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Mehrkosten - Teilrechnung

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  •  zed
7.3. - 12.3.2013
7 Antworten 7
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Eigentlich ists ja hauptsächlich eine Frage an creator, aber so haben andre ev. auch was davon.

Also:
Ausgangssituation:
Angebot vom Dachdecker mit einer lustigen (und wie aus anderen Threads hervorgeht belanglosen, da ungültigen Klausel), daß die Arbeit nach real entstandenen Kosten verrechnet wird.

Angebot ist in mehrere Teile unterteilt (Dachdecken, Spenglerarbeiten, sonstiges, Material).

Nun wurden beim Dachdecken die angebotenen (unrealistischen) 70h um das 3 oder 4fache überschritten. Ich habe diese Mehrkosten weder jemals vor der Rechnung mitgeteilt bekommen, noch hab ich sie bestätigt, noch einen Zusatzauftrag erteilt, noch sonstwas.

Bis auf die Fallrohre ist alles abgeschlossen, und es sind ca. 2/3 des Angebotswertes bereits in Rechnung gestellt. Da ich mit der Firma ja noch fertig machen muss, und ich mich rechtlich hinten und vorne nicht ausgekannt habe, habe ich das bezahlt.
(Bitte hämische Kommentare zu unterlassen, die helfen mir jetzt auch nix mehr).

So, jetzt meine Frage:
Habe ich mit meinem Begleichen der Rechnung stillschweigend akzeptiert, oder ist es so wie ich hoffe, daß ich ja einen Gesamtauftrag (Es gab auch einen Gesamtauftragswert) vergeben habe, und bei der Schlußrechnung nur die Differenz zwischen bereits bezahltem und dem Auftragswert überweisen muss?

Ja ich weiß, ich war dumm, aber ich kannte mich a) nicht aus, und b) ist es natürlich kacke wenn man mit der Firma noch weiterarbeiten muss und währenddessen streitet.

Also hab ich das Geld in den Sand gesetzt, oder kann ich das so machen wie ich geschrieben habe? Ich hätt mir gedacht bei der Schlussrechnung schicke ich einen Brief "blabla, mit Bezugnahme auf den unterzeichneten Auftrag vom xx.yy.zz überweise ich den noch ausständigen Differenzbetrag von Bla Kiloeuro"

Oder gilt die Teilrechnung jetzt als von mir akzeptierte Mitteilung der Mehrkosten? Wobei diese wurde ja erst nach Beendigung dieses Arbeitsabschnittes erstellt.
Wenn ich jetzt Lehrgeld zahlen muss, muss ich das akzeptieren, dann war ich jung und dumm. Aber wenn ich da natürlich noch rauskann...

  •  Jelly
8.3.2013  (#1)

zitat..
mit einer lustigen (und wie aus anderen Threads hervorgeht belanglosen, da ungültigen Klausel), daß die Arbeit nach real entstandenen Kosten verrechnet wird.


warum soll das ungültig sein?

wenn da steht, dass regiestunden zu je zB 45,- anfallen können, dann können die eben anfallen

und was hast du bezahlt? teilrechnungen vom angebotspreis, oder hast du schon regiestunden auch bezahlt?

und meiner meinung nach akzeptiert man eine rechnung eben sobald man sie begleicht

muss aber sagen, dass ich mich eher nur im business to business geschäft auskenne, und da gehts halt bisschen "ruppiger" und vor allem ohne konsumentenschutz ab ;)

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  •  creator
  •   Gold-Award
8.3.2013  (#2)
im anwendungsbereich des kschg kann man mit der - intransparenz isd §6 kschg und der verletzung vorvertraglicher aufklärungspflichten argumentieren... allerdings habe ich von hier keine möglichkeit, den konkreten sachverhalt bis zum vertragsschluss zu erörtern. im zweifel und weil da ja auch ein teil beglichen wurde, wird's mit irrtumsanfechtung nicht leichter.

im übrigen gilt alles wie schon im nebenthread ausgeführt:
http://www.energiesparhaus.at/forum/30502

eine aufgliederung hat zumindest teilweise stattgefunden:

zitat..
Angebot ist in mehrere Teile unterteilt (Dachdecken, Spenglerarbeiten, sonstiges, Material).

