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mein Nachbar

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  •  chris07
  •   Silber-Award
13.12. - 28.12.2011
20 Antworten 20
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ist über den von mir errichteten Schalsteinzaun (steht entlang der Grundgrenze) nicht erfreut und meint nun das ich verpflichtet wäre diesen verputzen zu lassen. Die nackten Schalsteine seien furchtbar und unerträglich anzusehen.4
Der Zaun ist ca. 10 Meter lang und von zwei auf einen Meter abfallend.
Da ich es mit der Paragraphensuche nicht so habe, jedoch gern Gewissheit hätte über das was hier der Gesetzgeber vorschreibt, wollte ich fragen ob sich jemand hier damit auskennt, einen Paragraphen kennt bzw. einen ähnlichen Fall hatte.
Christian

  •  mjaho
  •   Bronze-Award
13.12.2011  (#1)
.. wäre mir neu, dass ein Nachbar etwas fordern kann.
Es gab erst vor ein paar Monaten eine Thread im Forum wo sich jemand bzw. der Nachbar über einen hässlichen Welleternit-Zaun beschwert hat. Soweit ich mich errinnern kann, ging es damals auch darum das gefordert wurde, dass der Zaun erneuert werden muss .. der Besitzer dazu jedoch nicht verpflichtet war.

Ich würde meinen Nachbarn anbieten, dass er "meinen" Zaun auf seiner Seite gerne verputzen darf, wenn ihm der Anblick nicht gefällt emoji

Eingereicht bzw. genehmigt wurde der Zaun?

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  •  chris07
  •   Silber-Award
13.12.2011  (#2)
also - ich bin auch der Meinung das ich bestimmt dafür Sorge tragen muss. Eingereicht oder genehmigt ist da nix. Vor Baubeginn gab es einen zwei Meter große Tujenzaun bzw. eine Einfriedung via dichter Tujen.
Den habe ich entfernt und eine Einfahrt errichtet. Dazu gehört auch die Schalsteinmauer.

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  •  mjaho
  •   Bronze-Award
13.12.2011  (#3)
.. soviel ich weiss, musst du handeln wenn der Zaun gefährlich ist. Sprich wenn dieser jederzeit umfallen könnte.. aber nur weil er optisch nicht "schön" ist, kann ich mir nicht vorstellen, dass du jetzt etwas machen musst .. aber ich denke User Karl kann hier sicherlich mehr helfen.

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  •  topstyling
  •   Silber-Award
13.12.2011  (#4)


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  •  chris07
  •   Silber-Award
13.12.2011  (#5)


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.12.2011  (#6)
.In den bisherigen postings ist leider nicht viel Brauchbares dabei....bzw. sind es völlig falsche Denkansätze:

Was immer ich mir unter "Schalsteinzaun" vorstellen soll, die Angabe von 2m Höhe auf 1m Höhe verlaufend und 10 m Länge lässt jedenfalls auf ein bewilligungspflichtiges Bauwerk schließen - da "nix eingereicht oder genehmigt" ist, handelt es sich um einen "Schwarzbau".
Da ist der Nachbar ja eh noch milde, wenn er nur höflich das Verputzen fordert....

Nur so nebenbei: ein Schalstein ist nicht als Sichtmauerwerk einzustufen, d.h. er ist zu verputzen. d.h. bei der Baubewilligung wird das sicher verlangt werden (wenn´s nicht ohnehin im Projekt vorgesehen ist).
Darum (nämlich um die Einhaltung) wird sich dann die Baubehörde kümmern müssen (allenfalls nach entsprechendem "Hinweis" durch den Nachbarn).

Auch wenn der Nachbar nicht immer alles mit Erfolg "fordern" kann, kann er immer alles anzeigen. Wenn der Baubehörde die Existenz von Baugebrechen bekannt ist, dann wird diese allerdings nur schwer auf Dauer bewußt wegschauen können (wäre nämlich Amtsmissbrauch).
Wird zwar häufig gemacht, aber immer nur mit dem Motto "wo kein Kläger, da kein Richter"

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  •  chris07
  •   Silber-Award
13.12.2011  (#7)
Vielen Dank Karl! - Da ich mit meinem Nachbar ein gutes Verhältnis habe und dieses auch gern so beibehalten möchte, habe ich ihm angeboten das Material zu kaufen und nächsten Sommer "gemeinsam" seine Seite zu verputzen. Woraufhin er einwilligte.
Wie gesagt, wollte ich nur wissen ob ich das rein rechtlich muss oder kann.

Natürlich würde ich auch gern beim Bausachverständigen der Gemeinde darüber reden, aber ich möchte keinen Staub aufwirbeln.
Christian

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.12.2011  (#8)
@chris07 -

zitat..
.....wollte ich nur wissen ob ich das rein rechtlich muss oder kann.


wie schon gesagt: dir fehlt generell die Baubewilligung - damit bist du immer angreifbar....(sollte der Nachbar einmal schlecht drauf sein)


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  •  chris07
  •   Silber-Award
14.12.2011  (#9)
karl - stimmt schon, aber ich habe natürlich die Baubewilligung fürs Haus und einem angrenzenden Carport welches bis zu der besagten Grundstücksgrenze ragen wird und dessen Steher eben auf dem Schalsteinzaun verweilen werden. Das ich für die Mauer extra noch eine Bewilligung brauche.. naja..war ja vorher auch ein Zaun da..

bin jetzt am überlegen ob die Bewilligung nachträglich einholen bzw. anfragen soll? oder lieber keine schlafenden Hunde wecken? Hmm

Chris

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  •  chris464
15.12.2011  (#10)
also - ich würd nicht viel fragen, weil wenn ich eines gelernt hab beim hausbau:

Wer viel fragt ...

