bauordnungswidrig ist), dann wird dein Einspruch (mit Rechtsanwaltshilfe) ja Erfolg gehabt haben, oder?? Was ist der Stand dieses Verfahrens??


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