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Möchte meinen Baugrund verkaufen!!

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  •  juergen4
18.12. - 21.12.2007
3 Antworten 3
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Habe den Baugrund vor 4 gekauft und möchte ihn wieder verkaufen!Auf was muß ich achten!!Danke

  •  cc9966
20.12.2007  (#1)
gewinn versteuern.. - ...wenn du einen gewinn machst mit dem verkauf dann musst du spekulationssteuer zahlen. ausnahmen: verkauf erst nach 10 jahren, oder es stand ein haus drauf wo du deinen hauptwohnsitz drei jahre gemeldet hattest. ich nehme an ein verkaufspreis über den damaligen, der aber nur um jährliche inflation erhöht wurde zählt nicht als spekulation. aber frag dazu dein finanzamt.

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  •  creator
20.12.2007  (#2)
ergänzend zu cc9966: - sämtliche abgaben, auflagen, erhaltungskosten (z.b. aufschließung), grenzen, lasten und evtl. steuern feststellen. wenn ihr es nicht ausschließt, haftet zwar der erwerber für rückstände, die feststellung erspart einfach ärger. blöd auch, wenn die grenzen nicht (mehr)stimmen oder die abtretungsbestimmungen an die gemeinde geändert wurden. kontaminationsfreiheit ist ebenfalls ein kriterium, genauso wie evtl. bevorstehende immissionen oder auflagen in nächster zukunft (z.b. abtretungen wegen autobahnbau, sonstige servitute wie ein wegerecht oder so). wie immer sind das extrembeispiele, aber es ist immer gut,zu wissen, was man verkauft - ist einfach ärger vermeidend.

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  •  Noldman
21.12.2007  (#3)
Ganz so ist es nicht! - Laut § 1061 ABGB hat der Verkäufer die Ware, hier das Grundstück, "zum freien Besitz" zu übergeben. Gemeint ist damit dass er dem Käufer lastenfreies Eigentum und freie Innehabung verschaffen muss (siehe § 1061 iVm § 1047 ABGB).
Lastenfrei bedeutet dass am Kaufgegenstand keine Schulden oder Rückstände (Steuern, Abgaben) haften. Außer zb. die Lasten sind aus dem Grundbuch ersichtlich, weil dies einen offenkundigen Mangel nach § 928 ABGB darstellt.
Zusagen der Erwerber haftet für Rückstände die nicht vertraglich ausgeschlossen wurden, halte ich für grundsätzlich falsch.
Vielmehr hat der Verkäufer grundsätzlich (mit Ausnahmen wie zb. bei offenkundigen Mängeln) jeden Mangel der der Sache anhaftet zu vertreten, wenn die Vertragsauslegung nichts anderes ergibt.

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