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  •  Falco3
23.2. - 24.2.2021
6 Antworten | 4 Autoren 6
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Hallo liebes Forum !

Nachdem ich seit 2 Jahren an meinen Kleingartenwohnhaus in Wien plane und mitten drin in der Detailplanung bin, bin ich auf einen Punkt gestoßen. Die Ausnutzbarkeit der 7cm Außenwand Zusatzdämmung ist ja noch recht easy. Die OIB gibt ja doch nicht all zu viel Vorgabe was Außenwände angeht vor. 

Interessanter hingegen ist eine Aussage die mir noch von Adam Haus (Beratungsgespräch Sommer 2020) im Kopf hängt. Hr. Marold meinte, dass man das Gebäude 15cm aus dem Erdreich zusätzlich herausgeheben kann. (Dies kam aus meiner Sorge der Anschlussfuge - RDOK des EG unter GOK...)
Da ich Hrn. Marold für nicht all zu Kompetent halte suche ich hier nach gesammelten Schwarmwissen zu diesem Thema.

1.) Gibt es Regelungen bezüglich der Bebauungshöhe mit der ich mich ein Stück weit drüber schummeln kann gleich wie bei dem 7cm Außenwand Thema oder ist die Aussage von Adam Haus kompletter Schwachsinn?

2.) Wo ist das Thema mit den 7cm extra Dämmung festgehalten?
Im Kleingartengesetz werde ich nicht fündig.

Danke vorab für eure Hilfe!

  •  mattmein
  •   Bronze-Award
23.2.2021  (#1)
Von 15cm hab ich noch nie was gehört.

Der oberste Abschluss eines  KG-Wohnhauses darf max. 5,5m über dem verglichenen Gelände liegen (§ 13 Abs. 2). Ich wüsste nicht wie man hier außer durch Geländeveränderung schummeln könnte.

Vllt. meinst du § 15 Abs. 2:

zitat..
(6) Keller von Kleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern dürfen sich über das Kleingartenhaus und das Kleingartenwohnhaus hinaus auch unter die mit diesem verbundene Terrasse erstrecken. Sofern sie im Bereich der Terrasse geländebedingt über das anschließende Gelände ragen und die Terrasse beim Anschluss an das Kleingartenhaus oder Kleingartenwohnhaus an keiner Stelle mehr als 10 cm über dem anschließenden Gelände liegt, sind sie nicht auf die bebaute Fläche und die Gesamtkubatur anzurechnen.

Du darfst also den Keller im Bereich der Terrasse 10cm "ausgraben".

Geländeveränderungen sind "nur im unbedingt notwendigen Ausmaß" möglich und es muss jedenfalls Anschüttungen <= Abgrabungen sein. Hier kommt es auf das subjektive Ermessen der Baubehörde an. Begradigen geht jedenfalls wenn Anschüttungen <= Abgrabungen erfüllt wird.

Bezüglich Dämmung gibt es eine offizielle Regelung, dass man innerhalb der 50m² die OIB-Richtlinie 6 erfüllen muss. Dann kann man noch halbofiziell aber jedenfalls eine max. 7cm dicke "Schauseitenverkleidung" anbringen, die nicht zur bebauten Fläche zuzuzählen ist. Praktisch kann man diese 7cm zB für Extradämmung oder eine hinterlüftete Fassade nutzen.

Ich würde beim KGH zu einem Holzriegelbau raten, da du so platzsparend und dämmtechnisch gut unterwegs bist (Dämmung und tragende Konstruktion in einer Ebene)

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  •  Falco3
24.2.2021  (#2)
Hallo Mattmein !

Ich freu mich gerade eine gute und konstruktive Antwort zu bekommen. Danke schön hierfür!

Vermutlich handelt es sich bei dem Thema tatsächlich um das Thema mit den 10cm Terrasse.

Zum Thema der Schauseitenverkleidung.
Beim nachgoogeln des Begriffs stözt man schnell auf eine PDF der MA37 in dem die jeweiligen Punkte innerhalb der Wiener Bauordnung zitiert werden. 
Geregelt ist die Schauseitenverkleidung in der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] §83 Abs.1 (Bauteile die vor die Baulinie ragen dürfen. ) [Aktenzahl MA37 - 1303726-2014]
Weiters steht auch darin:
"Sofern im WKlG keine anderen, zusätzlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen, sind
die unter Pkt. 1. angeführten Bestimmungen auch für Kleingärten gültig."
Danach findet man zwei Punkte zu Sonderbestimmungen für Gebäude bis 1997 und Gebäude bis 2008.
Es steht darin nichts, dass dieser Punkt bei Neubauten keine Gültigkeit hat? Oder sehe ich dies falsch?

Ich sehe den Punkt sehr praktisch. Den aus der OIB 6 vorgegebenen U-Wert von 0,35 W/m²K  ist recht leicht zu erreichen. Bei 20HLZ + 14cm EPS F+ (λD = 0.031 W/mK) erreiche ich bereits ca. 0,19 W/m²K. (Keine exakte Berechnung - Hierfür habe ich den Onlinerechner der Seite Energiesparhaus.at verwendet). Somit kann ich innerhalb der 50m² die Wand "optimieren" und die eigentliche Dämmung außen anbringen. 
Somit wären 20HLZ +8cm EPS F+ (λD = 0.031 W/mK) = 0,31 W/m²K < 0,35 W/m²K lt. OIB 6
Bringt 6cm Innen mehr = 1,73m² Platzgewinn pro Stockwerk in meinem Fall. Die restlichen 6cm kommen außen drauf (Plus Reibputz und Kleber macht das 7cm).

Irgendetwas hierbei übersehen?
Eine genaue Bauphysikalische Berechnung füre ich die Tage natürlich noch durch um nicht unnötig alles umzuzeichnen.

Wie sieht anschließend das Thema mit den 2m zum Nachbarn bzw. 2,5m zu Straßen aus? Haus um 7cm verschieben oder hierbei nicht notwendig?

Vielen Dank vorab für eine Konstrutkive Antwort.
- David



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  •  xilinx
24.2.2021  (#3)
- 7cm sind auch aktuell noch zusätzlich möglich (ohne dass sie zur Kubatur gerechnet werden) - mit der oben genannten Einschränkung dass auch ohne die 7cm die OIB Dämmwerte eingehalten werden müssen

- Ob das auch für die div. Abstände zählt weiß ich nicht - ich würde einfach mal am Bauamt anrufen und den zuständigen Referenten Fragen



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  •  mattmein
  •   Bronze-Award
24.2.2021  (#4)
Beim Neubau darf man die 7cm gleich "mitmachen" wie schon geschrieben.

Bei den Abstandsregelungen müssen lt. Auskunft von letztem Jahr die 7cm nicht berücksichtigt werden, ich würde es aber trotzdem tun wenn möglich auch mehr, ein bisschen Spielraum ist immer gut. 

Bis auf die Anmerkung zu wiederholen einen Holzbau einem Ziegel/Betonbau vorzuziehen fällt mir sonst nix auf.


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  •  Falco3
24.2.2021  (#5)
Vielen Dank für eure Hilfe!

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  •  Sektionschef
  •   Gold-Award
24.2.2021  (#6)
Bei uns, Wien22, hat die Baupolizei verlangt, dass die 7cm separat im Einreichplan einzuzeichnen sind. Wir haben mit 15cm Dämmung gebaut, im Plan waren das dann 8+7cm an Dämmung.
MfG
Sektionschef

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