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Muss der Spitzboden zugänglich sein?

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  •  chris07
18.6. - 3.7.2011
11 Antworten 11
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Hi All,
wir bauen ein Passivhaus in NÖ und haben soeben die Baubewilligung von der Gemeinde erhalten wobei eine Auflage lautet den Spitzboden (Walmdach) zugänglich zu machen, sprich eine Dachbodentreppe vorzusehen, da dieser größer als 5qm ist. Da wir die oberste Geschoßdecke mit 40cm Zellulosedämmung versehen und ein Kaltdach ausführen wollen jedoch keinen Zugang schaffen, weil erstens die Dachbodentreppe eine Kältebrücke sein kann usw. und wir zweitens einfach keinen Spitzboden benötigen, da wir ein Nebengebäude mit Dachboden haben, wo wir unsere Sachen unterbringen können.

Fahre am Montag zur Gemeinde diesen Punkt verhandeln. Könnte ich mit einem alternativen Dachfenster welches von außen verschließbar ist argumentieren? Oder führt bezügl. der Dachbodentreppe kein Weg vorbei?

Vlt. kennt sich jemand hier damit aus.

LG Chris

  •  ilvya
18.6.2011  (#1)
Hallo - Wir haben zwar ein Pultdach, aber bei unserer Bauverhandlung hat es geheißen dass wir nur dann eine dachbodentreppe brauchen wenn der Dachboden begehbar ist. Bei uns ist das bei einer Höhe von ca. 95cm nicht der Fall. Also nicht die m² sondern die Raumhöhe war bei uns entscheidend.
Wir wollten übrigens auch, wenn irgendmöglich keine Verbindung zum Dachboden wegen der Kältebrücke.

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  •  chris07
18.6.2011  (#2)
interessant - das macht natürlich Sinn, habt ihr auch in NÖ gebaut?
LG

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  •  johro
  •   Gold-Award
18.6.2011  (#3)
Hallo - unser Spitzboden war zu anfang auch als nicht-begehbar geplant, die Dachbodentreppe brauchten wir weil da oben ein Putztürl vom Rauchfang war.

jetzt sind wir foh dass wir da 70m² haben wo wir sachen lagern können, die man aber eh besser wegschmeissen sollte.

lg
johannes

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  •  TW4010
18.6.2011  (#4)
Selber Fall - bei uns, auch in NÖ. Ebenfalls Walmdach mit kleinem Spitzboden, obs ein Passivhaus wird wissen wir noch nicht, haben noch keine EKZ berechnen lassen. Wollen auch die oberste Geschoßdecke ohne Unterbrechung dämmen, d.h. keine Dachbodentreppe. Das ist möglich, wenn man keinen Kamin hat, wo der Rauchfangkehrer einen Zugang haben muss. Allerdings muss sich die Feuerwehr im Brandfall Zugang verschaffen können. Das kann aber auch durch ein Fenster im Dach geschehen, welches, wie du geschrieben hast, von außen verschließbar ist. Wir werden den Zugang außerdem benötigen, wenn wir ein PV-Anlage nachrüsten lassen (wird jetzt schon vorbereitet).
Also: Türl von außen ist möglich, wenn man keinen Kamin hat (brauchst im Passivhaus eh nicht). So wurden wir zumindest informiert. Eingereicht haben wir noch nicht, würd mich interessieren, was bei euch rausgekommen ist.
lg

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  •  chris07
18.6.2011  (#5)
@TW4010 - an den nicht vorgesehenen Kamin als "Schlagwort" habe ich noch gar nicht gedacht. Werde es am Montag auf der Gemeinde damit versuchen plus der Zusicherung ein Dachfenster zu machen...:)
Werde dann berichten....
lg

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  •  ilvya
19.6.2011  (#6)
chris07 - ja, wir bauen auch in NÖ.

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  •  ritchie23
19.6.2011  (#7)
auch in NÖ..."kalter" Dachboden,wir haben eine Einstiegsluke von außen, weil wir die Speicherfläche nutzen wollen. Kaminrohr ist außen, also braucht kein Rauchfangkehrer rein.

Eine diesbezügliche Auflage habe ich unter den teils recht skurrilen über 60 Auflagen, die unsere Gemeinde uns gegeben hat, übrigens nicht gefunden. Dem Herrn Bauamtsoberdirektor war auch egal, ob wir ein Türl oder ein Fenster machen.

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  •  Karl10
  •   Silber-Award
20.6.2011  (#8)
@chris07 - Vorerst was Grundsätzliches:
Du hast offensichtlich in deinem Bescheid eine Auflage. Wenn die rechtskräftig ist, dann gilt sie. Ist der Bescheid noch nicht rechtskräftig, dann solltest du berufen. Ein Gespräch oder sonst was können eine Bescheidauflage nicht außer Kraft setzen.

Zur Sache selbst:
Es geht um den § 41 NÖ Bautechnikverordnung. Der Abs. 3 ist allerdings so zu interpretieren, dass nur BEGEHBARE Dachbodenresträume mit mehr als 5m² ZUGÄNGLICH sein müssen. D.h. mit anderen Worten: Alles, was nicht begehbar ist (z.B. weil zu niederig) und wo es keine Leitungen mit Wartungsaufwand gibt, braucht keine Zugänglichkeit. Auch eine bloße Einsehbarkeit ist von dieser Bestimmung des Baurechtes nicht gefordert.
Es hängt also davon ab, ob der Spitzboden "begehbar" ist. Wenn nicht, dann erscheint mir die Auflage deiner Gemeinde gesetzlich nicht gedeckt. Dann solltest du aber berufen, um die Auflage wegzubekommen (wenn der Bescheid nicht schon rechtskräftig ist - ansonsten hast du Pech gehabt).

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  •  chris07
29.6.2011  (#9)
@TW4010 - Bei uns ist rausgekommen: Ein von außen verschließbares Dachfenster reicht! Also keine Dachbodentreppe!
LG

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  •  TW4010
30.6.2011  (#10)
super - dann werden wir es wohl auch so machen
darf ich fragen mit wem ihr baut? wer für euch geplant hat? wir sind grad fieberhaft auf der suche.
danke für info! lg

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  •  chris07
3.7.2011  (#11)


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