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Keine Straße v. Gmde trotz Aufschließung

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  •  rob22lr
20.9. - 27.9.2013
11 Antworten 11
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NÖ-Bauordnung, kein Bebauungplan.

Problem: In einer neuen Wohn-Siedlung wird seit ca. 5 Jahren gebaut. Straße wurde projektiert, 1. Bauabschnitt fast fertig, Rest leider offen weil Besitzer wollen nicht verkaufen. Aufschließungsabgabe bezahlt - aber Gemeinde will keine Straße bauen.

Frage: Die NÖ-Bauordnung §38 Abs.8 (Verpflichtung der Gemeinde ab einem bestimmten Anteil Straße zu errichten) würde das ja regelen. Wie ist aber die genaue Auslegung davon ?

§38 Abs.8: Die Gemeinde muß eine staubfrei befestigte Fahrbahn
für eine neue öffentliche Verkehrsfläche im
Bauland herstellen, wenn
o bei einseitiger Bebauung für 70 %,
o bei zweiseitiger Bebauung für 50 %
der Strecke zwischen ihrem Anschluß an das bestehende
Straßennetz und dem entferntesten Bauplatz
die Abgabe nach Abs. 1 fällig ist. Der Streckenanteil
ergibt sich aus der Summe der Länge der Bauplatz-
grenzen, die an der Verkehrsfläche liegen.

Auslegung: da zweiseitige Bebauung - Siehe Bild - in grün alle Längen der angrenzenen Bauplätze (mit Abgabenpflicht), in violett alle übrigen Längen die an die Verkehrsfläche angrenzen. Ergibt in Summe 42% grün und 58% violett. D.h. keine Verpflichtung.

Frage 1: Sehe ich richtig, dass es sich beim Begriff Bauplatz um einen Baugrund mit gültiger Baubewilligung handelt, d.h. wo auch gebaut werden darf?

Frage 2: zählen die Längen des Spielplatzes dann eigentlich zu allen übrigen Längen (violett) dazu ( der Spielplatz wird ja nie zum Bauplatz werden)?

Frage 2: was heißt im Abs.8 "entferntesten Bauplatz"? - von dem jeweiligen Bauabschnitt oder vom ganzen Flächenwidmungsplan, oder von ganz NÖ? Oder kann man sich das selber definieren bis wohin man die Straße haben möchte.
Hintergrund (siehe Bild)- es würden über 58% erreicht werden, würde man bis zu den orangen Pfeilen durchrechnen.

Frage 3: Haben in dieser Fragestellung die Bauabschnitte I/II/III irgendeine Bewandnis? (Mir wurde seinerzeit gesagt, dass sei eine Einteilung vom Land NÖ - zum Zwecke, dass man erst einen neuen Baubschnitt eröffnet, wenn der vorangegangene Bauabschnitt fertig ist - wegen Kosteneffizienz beim Errichten der Straße, Kanal etc...)

Mit besten Dank für Eure Meinungen

Flächenwidmungsplan markiert:

2013/20130920156841.JPG

  •  bejowawo
23.9.2013  (#1)
Zusatzfrage - Zusatzfrage zum obigem Thread: gibt's eine ähnliche Vorschrift der Straßenerrichtung bzw. Staubfreimachung seitens der Gemeinde auch für Oberösterreich (stehen vor dem selben Problem, die Grundstücke sind zu knapp 80% bebaut)?

Thx
Bejowawo

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  •  bautech
24.9.2013  (#2)
Ich versuchs mal - normalerweise ist das bei (große Gemeinde im Süden NÖ´s) uns genauer als in deinem Fall geregelt.

