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Kanalanschluss oder neue Senkgrube

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  •  wern
28.1. - 7.4.2017
26 Antworten | 9 Autoren 26
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Hallo!
ich bin neu hier, lese aber einige Zeit mit und vor allem zuletzt vermehrt nach... Aber vermutlich werde ich mich öfter rühren, nämlich: Wir haben ein Sommerhäuschen in Niederösterreich, am Anfang einer Kellergasse und planen grad den Neubau, weil es von 1960 und in vielerlei Hinsicht renovierbedürftig ist.
Seit ein paar Jahren ist das bestehende Haus im Flächenwidmungsplan und im Bauland. Im Zuge unseres Vorhabens zahlen wir nun Aufschließungskosten (ca. 10.000 für 300 qm). (Strom und Wasser sind schon ins Haus eingeleitet).

Jetzt stellt sich die Frage, ob wir eine neue Senkgrube bauen oder uns an den Kanal anschließen. Der Kanal endet derzeit etwa 60 m vom Haus entfernt, mit gutem Gefälle. Ca. die Hälfte könnte unter 2m breiter Grünfläche am Straßenrand gelegt werden, 30 M unter Asphalt.
Der Bürgermeister hat aber ausgeschlossen, dass die Gemeinde die Kosten für die Kanalführung bezahlt. Eine grobe Schätzung der Gemeinde kam auf 30.000 brutto. Plus Kanalanschlussgebühren 3300 (für Schmutz und Regenwasser).
Unser unmittelbarer Nachbar eins neben uns wäre prinzipiell auch an einem Kanalanschluss interessiert, aber sicher nicht zu den Kosten.
Ich frage mich nun, was wir tun sollen? Kann man das selber graben lassen und kommt dann relevant günstiger? Oder muss die Gemeinde zu Bauland sowieso den Kanal legen? Kann mir wer Hinweise geben? Danke!

Martin

  •  django
28.1.2017  (#1)
Wurde der Grund in Bauland umgewidmet und euch ein Neubau bewilligt sowie Aufschliessungskosten verrechnet, so ist die Gemeinde verpflichtet euch an den Kanal anzuschließen sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist(genauen wortlot müsst ich in Bauordnung nachschlagen).
War bei uns das gleiche Thema, Parzelle wurde beim Neubau vergessen, Kanal endet ca. 50m davor. Schlussendlich kam keine Diskussion auf.

Du wärst verpflichtet dich anschliessen zu lassen und die Gebühren zu zahlen wenn er vor deinem Grund wäre.
Wie so oft in unseren Gesetzen steht halt nicht ab wann genau die Gemeinde verpflichtet ist den Anschluss herzustellen.... also keine Meterangabe oder sowas

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  •  rocco81
  •   Silber-Award
28.1.2017  (#2)

Bei den Kosten hat er sich wohl Faktor 10 vertan, oder möchte der BM die Straße auf eure Kosten neu asphaltieren lassen?
Frag mal bei einem Baggerunternehmen was sowas kosten würde (ohne zu erwähnen dass es über die Gemeinde geht, bei öffentichen Baustellen kostet es gleich mal das doppelte)
Wenn ich schon Aufschließung bezahlt habe, dann würde ich nur bis Grundgrenze auf eigene Kosten verlegen.
Eine einfache Senkgrube wird wohl nicht mehr reichen, eine Kleinkläranlage für 2 EFH wird ca. 40t€ kosten. Nur zur Info, wenn Kanal vorhanden dann ist sowieso Anschlusspflicht.

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  •  altehuette
  •   Gold-Award
28.1.2017  (#3)
Haben auch 70 m Kanal selber zum graben gehabt. War von Kosten her kein Mirakel.
Schlag dir bitte die Senkgrube oder biologische Kläranlage aus dem Kopf! Wartungsaufwand ist da nicht zu unterschätzen! Also das einfachste ist, selber den Strang zu verlegen, noch dazu wenn ihr eh zu Zweit seid.
Anschlussgebühr würde ich als günstig werten.

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  •  wern
28.1.2017  (#4)
Danke für Eure beruhigenden Beiträge! – Bislang haben wir eine Senkgrube aber davon loszukommen wär' schon eine tolle Sache (schon allein in Erinnerung an die Geburtstagsparty bei der sie plötzlich voll war und ich statt zu feiern ... pumpte.)
Ich werde also zwei Dinge tun. Erstens selbst einen Kostenvoranschlag holen, zweitens zuerst die Rechnung für die Aufschliessungskosten abwarten und bezahlen (die kommt erst, wenn das Grundstück vermessen ist) und dann mit dem Bürgermeister reden.

