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Höhenabstand zum Nachbargrundstück [Stmk]

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  •  baustoff
  •  [Stmk]
  •  [Steiermark]
30.7. - 1.8.2018
6 Antworten | 3 Autoren 6
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Hallo,

habe ein Baugrundstück in der Steiermark mit leichter Hanglage von ~2m Höhenunterschied. Der unten angrenzende Nachbar ist über eine kleine Böschung auf seiner Seite noch 1m tiefer als meine Unterkante. Der Höhenabstand ist also insgesamt ~3m (mein EG zu Nachbars Garten).

Würde, sofern der Nachbar zustimmt, gerne mein unteres Niveau an das Nachbarniveau angleichen, also unten 1m abgraben und eben machen, um den Keller teilweise frei herausstehen lassen zu können.

Habe nun gehört, dass die Baubehörde das untersagen kann, selbst wenn wir uns untereinander einig wären? Stimmt das?

  •  Karl10
  •   Gold-Award
30.7.2018  (#1)

zitat..
baustoff schrieb: Habe nun gehört, dass die Baubehörde das untersagen kann, selbst wenn wir uns untereinander einig wären? Stimmt das?


Mal grundsätzlich: was, wo und wie gebaut werden darf, bestimmt die Bauordnung - und sonst niemand. Da kannst dir mit dem Nachbarn 100x was ausmachen, wenn´s der BAuordnung widerspricht, dann ist es von der BAubehörde abzulehnen.
Wenn du allerdings so baust, dass es nach der Bauordnung passt, dann wirst du deine Bewilligung bekommen. Da brauchst dir nichts mit dem Nachbarn ausmachen. Da hilfts dem Nachbarn auch nichts, wenn er dagegen ist; im Endeffekt wirds trotzdem genehmigt werden.

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  •  baustoff
31.7.2018  (#2)
§20 Anzeigepflichtige Vorhaben, Punkt 4: Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben.

Danke, hab den Passus im Steiermärkisches Baugesetz gefunden.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
31.7.2018  (#3)
Diese Bestimmung sagt nur, dass du für dein Vorhaben mit Unterschrift des Nachbarn bloß ein Anzeigeverfahren brauchst und ohne Unterschrift ein Bewilligungsverfahren.
Die inhaltliche Prüfung deines Vorhabens ist unabhängig davon immer dieselbe: wenn das Vorhaben dem Gesetz widerspricht, wird es abgelehnt - egal, ob der Nachbar zugestimmt hat oder nicht und auch im Anzeigeverfahren.
Ich wiederhol das jetzt deswegen nochmal, weil ein Satz von dir ganz oben wie folgt umgeschrieben werden muss:
Statt:
"...Würde, sofern der Nachbar zustimmt, gerne mein unteres Niveau an das Nachbarniveau angleichen..."
muss es heißen:
"....Würde, sofern die Baubehörde zustimmt, gerne mein unteres Niveau an das Nachbarniveau angleichen...."

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  •  baustoff
1.8.2018  (#4)
Danke für Deine Antwort @Karl10!

zitat..
Karl10 schrieb: wird es abgelehnt - egal, ob der Nachbar zugestimmt hat oder nicht und auch im Anzeigeverfahren.


Wie auch immer. Die Nachbarn müssen zustimmen. Sonst kann ich überhaupt keine Geländeveränderung an der Grenze andenken bzw. komm gar nicht erst zu irgendeinem Verfahren.

Mit Unterschrift der Nachbarn wird die Behörde das nach dem überaus konkreten emoji §88 prüfen:
"Bei Veränderungen des Geländes gemäß den §§ 19 oder 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen." Mehr steht da nicht im Gesetz.

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  •  ChristianIV
1.8.2018  (#5)

zitat..
baustoff schrieb: Wie auch immer. Die Nachbarn müssen zustimmen.


NEIN

ich versuch es mal zu vereinfachen

Unterschreiben alle Nachbarn geht es direkt zur Urteilsverkündung durch den Richter (Baubehörde)

Unterschreibt wer nicht, wieso auch immer, dann wird ein öffentliches Verfahren abgehalten wo alle Betroffenen das Recht haben vor dem Richter (Baubehörde) vorzusprechen, danach fällt der Richter aufgrund der gültigen Rechtslage das Urteil
=nur weil es dem Nachbarn nicht gefällt was du bauen willst, heißt nicht das er es verhindern kann, es gilt das Baurecht und im Rahmen des Rechtes darfst du bauen was du willst

####

für deinen Fall brauchst zumindest teilweise den Nachbarn, wobei er auch gewinnen würde, weil du darfst ja nur dein Grundstück abgraben, die Grenze muss auf dem Niveau vom Ursprung bleiben, sprich ihr hättet da dann beide das gleiche abgesenkte Gartenlevel aber die Grenze als Erdwall,
er darf ja nicht bei dir abgraben und du nicht bei ihm

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  •  baustoff
1.8.2018  (#6)
Danke für die Klarstellung!

Ich denke wir meinen alle das selbe, vielleicht habe ich mich aber nicht hunderprozentig klar ausgedrückt.

zitat..
ChristianIV schrieb: für deinen Fall brauchst zumindest teilweise den Nachbarn


Genau, ich kann ihne ja nicht zwingen seinen Hang zu meinem Grundstück abzugraben.

Daher muss ich mich mit den Nachbarn einigen und darauf hoffen, dass die Baubehörde §88 nicht gegen mich auslegt.

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