Zu 1) Nein, es muss keinen gültigen Bescheid geben - das Grundstück muss nur als Bauland gewidmet sein...
Zu 2) Nein, da hier die Bauherrschaft auch bei der Gemeinde (? - öff. Spielplatz?) liegt. In unserem Fall wird so was bei Bedarf mitgebaut.
Zu 2(a)) Hier wird's etwas schwammig - diese Unterteilung vom Land kenn ich so nicht. Aber in unserem Fall wird immer Strassenzug für Strassenzug eigens behandelt - also vom Anschluss an die nächste fertige Strasse bis zum Strassenende... wie auch immer das aussieht (Umkehrplatz, andere fertige / unfertige Strasse...).
Zu 3) Kann ich mir nur so erklären, dass eben Abschnitte I/II/III die Bebauung erfüllen müssen, um Strasse und Beleuchtung zu errichten. Alles andere hätt mMn keinen Sinn... jedoch ist diese Fragestellung mWn im Gesetz nicht klar geregelt und obliegt anscheinend der Gewalt der Gemeinde / des Landes.

Ich hoffe, Du kannst mit der Info was anfangen!

ng

bautech

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.9.2013  (#3)

zitat..
bautech schrieb: das Grundstück muss nur als Bauland gewidmet sein...

Bitte die Begriffe "Bauland" und "Bauplatz" auseinanderhalten. Ein Grundstück im Bauland kann ein Bauplatz sein oder auch nicht. Im zitierten § 38 geht es um "Bauplätze" (den entferntesten bzw. die Länge der Bauplatzgrenzen). Ein Grundstück kann auch schon vor der Bebauung Bauplatz sein (zum BAuplatz erklärt worden sein).
Also: es geht um die "Bauplätze"

Zur Frage 2a: Da gibts aber keine Unklarheit. Gesetz sagt ja klar, dass es um eine neue öffentliche Verkehrsfläche ... zwischen ihrem Anschluß an das bestehende Straßennetz und dem entferntesten Bauplatz (an dieser neuen Straße) geht.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.9.2013  (#4)
ah, ja - noch was.zum Thema Spielplatz. Teile die Meinung von bautech nicht. es geht um die Strecke vom Anschluss an das bestehende Straßennetz bis zum entferntesten Bauplatz und den Anteil davon, den die Bauplätze ausmachen. D.h. die gesamte Strecke ist 100, die Summe der Bauplatzlängen ergibt den Prozentanteil dieser Gesamtstrecke. der Rest sind Nichtbauplätze und anderes z.B. der Spielplatz

zitat..
bautech schrieb: In unserem Fall wird so was bei Bedarf mitgebaut.

Wie meinst das?? Glaubst, dass der Spielplatz beim Straßenbau ausgelassen wird? Wenn der Anspruch besteht (d.h. die Prozentgrenzen überschritten werden), dann muss natürlich der ganze Straßenzug (bis zum entferntesten BAuplatz)staubfrei gemacht werden....

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  •  bautech
24.9.2013  (#5)
Sorry für die Fehlinterpretation meinerseits, Karl ist da sattelfester.

Eine Frage hab ich jetzt noch: du sagst, das Gesetz bezieht sich auf die Bauplatzerklärung, nicht die Flächenwiung als Bauland. Also müssen die 70/50% den Bauplatz erklärt haben, um der Verpflichtung als Gemeinde nachkommen zu müssen? Unabhängig der Bebauungsdichte?

Und warum erstellt das Land dann solche Bauabschnitte wie beschrieben, wenn's erst recht die Verpflichtung der Errichtung der Strasse bei 70/50% (also frühestens bei BA 2) gibt? Dass die von BA 1 ja möglichst lang keine Strasse bekommen?

Und nein, ich meinte nicht, dass die Strasse dort vorm Spielplatz endet und danach wieder beginnt. Ich meinte, der geplante Spielplatz als solches wird dann im Zuge des Straßenbaus auch als Spielplatz umgesetzt.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
25.9.2013  (#6)

zitat..
bautech schrieb: Also müssen die 70/50% den Bauplatz erklärt haben, um der Verpflichtung als Gemeinde nachkommen zu müssen?