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  •  Casemodder
28.1.2017  (#5)
Da du anscheinend sehr nahe bei mir wohnst hier mal meine Preise von den örtlichen BM:

Rohrgrabenaushub ~30€/m³ netto
DN150er Rohr liefern und verlegen ~25€/lfm netto

Also für 60m Kanal bei 1,5m tiefer und 0,6m breiter Künette irgendwas um 3200€ netto...

Gut, Asphaltschneiden und der neue Apshalt kommt noch dazu...wird aber trotzdem deutlich unter 30.000€ liegen.

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  •  wern
30.1.2017  (#6)
Danke! Ich kann dir noch keine PM schicken, aber wärst du so freundlich, mir den Baumeister deines Vertrauens respektive Aushub zu übermitteln? Dann kann ich den gleich um eine Kostenschätzung bitten?

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  •  cc9966
  •   Gold-Award
6.2.2017  (#7)
problem ist.. - ...dass man mit bürgermeister nicht wirklcih verhandeln kann, eine gemeinde ist kein privatunternehmen, sondern muss halt alles der kanalgebührenordnung entsprechen oder sonst vom gemeinderat abgesegnet werden usw.

eventuell findet ihr aber mit der gemeinde ein lösung bzgl. der asphaltierung, wenn die bei baufirmen anfragen und dies im zuge von jährlichen straßenreperaturarbeiten auf anteilsmäßig getrennte rechnung für euch mitmachen lassen, kann euch das wesentlich günstiger kommen.

ich würde auch überlegen, das ganze in eigenregie zu machen. d.h. kg-rohre im baustoffhandel kaufen, selbst legen, bagger und sand organisieren usw. würde nicht groß planen, sondern den wassermeister der gemeinde fragen wie die gemeinde selber so ein vorhaben machen würde (abstand der reinigungsschächte, material, etc.). oft sind die sehr froh wenn sie gefragt werden und geben gerne die wesentlichen informationen raus.

bitte nicht auf einen wechselseitigen vertrag nicht vergessen bzgl. kostenteilung bei sanierung eures kanalstranges, so einen macht man am besten während man sich gut versteht.

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  •  wern
6.2.2017  (#8)
Du hast recht, danke für den Hinweis auf den wechselseitigen Vertrag. Ist alles nicht sehr unfreundlich hier, werde mal schauen, was sich ergibt.

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  •  wern
5.3.2017  (#9)

zitat..
django schrieb: Wurde der Grund in Bauland umgewidmet und euch ein Neubau bewilligt sowie Aufschliessungskosten verrechnet, so ist die Gemeinde verpflichtet euch an den Kanal anzuschließen sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist(genauen wortlot müsst ich in Bauordnung nachschlagen).


Es ist verteufelt: Ich habe das vor einem Monat nachrecherchiert und bilde mir ein, es auch gefunden zu haben. Aber jetzt bin ich die NÖ Bauordnung, das Kanalgesetz und das Raumordnungsgesetz durchgegangen, ohne was zu finden. Weiß wer, wo das steht? Danke!

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  •  bautech
  •   Gold-Award
5.3.2017  (#10)

zitat..
Weiß wer, wo das steht? Danke!
 


Glaub nicht dass das wo geschrieben ist... Aufschließungsgebühren haben btw btw [by the way, übrigens] nix mit Kanalanschlußmöglichkeit zu tun! Aufschließungsgebühren bezahlst für die Erschließung des Grundes mittels Straße, Beleuchtung und evtl Gehsteig...

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.4.2017  (#11)

zitat..
django schrieb: Wurde der Grund in Bauland umgewidmet und euch ein Neubau bewilligt sowie Aufschliessungskosten verrechnet, so ist die Gemeinde verpflichtet euch an den Kanal anzuschließen sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist(genauen wortlot müsst ich in Bauordnung nachschlagen).

zitat..
Weiß wer, wo das steht? Danke!

Steht nirgendwo!!!

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  •  wern
5.4.2017  (#12)

zitat..
Karl10 schrieb: Steht nirgendwo!!!


Zwar nicht das, was ich lesen wollte, aber danke für die Auskunft!