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
15.12.2011  (#11)
Ein Thujenzaun oder Hecke ist in den meisten Fällen nicht anzeigepflichtig, eine Schalsteinmauer mit Zaun drauf hingegen schon.
Es muss ja nicht unbedingt der Nachbar sein, es kann irgendjemand anderer auch sein, dem gerade fad im Kopf ist.
Im schlechtesten Fall bekommst einen Abbruchbescheid.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
15.12.2011  (#12)
na, na, na.warum gleich an Abbruch denken... -:)
Warum sollte der Zaun nicht genehmigungsfähig sein? Baurechtlich sind nachträgliche Bewilligungen 1. grundsätzlich möglich und 2. inhaltlich genau so zu behandeln wie wenn noch nichts steht.

zitat..
"...Ein Thujenzaun oder Hecke ist in den meisten Fällen nicht anzeigepflichtig..."


Zwischen den Nachbarn nicht nur "in den meisten Fällen", sondern generell NIEMALS!!


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  •  x12r13
  •   Bronze-Award
16.12.2011  (#13)
Bauordnung - Ein Zaun ist kein Bauwerk im Sinne der Bauordnung.
Und jetzt kommts drauf an: Gibt es einen Bebauungsplan?

Falls nicht: 3,00m, 45° Winkel zu Hauptfenstern.
Falls schon: Reingucken.

Die Variante sich mit dem Nachbarn zu einigen ist sicher die sinnvollste.

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  •  coisarica
  •   Bronze-Award
16.12.2011  (#14)
ich meine - eine schalsteinmauer ist unverputzt ja wirklich nicht besonders schön. ich kann da den nachbarn schon verstehen. dir gefällt das aber, wie?

abseits davon bin ich grundsätzlich der auffassung, dass man ja nicht in erster linie nach dem gesetz, sondern nach dem verstand handeln soll. man ist doch schließlich mündiger bürger und kein schulkind.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
17.12.2011  (#15)
@x12r13 - Da widersprichst du dir selber: Wenn der Zaun kein Bauwerk im Sinne der Bauordnung sein sollte (d.h. keine Bewilligungspflicht besteht), dann kommts auch nicht auf Bebauungsplan ja oder nein an.
Weiters: Mit einem bewilligungspflichtigen Zaun (Mauer) muss man im Bauland ohne Bebaungsplan keine 3m Abstand halten (darf man grundsätzlich auch an die Grundgrenze setzen)!!!!

PS: die Beiträge bitte etwas sorgfältiger recherchieren!

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  •  chris07
  •   Silber-Award
17.12.2011  (#16)
es gibt - keinen Bebauungsplan. Bei den Auflagen der Gemeinde steht eigentlich auch was von max. Zaunhöhe von 1,4m drinnen. Da ich die Einfahrt noch mit Unterbaumaterial etc. aufschütten muss, komme ich auf diese Höhe. Problem mit dem Nachbar gibts eh keines. Er hat mir schon öfters bei Kleinigkeiten im Hausbau geholfen und ich habe ihm versprochen mit ihm gemeinsam nächstes Jahr seine Seite vom Zaun zu verputzen und auch das Material zu besorgen.
@coisa:
klar gefällt mir der Zaun unverputzt nicht, aber erstens habe ich mit dem Hausbau derzeit genug zu tun und zweitens mache ich auf meiner Seite in ein paar Jahren Naturstein-Abdeckplatten drauf.
Aja und:
"davon bin ich grundsätzlich der auffassung, dass man ja nicht in erster linie nach dem gesetz, sondern nach dem verstand handeln soll"... --> haha der war echt gut!

Christian

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  •  humi
18.12.2011  (#17)
Wenn ich das richtig verstanden habe handelt es sich nicht um einen Zaun sondern um eine Stützmauer.
Grundsätzlich (so in OÖ) ist eine Mauer immer zu bewilligen.
Das rechtliche mal vorne weg, recht schön sieht ja so eine Mauer tatsächlich nicht aus emoji
Ps.: Spätestens beim Carport brauchst dann eine Baubewilligung, da wird dann deine Mauer auch aufkommen.
Übrigends, in NÖ kann ich die Fa. http://www.carport-vordach.at/ sehr empfehlen.
Die haben meines gerade gebaut. Top Preis und tolle Leistung!

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  •  kech
19.12.2011  (#18)
Stützmauer - @ humi
In OÖ sind Stützmauern erst bewilligungspflichtig, wenn sie 1,50m oder höher errichtet werden.

LG kech

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  •  humi
27.12.2011  (#19)
naja, er will eh von 2 auf 1m. abfallend.
ich musste meine mauer 50cm über straßenniveau sehrwohl bewilligen lassen.


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  •  kech
28.12.2011  (#20)
Mauer über 50 cm - @humi
Es geht hier nicht um eine straßenseitige Einfriedung, sondern um eine Stützmauer zwischen zwei Bauparzellen, sonst würde es den Nachbarn wohl kaum tangieren. Wenn die Voraussetzungen von § 24 BauO zutreffen, ist diese Mauer anzeigepflichtig. Da führt kein Weg vorbei.

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