JA!! Die Bauplatzerklärung löst ja die Aufschließungsabgabe aus und nur dann kann auch die Gegenleistung der Gemeinde verlangt werden.

zitat..
bautech schrieb: Unabhängig der Bebauungsdichte?

JA! Von Verbauung ist da keine Rede. Wie gesagt: Kriterium ist die bezahlte Aufschließungsabgabe; und für diese möchte ich dann irgendwann auch eine Gegenleistung (Straße, Gehsteig, Beleuchtung usw..). Ob eine Grundstück dann tatsächlich verbaut wird oder nicht, ist nicht von Bedeutung.

Zu den Bauabschnitten:
Hab ich schon von Beginn weg nicht verstanden, was da gemeint ist? Was sind "Bauabschnitte" die das "Land vorgibt"? Wie und wo vorgibt?? Wird da nicht wieder mit falschen Begriffen hantiert und ist vielleicht "Aufschließungszone" gemeint?? Also: bitte eine idente Kopie des original Flächenwidmungsplanes reinstellen, damit wir wissen, was hier tatsächlich gilt!!
Und sollte es sich um Aufschließungszonen handeln, dann trifft die Befürchtung von bautech nicht zu, da Grundstücke in Aufschließungszonen nicht zum Bauplatz erklärt werden dürfen. Es zählt aber der "entfernteste Bauplatz", d.h. die dahinter liegende Straße in der Aufschließungszone spielt bei der Berechnung der Streckenanteile (50%/70%) keine Rolle. Somit wird der Straßenausbau vorne auch nicht endlos verzögert (kommt aber auch auf den genauen Wortlaut der Freigabebedingungen für die Aufschließungszone an)

zitat..
bautech schrieb: Ich meinte, der geplante Spielplatz als solches wird dann im Zuge des Straßenbaus auch als Spielplatz umgesetzt.

Umsetzung des Spielplatzes und Ausbau der Straße sind zwei nicht von einander abhängige Dinge! Wie kommst drauf, dass das miteinder verknüpft sei??

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  •  bautech
25.9.2013  (#7)
@Karl10 - Danke für deine immer wiederkehrenden Erklärungen der rechtlichen Seite, so werd ich in diesen Belangen auch sattelfester emoji

zitat..
Karl10 schrieb: Was sind "Bauabschnitte" die das "Land vorgibt"?


Hat der TE so in der Fragestellung, ich kenns auch nicht - wir lassen uns keine Bauabschnitte diktieren emoji

zitat..
Karl10 schrieb: Umsetzung des Spielplatzes und Ausbau der Straße sind zwei nicht von einander abhängige Dinge! Wie kommst drauf, dass das miteinder verknüpft sei??


Ich bin in unserem Fall derjenige, der beides baulich herstellt... Glücklicherweise haben wir die Strassenbauabteilung und die Gärtnerei in einer Abteilung, daher passiert so was Hand in Hand - also wenn wir schon mit großem Gerät anrücken, wird der Spielplatz gleich mitgebaut (Randsteine, Humusierung, Fundamente, besämen, Fallschutz aufbringen etc etc...)! Ist abteilungsintern relativ einfach zu koordinieren emoji
Daher mein obiges Statement...

ng

bautech

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  •  rob22lr
26.9.2013  (#8)
Danke für die vielen Beiträge!

zitat..
Karl10 schrieb: Zu den Bauabschnitten:
Hab ich schon von Beginn weg nicht verstanden, was da gemeint ist? Was sind "Bauabschnitte" die das "Land vorgibt"? Wie und wo vorgibt?? Wird da nicht wieder mit falschen Begriffen hantiert und ist vielleicht "Aufschließungszone" gemeint??