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  •  django
  •   Bronze-Award
5.4.2017  (#13)
Nanana liebe Leute, ich habe mir doch das ganze nicht aus den Fingern gesaugt :-D
Es gibt auch noch andere Normen als die Bauordnung(en), wobei ja dort doch auch was drinnen steht.
Hier mal eine Zusammenfassung:

http://www.noe.gv.at/Umwelt/Wasser/Abwasser/abwasser_kanalgesetz.print.html
Und hier das NÖ Kanalgesetz, schau unter §17
http://noe-gvs.riscompany.net/medien/download/50325243_1.pdf

dort stehen sogar Fußnoten zur Judikatur dabei

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  •  wern
5.4.2017  (#14)

zitat..
django schrieb: Nanana liebe Leute, ich habe mir doch das ganze nicht aus den Fingern gesaugt :-D


Das ist sehr spannend, vor allem die Fußnoten der Judikatur. Ich muss mir das mehrfach zu Gemüte ziehen. Beim zweiten Mal habe ich ein bisschen verstanden und beim dritten Mal hatte ich den Eindruck, ich sehe, wo die Anschlusspflicht der Gemeinde ins Spiel kommt, aber ganz begriffen ... Trotzdem: Danke vielmals!

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.4.2017  (#15)
Achtung django (und auch wern), das ist jetzt der falsche Weg.

Das problem von wern war, dass der Schmutzwasserkanal 60 m von seinem Grund entfernt liegt und die Gemeinde ihm den Kanal nicht bis vor seinen Grund hinlegt/verlängert. Wern hat dann 2 Varianten überlegt: Senkgrube oder sich auf eigene Kosten sich zum bestehnden Kanal 60 m hinzugraben.

DAnn schrieb django:wenn BAuland gewidmet und Neubau bewilligt, dann ist Gemeinde verpflichtet dich an den Kanal anzuschließen
Das hab ich so verstanden, dass die Gemeinde verpflichtet wäre, dir den Kanal bis vor dein Grundstück zu legen.
Dazu hab ich geschrieben, dass das nirgendwo steht und so ist es auch.

Die Hinweise auf § 17 Kanalgesetz samt Kommentar und Judikatur helfen da nicht weiter, das sie zu dieser Frage keine Antwort geben und ganz was anderes regeln. Beim § 17 Kanalgesetz geht es darum, was der "Anschlussverpflichtete" zu tun hat (und nicht die Gemeinde). Ob jemand überhaupt ein "Anschlussverpflichteter" ist und somit der § 17 Kanalgesetz auf seinen Fall überhaupt anwendbar ist, das ist allerdings im §45 der BAuordnung geregelt. Wenn nach § 45 der NÖ Bauordnung 2014 die Baubehörde eine Anschlusspflicht an den öffentlichen Kanal feststellt (das muss sie übrigens mit seperaten Bescheid tun, falls du nicht anschließen wolltest), dann greift in der Folge § 17 Kanalgesetz für die praktische Umsetzung des Anschlusses.

D.h. für den Fall von wern ist mit dem § 17 Kanalgesetz zunächst noch gar nichts gesagt, denn folgendes gilt es vorweg zu beachten:
- Die Gemeinde ist nirgendwo verpflichtet, ihren Kanal zu verlängern (ursprügliches Diskussionsthema)
- die Frage, ob du verpflichtet bist, an den Knal in 60m Entfernung anzuschließen, regelt einzig und allein § 54 der NÖ Bauordnung
- will dich die Gemeinde gegen deinen Willen verpflichten anzuschließen, dann muss sie darüber einen eigenen Bescheid machen. Ob du nach §45 tatsächlich zum Anschluss verpflichtet werden kannst, wäre noch zu dikutieren und braucht auch noch mehr Infos zur örtlichen Situation (insbesondere, welche Grundstücke wäre von deiner Anschlussleitung betroffen). Die Bestimmung im § 45 hat sich überdies gegenüber der Vorgängerbestimmung gem. §62 NÖ BAuordnung 1996 geändert (die im link von django zum Kanalgesetz zitierte Judikatur geht allesamt auf die alte Gesetzeslage zurück und nicht auf die aktuelle!)
- schließt du freiwillig an, dann ist das natürlich auf deine Kosten möglich. Klar zahlst dann auch alle Abgaben und Gebühren für den Kanal (obwohl die Gemeinde nichts dazu geleistet hat)
- eine Senkgrube ist dann möglich, wenn die Gemeinde gem. §45 Bauordnung keine Anschlussverpflichtung ausspricht

Wie gesagt und kurz zusammengefasst: Das Kanalgesetz und insbesondere § 17 haben in diesem Fall erst dann eine Bedeutung, wenn wern ofiziell als "Anschlussverpflichteter" gilt. Siehe § 17 Abs. 1 Kanalgesetz, der sich ausdrücklich und ausschließlich an die "Verpflichteten" richtet. Ob wern überhaupt ein Anschlussverpflichteter ist, wissen wir noch gar nicht.....

Und die Kernfrage von wern ist und war, ob ihm die Gemeinde den Kanal zum Grundstück legen muss, oder ob sie vielleicht seine Anschlussleitung zum bestehende Kanal herstellen/bezahlen muss? Beides ist mit NEIN zu beantworten und ich bleib dabei: es steht auch nirgendwo was Gegenteiliges (auch nicht im § 17 Kanalgesez)

Abschließenjd noch eine Frage an wern: was wird im Einreichplan bezüglich Abwasserbeseitigung enthalten sein??




