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Höhe Sichtschutz [NÖ]

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  •  poidl23
  •   Silber-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
23.10.2011 - 19.7.2012
29 Antworten 29
29
Hallo Forum,
Meine Nachbarin hat heute (Sonntag) auf ihrer Seite der Gartenmauer begonnen einen Sichtschutz aufstellen zu lassen. Die Gartenmauer haben wir lt. Bauplan und genemigter Bauverhandlung mit einer Höhe von 2,5m errichtet.
Der Sichtschutz von ihr steht jetzt ca. 3,5m über die Gartenmauer drüber, von einer Bauverhandlung über diesen Sichtschutz weiß ich nichts.
Darf die das überhaupt?
Bundesland ist NÖ. Hier noch ein Bild zum besseren Verständnis.

Lg, Poidl

2011/20111023651774.JPG

  •  2moose
  •   Gold-Award
23.10.2011  (#1)
Das sind sicher die Steher für das Geburtstagstransparent - zum 50er der Nachbarin! emoji Die Höhe ist irre ... hat sich wohl an der (zu hohen) Fichte orientiert. Hast Du Differenzen mit der Nachbarin? ... oder will Sie bloss verhindern, dass man bei ihr architektonische Details abkupfert?

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  •  poidl23
  •   Silber-Award
23.10.2011  (#2)
HiBis jetzt gabs keine Probleme. Einige male habens am Sonntag morgen (08:30 Uhr) Holz geschnitten, aber ich hab mich bis jetzt ruhig verhalten...
An die architektonischen Details hab ich mich schon gewöhnt, das seh ich gar nicht mehr, nur der Sichtschutz ist mir schon ein Dorn im Auge, vor allem was die Belichtung meiner Fenster betrifft.

Wie kann ich vorgehen? Rechtschutzversichert bin ich bis jetzt noch nicht, kann da die Gemeinde / Bürgermeister als Baubehörde was tun, oder muss ich damit leben?

Lg,

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  •  2moose
  •   Gold-Award
23.10.2011  (#3)
Wart erst mal auf Karl10's Kommentar ... aber ich - kann mir nicht vorstellen, dass der Häfnzaun rechtlich gedeckt ist.

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  •  Karl10
  •   Silber-Award
23.10.2011  (#4)
.Gegen die 3 Steher, die man derzeit am Foto sieht, wird man noch nicht viel sagen können. Obwohl: auch die dürfen nicht umfallen und wen erschlagen - folglich brauchts wesentliche bautechnische Kenntnisse, dass das nicht passiert - würde dann schon für die Steher allein eine Bewilligungspflicht ergeben - aber wie gesagt: nur für die Steher ist´s sehr schwierig.

Anders wird´s, wenn da noch eine flächige Verkleidung/Verschalung drauf kommt. Dann sind wir mit Sicherheit in der baubehördlichen Bewilligungspflicht. Also auf zum Bürgermeister.

Was könnte dagegen sprechen?
- Statischer Nachweis kann man rechnen lassen.
- Belichtung wird sich mit der 45°-Regel auf deine Hauptfenster ausgehen
- Ortsbild wird da im Innenhofbereich nicht anwendbar sein

??? viel mehr fällt mir heute nicht mehr dazu ein, soll heißen: wird gar nicht so leicht zu verhindern sein....

Sekkieren kannst den NAchbarn aber jedenfalls mit dem Baubewilligungsverfahren: Einreichplan, Bauführer, Statik, Sachverständigengtuachten usw.

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  •  poidl23
  •   Silber-Award
24.10.2011  (#5)
HiNun sind noch 2 Steher dazugekommen, aber die hab ich gestern im Dunkeln nicht mehr fotografiert. Anscheinend werden die Steher dann noch mit irgendwas verkleidet eben um den Sichtschutz herzustellen. Soweit ich gesehen habe, stehen die Kanthölzer auf betonierte Schalsteinfundamente, also statisch wird sichs ausgehn.
Bei der Belichtung der Hauptfenster unter 45° Lichteinfall sehe ich allerdings sehr wohl ein Problem, da das Haus 4,8m von der Mauer entfernt steht, die Gartenmauer ist jeoch schon 2,5m hoch, ich vermute die Steher sind zu hoch.
Was jedoch noch interessant für mich werden könnte ist die Windlast, auf dieser Fläche. Gibts dazu irgendwelche Vorschriften?!

