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Kellerersatzräume im Erdgeschoss (130m²)

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  •  athanasius
9.5.2014 0
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Hallo Forum!

Ich habe ein Problem, dass sicher schon einige von euch hatten: Bei einer Revision (drei Jahre später) meiner Einreichpläne wurde festgestellt, dass die Wohnnutzfläche über 130 m² beträgt, da mein Lagerraum und mein Technikraum für die Wohnbauförderung mitgezählt werden. Dadurch darf ich jetzt etwa € 1.700.- nachzahlen. Mein Lagerraum und Technikraum sind im Erdgeschoss, also kein Keller.
Grundlage für die Entscheidung ist eine Gerichtsurteil auf Basis des Wohnbauförderungsgesetzes aus dem Jahre 1984, ich zitiere mal:

"Der Begriff der Nutzfläche iSd § 53 Abs 3 WFG 1984 ist ungeachtet des Umstandes, dass § 2 WFG nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach § 2 Z 7 WFG 1984 in der ursprünglichen Fassung auszulegen. Nach dieser Bestimmung war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 24.1.2001, 2000/16/0009). "

Meine zwei strittigen Räume sind außerhalb der thermischen Hülle und natürlich auch außerhalb der luftdichten Hülle (KWL). Meiner Meinung nach gehören die beiden Räume deshalb auch nicht zur "Wohnung". Weiters ist im Technikraum wirklich nur die Haustechnik, der Lagerraum dient für Fahrräder, Gartengeräte, Autoreifen usw. und hat ein Garagentor, beide Räume sind nicht beheizbar. Beides also Räume die bei vorhandensein eines Kellers natürlich dort platziert wären. Genau deshalb baut man ja üblicherweise einen Keller. Es sind also "Kellerersatzräume".
Nach zuständiger Beamtin macht das keinen Unterschied, weil es schon reicht, dass diese Räume eben im Erdgeschoss sind. Wären sie nur von aussen begehbar, wäre es möglich gewesen sie abzuziehen, aber ich habe eine Tür (doppelte Dichtungen usw.) als Verbindung in diese Räume.
Ich weiß natürlich, dass im Gesetzestext Keller steht, aber dies soll meiner Meinung nach ja nur die typische Verwendung eben als Lagerraum, Technikraum usw. beschreiben. Ich habe ja die selbe Nutzung, nur das meine Räume 2 m höher liegen. Der direkte Zugang in Kellerräume ist ja auch nicht gerade unüblich. Also letztlich scheitert es daran, dass ich in meinen Lagerraum nur eine Stufe habe, hätte ich 20 (und der Raum wäre somit halb unter der Erde) wäre auch die Tür kein Problem.
Es kann doch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, bei gleicher Nutzung der Räume, diejenigen im Erdgeschoss zu benachteiligen. Wenn ja, mit welcher Begründung?

Fällt irgendjemanden vielleicht noch etwas ein? Temporäres Zumauern (oder abmontieren der Drücker) der Tür kommt nicht in Frage, weil da scheinbar regelmäßig kontrolliert wird und als Dauerlösung wäre mir das wirklich zu blöd.
Danke schonmal!


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