Tut mir leid, da habe ich mich im Text verschreiben - es sollte nicht Bauabschnitt sondern - Baustufe heissen. Man kann das auf dem Flächenwidmungsplan (CAD-Version) oben in den von mir markierten gelben Kreisen - grüne Schrift sehen. Im vorligenden Fall gibt es 3 Baustufen (I,II und III). Eingezeichnet und eingeringelt sind die Grenzen Baustufe I/II und Baustufe II/III

Einen genauen Hintergrund dieser Baustufen habe ich nicht. Für mich hörte sich das ja auch logisch an - und macht natürlich auch hinsichtlich Effizient schon Sinn, wenn die Vergabe der Bauparzellen zuerst in der ersten Stufe stattfindet (was hier auch geschehen ist), damit die 50% Grenze erreicht wird und anschließend die Straße gebaut wird. Nur das ist halt leider nie geschehen und man hat dann die Vergabe in der 2. Stufe forgeführt.
Sehe ich das daher richtig, dass die Feststellung dieser 50% im §38 vom Betrachtungszeitpunkt abhängig ist? Weil kurz danach oder kurz davor unter Umständen entsprechend den Bauplatzerklärungen weiter wege / näher zur Anschlussstelle d. öffentlichen Verkerhsnetz die Verhältnisse ganz anders aussehen können... ?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.9.2013  (#9)
..Tut mir leid, jetzt muss ich hartnäckig bleiben:
Es gibt auch den Begriff "Baustufe" in einem Flächenwidmungsplan nach NÖ ROG nicht!!! Das da oben ist auch KEIN Flächenwidmungsplan!!! Wie ich schon sagte: stell bitte eine Kopie des original Flächenwidmungsplanes hier rein (und dann schauen wir, was da drauf steht)

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  •  bautech
27.9.2013  (#10)
@rob22lr - Der von Dir kenntlich gemachte Plan sieht mir stark nach digitaler Katastralmappe aus, ein Flächenwidmungsplan ist was Anderes...
Auf dem hast die unterschiedliche Widmungsart (BW, GG, GN, LN etc...) kenntlich gemacht, in den neueren FW-Plänen ists auch noch farblich unterschieden...
So was meint Karl10 meiner bescheidenen Meinung nach... ist im Regelfall am örtlichen Bauamt einsichtlich, Kopien aus demselben kriegst dort auch. Evtl hat Eure Gemeinde bereits ein GIS (geographisches Informationssystem) oÄ, wo´s online einsichtlich ist...

ng

bautech

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  •  rob22lr
27.9.2013  (#11)
Danke allen Vorrednern Karl und bautech!
Ja stimmt, das ist eine digitale Mappe vom Vermesser.
Auf dem richtigen Flächenwidmungsplan der auf der Gemeinde aufliegt, sind diese Baustufen nicht drauf !
Das beantwortet jetzt die Frage 3, dass diese ominösen Baustufen keine rechtliche Relevanz für §38 haben.

Bleibt noch die Frage nach dem Zeitpunkt der Feststellung dieses 50% Anteils:

zitat..
rob22lr schrieb: Sehe ich das daher richtig, dass die Feststellung dieser 50% im §38 vom Betrachtungszeitpunkt abhängig ist? Weil kurz danach oder kurz davor unter Umständen entsprechend den Bauplatzerklärungen weiter wege / näher zur Anschlussstelle d. öffentlichen Verkerhsnetz die Verhältnisse ganz anders aussehen können... ?


Kann man das so stehen lassen?

Oder muss man dan Passus "entferntester Bauplatz" unter der Vorraussetzung d. 50% Anteils sehen, sodass also die Verpflichtung zur Errichtung bis zu jenen entferntesten Bauplatz besteht, bis zu welchem der Anteil über 50 % liegt ?

zitat..
rob22lr schrieb:
o bei zweiseitiger Bebauung für 50 %
der Strecke zwischen ihrem Anschluß an das bestehende
Straßennetz und dem entferntesten Bauplatz
die Abgabe nach Abs. 1 fällig ist.




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