Lg,

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  •  johro
  •   Gold-Award
24.10.2011  (#6)
hallo - wenn dieses Holzgerüst eine Vorichtung für Kletterpflanzen (Efeu, Wilder Wein, etc) wird, dann wäre das erlaubt,
ich kenne solche Fälle in Wien und Niederöstereich, ich selbst habe auch so ein Gerüst an der Grundstücksgrenze, aber nicht soooo hoch ;)

@karl: wie war das nochmal beim Zaun, ich habe ein Grundstück gekauft, da war bereits auf der rechten Seite ein Maschendrahtzaun vom Nachbarn. kann der jetzt von mir verlangen, dass ich einen "gscheiten" Zaun machen soll?

lg
johannes

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  •  Karl10
  •   Silber-Award
24.10.2011  (#7)
..@johro
Kurze Antwort zum Zaun: nein, kann er nicht verlangen. Da gibts schon ausführliche Threads im Forum (insbesondere von creator) - findest du sicher über die Suche.

@poidl23
Möglichst rasch den Nachbarn direkt fragen, was das werden soll und dass du der Meinung bist, dass da eine Baubewilligung notwendig ist und du bei Bedarf zur Baubehörde=Bürgermeister gehen wirst (müssen)

Zur Belichtung: es geht um die bestehenden Hauptfenster. Wenn das ca. 1 m über Boden beginnt und du 4,80 m von der Grenze entfernt bist, dann darf das Gerüst vis-a-vis mit dem 45°-Winkel 5,80 m hoch sein. Da ist die Belichtungslinie gerade an der Unterkante des Fensters. DAnn könnte man noch den seitlichen Verschwenkungswinkel von 30° ins Spiel bringen und dass die Beeinträchtigung der Belichtung nur für die zur Belichtung "unverzichtbaren" Fensterflächen von Bedeutung ist. "unverzichtbar" sind nur jenen Belichtungsflächen unter 5% der Raumgrundfläche....

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  •  Karl10
  •   Silber-Award
24.10.2011  (#8)
korrektur - die Mindestfensterfläche ist nicht 5%, sondern 10% der Fußbodenfläche

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  •  poidl23
  •   Silber-Award
27.10.2011  (#9)
HiHerzlichen Dank für eure Ratschläge und Meinungen!
Ich habe am Montag gleich mal bei der Gemeinde nachgefragt, die haben sich die Sache angeschaut und derweil mal einen Baustopp verhängt. War gut so, denn die letzten beiden Tage wars recht windig mit Spitzen sicher um die 80 km/h.
Wahrscheinlich kommt ein Sachverständiger, der die Lage bekundet, dann gehts weiter.
Werde euch am laufenden halten!

Lg,


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  •  poidl23
  •   Silber-Award
2.7.2012  (#10)
Und weiter geht´sHab soeben von meiner Frau einen Anruf bekommen, dass wir von der Gemeinde eine Verständigung zur Bauverhandlung über den Sichtschutz bekommen haben.
Die wollen das wirklich aufstellen... Da mein Bauführer übermorgen in Urlaub fährt, und die Verhandlung für nächste Woche angesetzt ist, bräucht ich jetzt ein paar tips von den Experten hier, wie das mit der Windlast ist.

Lg,

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  •  humi
2.7.2012  (#11)
na bravo! na dann auf gute nachbarschaft! so wird sein traumhaus zum albtraumhaus. ich beneide dich nicht!

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  •  mlduke1975
  •   Silber-Award
2.7.2012  (#12)
windlast hin, windlast her -> die primäre Frage ist, verstößt das Bauvorhaben gegen geltendes Recht, wenn ja, dann wird (hoffentlich, falls nicht hier und da ein Bekannter im Bauamt ist) es abgelehnt, falls nein, kannst du noch dagegen Einspruch erheben, aber den Bau maximal verzögern (mit genügend Barmittel auch zeitlich sehr lange). Der Nachbarschaft tun beide Varianten sicherlich nicht gut, aber ich bin mittlerweile auch auf dem Standpunkt "Nachbarn sind nur Nachbarn weil deren Grundstück an das eigene grenzt und müssen zwangsweise nicht die besten Freunde werden" - wünsche dir auf alle Fälle viel Glück...

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  •  hiddenmaxx
2.7.2012  (#13)
die zentrale frage: wofür ein 6 m hoher sichtschutz? - wenn da kein triftiger grund dahintersteckt, dann scheiß auf gute nachbarschaft, erkundige dich ohne scheu, sprich das thema auch bei der bauverhandlung an und ignoriere in zukunft diese menschen.

so handhabe ich das immer und fahre sehr gut damit. dieses rumheucheln, nur, damit die nachbarschaft "gut" ist, ist nicht mein ding. genau genommen halten solche "guten" nachbarschaften eh nur bis zur haustüre, welche hinter einem zugeht...