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  •  wern
5.4.2017  (#16)
Lieber Karl10, Du hast ja heute viel Trubel mit mir! – Danke für die ausführliche Richtigstellung! Ich denke nicht, dass ich Anschlussverpflichtet bin – das wüsste ich ja. Ob ich es nach dem Einreichplan werde: Denke ich eher nicht, weil ja die Gemeinde nicht graben will.

zitat..
Karl10 schrieb: Frage an wern: was wird im Einreichplan bezüglich Abwasserbeseitigung enthalten sein??


Na ja: Senkgrube kann man immer einreichen. Ich habe vor ein paar Tagen den von Casemodder empfohlenen Baumeister um eine Kostenschätzung gebeten und dann werde ich schauen, ob eine Senkgrube oder Graben eingereicht wird.


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  •  django
  •   Bronze-Award
5.4.2017  (#17)
Ich gebe dir vollkommen Recht Karl. Aber ab wann bist du Anschlusspflichtig??? Das hat mich damals (selbe Situation) eben auch gewurmt. Entscheidet das einzig und allein der Bürgermeister?
Was wäre, wenn vor deinem Grund der Schmutzwasserkanal vorbei läuft, kann die Gemeinde dann auch sagen, dass muss der Anschlusspflichtige zahlen?
Oder wenn z.B. Aufgrund anderer Einbauten keine Querung möglich ist?
Iwie hab ich da in Erinnurung das es mehr gibt als das, eventuell im Wasserrecht? Meine Gemeinde konnte letztes Jahr nicht aus, freiwillig hätten die das aber definitiv nicht gemacht....
Edit: bei einer senkgrube hätten wir ganz normal Kanalgebühr bezahlt, Gemeinde hätte aber fürs entleeren Aufkommen müssen

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.4.2017  (#18)

zitat..
wern schrieb: Denke ich eher nicht, weil ja die Gemeinde nicht graben will.

Hab ich leider nicht klar genug rüber gebracht, aber so stimmt das nicht! Ich hab oben schon gesagt, dass die Gemeinde nicht graben muss (und offensichtlich auch nicht wird). Dennoch könntest du Anschlussverpflichteter sein/werden, und dann gräbst DU und nicht die Gemeinde!!
Daher nochmal:
Am Anfang steht die Bauordnung. Dort ist mal grundsätzlich die Frage der Anschlussverpflichtung geregelt und daher von der Baubehörde zu entscheiden. Sobald du nach dieser baurechtlichen Bestimmung zum Anschluss verpflichtet bist hat das folgende weitere Konsequenzen nach dem Kanalgesetz:
- du zahlst die Kanalabgaben und Gebühren, und zwar unabhängig davon, ob du jetzt tatsächlich angeschlossen hast oder nicht (du zahlst also auch dann, wenn du eine Senkgrube baust)
- wenn du dann als Anschlussverpflichteter tatsächlich anschließt, dann zahlst DU den Hauskanal (das ist der Kanal auf deinem Grundstück bis zur Grundgrenze) und du zahlst auch die Anschlussleitung (das ist von der Grundgrenze bis zum Hauptkanalstrang der Gemeinde).

Wenn die Baubehörde dich zu einem Anschlussverpflichteten macht, dann heißt das nicht, dass die Gemeinde irgendwas graben muss!!!

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  •  altehuette
  •   Gold-Award
5.4.2017  (#19)
Wie ist das, wenn ein Anschlußverpflichtender über fremden privaten Grund durch muss? Kann der Grundstücksbesitzer das verhindern, oder muss er eine Kanalleitung dulden?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.4.2017  (#20)

zitat..
altehuette schrieb: Kann der Grundstücksbesitzer das verhindern, oder muss er eine Kanalleitung dulden?

An sich muss er es dulden. Es gibt aber gewisse Beschränkungen. Am Besten selber lesen - ist im § 18 Kanalgesetz geregelt: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=74a41000-edcb-47a7-984c-9619e454def6&Position=1&Abfrage=Landesnormen&Bundesland=Nieder%c3%b6sterreich&BundeslandDefault=Nieder%c3%b6sterreich&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=Kanalgesetz&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=09.12.2016&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=LNO40010253

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  •  django
  •   Bronze-Award
6.4.2017  (#21)
Dann habe ich wohl echt richtig Glück gehabt. Auch wenn ich mir das nicht so ganz vorstellen kann das es nur eine "Nettigkeit" war...

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