ob ausreichend genau und warum 70h unrealistisch sein sollen - keine ahnung. der unternehmer wäre ja jedenfalls zur realistischen schätzung und nach §1170a abgb auch zum warnen verpflichtet, sobald mehraufwände absehbar sind.
die grundfrage, warum 70h geschätzt und angeboten wurden und jetzt nicht halten, muss der unternehmer schlüssig beweisen und beantworten.
wie bei der üblichen abzocke glaubt der halt, sich mit der regie-klausel allein den persilschein gelöst zu haben - und irrt. einfach mal §1170a abgb unter hinweis auf das unterlassen der rechtzeitigen warnung vorlesen macht schon mal lauene.

nur mal zur absicherung: wenn man mit der önorm b2110 kommt -wie hier in einem älteren artikel als im nebenthread dargestellt http://www.wmlaw.at/newslounge/downloads/246/doc/Kosten%C3%BCberschreitung_Bau%20aktuell.pdf - so gilt die natürlich nur, wenn man darüber schön aufgeklärt wurde und der unternehmer beweisen kann, dass er sie dir gezeigt bzw. zur verfügung gestellt hat - vgl. http://www.energiesparhaus.at/forum/12187
bezahlen ist ein starkes indiz für akzeptieren - aber da kommt es auf die form der rechnung an. keine ahnung, was da genau in rechnung gestellt wurde - ist die unrealistisch hoch oder nur ein teilbetrag mit schlussrechnung, wurde irgendwas fehlerfrei abgenommen (mit protokoll => mängelrüge)...? das wäre mal zu klären.
die erwartbare drohung des unternehmers, nicht mehr weiterarbeiten zu wollen, ist mit hinweis auf die schadenersatzpflicht eicht zu kontern... aber natürlich nur, wenn das restliche drittel des betrages noch halbwegs attraktiv ist...

eine teilrechnung über regiestunden ist eben keine rechtzeitige warnung über mehrkosten - daher kann der unternehmer dafür auch kein weiteres entgelt mehr erwarten und kann bis zur schlussrechnung noch aufgerechnet werden.
also erstmal sachverhalt und rechnung konkretisieren und ggf. vom vki checken lassen...


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  •  chris5020
  •   Gold-Award
8.3.2013  (#3)
Ist die B2110 jetzt gut oder schlecht - das konnte ich aus dem Artikel jetzt nicht rauslesen, ob es jetzt für mich als Auftraggeber gut oder eher nachteilig ist, wenn die B2110 Bestandteil des Auftrags ist?

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  •  creator
  •   Gold-Award
8.3.2013  (#4)
http://www.energiesparhaus.at/forum/27524_2#185895

so wirklich toll ist die - wie alle agb - nicht, weil eben von der industrie zurechtgeschnitzt. daher natürlich auch eine abmilderung der rechte laut abgb, mehr spielraum bei abweichungen, etc.. aber die musst ja - wenn gültig vereinbart - vorab ja eh gezeigt bekommen haben...emoji

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  •  chris5020
  •   Gold-Award
8.3.2013  (#5)
danke - das ging in vielen Threads hier nicht so richtig hervor, denn da wird teilweise sogar empfohlen diese aufzunehmen. Werde diese in Zukunft streichen

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  •  silvermart
12.3.2013  (#6)
ON B 2110 - Als Architekt und auch Bauleiter kann ich nur empfehlen, die ÖN B 2110 in Bauverträgen mit zu vereinbaren. Jedoch ist es sinnvoll einzelne Bestimmungen, die für den AG (Bauherren) eine "Schlechterstellung" bedeuten, abzuändern! zB. Änderung von Einheitspreisen, Regiestundenleistungen, Umfang von Nebenleistungen u.v.m.

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  •  creator
  •   Gold-Award
12.3.2013  (#7)
warum sollen sich juristische laien und konsumenten isd - kschg das eintreten - um dann um jede klausel zu streiten?

zitat..
Jedoch ist es sinnvoll einzelne Bestimmungen, die für den AG (Bauherren) eine "Schlechterstellung" bedeuten, abzuändern!


oder anders gefragt: welche klauseln wären denn nachteilig und welche nicht - und wenn nicht, warum nicht? denke, dass anhand der fragestellung das problem leicht sichtbar wird.

was soll da der vorteil sein gegenüber einem simplen werkvertrag, wo auch ohne ausdrückliche vereinbarung immer der aktuelle stand der technik als vertragsgegenstand gilt?


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