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Mietzins Nachverrechnung

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  •  LPrider
16.11. - 18.11.2012 1
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Hallo, auch wenn es vielleicht thematisch nicht ganz hier her passt - vielleicht kann/will trotzdem jemanden etwas dazu sagen:
Wir sind derzeit noch in einem Mietverhältnis und haben nun eine Nachverrechnung der Wertsicherungsanpassung unserer Wohnung bekommen. Weiß jemand ob diese Indexanpassung überhaupt rückwirkend erfolgen darf?
Gemäß §16, Abs.9 MRG meiner Meinung nach nicht. Kann aber nicht sagen, ob unser Mietvertrag im Vollanwendungsbereich des MRG liegt. Außerdem steht diese rückwirkende Verrechnung (3 Jahre) in unserem Mietvertrag - was ja nicht viel heißen muss, da das MRG sicher über dem Mietvertrag steht!?

Vielleicht weiß ja jemand Rat..
Werde mich jedenfalls mal an die Mietervereinigung wenden.
Danke,
LPrider

  •  creator
  •   Gold-Award
18.11.2012  (#1)

zitat..
Kann aber nicht sagen, ob unser Mietvertrag im Vollanwendungsbereich des MRG liegt.


tja - ich auch nicht, darum geht's aber. du musst ja wissen, wie bzw in welchem gebäude du wohnst...emoji

zitat..
Im Vollanwendungsbereich des MRG muss eine Erhöhung des Mietzinses aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung schriftlich vom Vermieter gefordert werden, wobei das Schreiben dem Mieter spätestens 14 Tage vor dem Termin, an dem die Erhöhung verlangt wird, zukommen muss. Eine rückwirkende Erhöhung von Mietzinsen ist daher nicht zulässig. Außerhalb des Vollanwendungsbereichs (also sowohl im Teilanwendungsbereich als auch bei "reinen" ABGB-Mietverhältnissen, ferner bei Untermietverhältnissen) kann die Wertsicherung auch nachträglich, allerdings längstens innerhalb von drei Jahren verrechnet werden.


http://wko.at/wknoe/rp/mietzinsbildung.htm#why

http://www.gericht.at/beitrag/gericht/gericht_ngp.jsp?kat=3000&nid=2001579

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