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  •  poidl23
  •   Silber-Award
2.7.2012  (#14)
Hi@mlduke: Tja, deine primäre Frage ist auch meine primäre Frage. Hatte gehofft hier die Antwort darauf zu finden.
Wie hoch darf so ein Sichtschutz werden? Gibts da ev. in der NÖ Bauordnung irgendwo eine Richtlinie, ausser die 45° Belichtungslinie?

@Hiddenmaxx: seit dem sie im Winter an Sonntagen Vormittags Brennholz geschnitten haben sind die bei mir sowieso unten durch. Und vom Umgangston mit ihren eigenen Kindern ganz zu schweigen.
Deren Grund für den Sichtschutz ist anscheinend der nun fehlende Intimsbereich, da beide Häuser recht hoch sind, und wir uns gegenseitig in den Hof schauen können.
Vorher stand auf unseren Grund ein alter Bauernhof in "L" Form, direkt angrenzend, da hatten sie ihre Ruhe... aber das war 2 Generationen vor mir.

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  •  fruzzy
  •   Gold-Award
2.7.2012  (#15)
dachte immer...dass eine mauer auf der grundgrenze nicht höher als 3m sein darf. als nachbar darf man ja höchstens 3 meter (mit fenster) zum nachbar rücken. ich dachte immer so kommen die 3 meter zustande (45° - 3m hoch, 3 meter entfernt)

liege ich da komplett falsch.

ich habe mir schon kopfzerbrechen gemacht, weil ich eine von 30cm auf 1,7m höhe verlaufende stützmauer brauchte. dachte das ist hoch emoji

lg
fruzzy

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.7.2012  (#16)
.Hab ich schon am 23.10. weiter oben beantwortet:

zitat..
Was könnte dagegen sprechen?
- Statischen Nachweis kann man rechnen lassen.
- Belichtung wird sich mit der 45°-Regel auf deine Hauptfenster ausgehen
- Ortsbild wird da im Innenhofbereich nicht anwendbar sein /quote]

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
2.7.2012  (#17)
@fruzzy - deinen Beitrag erst später gesehen....

Da liegst du falsch. Beim Nachbarn gilt offensichtlich geschlossene Verbauung (siehe das Haus im Hintergund des Fotos). Da gibts keine "3m-Regel".
Und im Übrigen: die 3m kommen primär aus dem Brandschutz (und sind auch da nicht nachvollziehbar, sondern eher gesetzgeberische Willkür)

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  •  poidl23
  •   Silber-Award
3.7.2012  (#18)
Hallo, - Ja, die drei Punkte von dir hab ich mir schon durchgelesen, hatte nur gehofft, dass es noch irgend ein Ass im Ärmel gibt. Kann ja nicht sein, dass dieses Bauwerk einfach 6 m hoch wird, da könnt ja jeder einen eisernen Vorhang machen. Darum dachte ich auch an die Windlast, die in meinen Breiten schon erheblich sein kann.
Wie würde es mit dem Schallschutz aussehen, wenn auf diesen Holzstehern ein blickdichtes Netz gespannt wird, und dieses im Wind flattert?
Habe nämlich ein Gerücht gehört, dass die ein solches verwenden wollen...

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  •  humi
3.7.2012  (#19)
hast schon mal daran gedacht das du den vogel da drüben dann auch nicht mehr siehst?

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  •  poidl23
  •   Silber-Award
3.7.2012  (#20)
Hi@ Humi, is mir klar, lieber wärs mir allerdings wenn da Bäume stehen würden, die stören mich nicht, finde die um einiges schöner und sind Natur.
Ich werd mir heute mal den Plan bei der Gemeinde anschaun; hab aber trotzdem ein mulmiges Gefühl in der Magengrube...

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  •  thomasdoe
3.7.2012  (#21)
welche widmung gilt hier eigentlich? - geschlossene baubauung? -> dann kann der sichtschutz theoretisch die höhe der bauklasse+3m giebel haben
offene bebauung?

ungegegeltes bauland?
§54 Bauwerke im ungeregelten Baulandbereich
Ein Neu- oder Zubau eines Bauwerks ist unzulässig, wenn für ein als Bauland gewidmetes Grundstück kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält und das neue oder abgeänderte Bauwerk
* in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder Höhe von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken auffallend abweicht oder
* den Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster ZULÄSSIGER Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigen würde.

Heißt im Klartext: Der Nachbar muß bei seinen Überlegungen davon ausgehen das du ab 3m von der Grundgrenze Fentertüren hast und bei diesen muß der 45° Lichteinfall gewährleistet bleiben.



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