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Hang Begradigung - was beachten?

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  •  Freakphil
26.3. - 11.5.2014
13 Antworten 13
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Werte Profis,

da unser in Bälde gekaufte Grundstück eine deutliche Hanglage aufweist, planen wir eine Terasse im Hang zu schaffen um dort einen kleinen Pool aber auch Grill & Liegemöglichkeiten zu schaffen. Am liebsten wäre mir Stützmauer und Co wegzulassen und stattdessen mit einem begrünten Gefälle an den Begrenzungen zu arbeiten - jetzt aber meine Frage: muß für eine Terrasierung/Begradigung des Hanges irgendetwas behördlich bedacht werden? Ich habe mal was von Geometer gelesen - muß ich hier ein Gutachten anfertigen lassen?
Meine naive Vorstellung ist, dass wir hier einfach jemanden mit Mini-Bagger reinlassen, der einen Tag lang "aufräumt".

Bin gespannt auf Erfahrungen und Meinungen!

  •  gloitom
  •   Gold-Award
26.3.2014  (#1)
IMHO gibt es Grenzen, von maximalen Höhenänderungen, innerhalb dieser kannst machen was du willst, solange, es für den Nachbarn keine Änderungen bringt...

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  •  MinMax
  •   Gold-Award
26.3.2014  (#2)
ich nehme mal an, BL = NÖ.
da ist jede signifikante Geländeveränderung genehmigungspflichtig, da sind 40cm schon viel. Der hierfür notwendiger Plan muss vom Archi oder Geometer kommen. Strenge Vorgaben also.


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.3.2014  (#3)

zitat..
gloitom schrieb: IMHO gibt es Grenzen, von maximalen Höhenänderungen, innerhalb dieser kannst machen was du willst,

Trifft für NÖ jedenfalls so nicht zu.
Minmax hats schon gesagt: Das was freakphil da schildert, scheint ziemlich sicher bewilligungspflichtig zu sein.

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  •  MinMax
  •   Gold-Award
26.3.2014  (#4)
ein Gang in die zuständige Behörde mit einem Planentwurf wird auf jeden Fall Klarheit schaffen, bzw. wenn es dabei allzu streng für dich ausfällt, machst du paar fotos von den Nachbarn drumherum mit den Sachen die du in etwa haben willst und gehst nochmal hin - am Hang treibt im laufe der Jahre jeder sein eigenes "Kunstwerk", da ist bestimmt was auch für dich dabei und fürs Amt, damit die sehen, dass du eigentlich vielleicht sogar den ursprünglichen Geländeverlauf wiederherstellen willst? Wäre ein starkes Argument für deine Mühlen. Obendrauf kannst du versuchen anstatt der Bauanzeige nach §14 das Bauansuchen nach §15 durchzukriegen... dauert kürzer, kostet weniger, Nachbarn werden nicht informiert... versuch dabei den bei offener Bebauung so heiligen 3m Streifen zu meiden oder nur dezent zu verändern.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
27.3.2014  (#5)

zitat..
MinMax schrieb: Obendrauf kannst du versuchen anstatt der Bauanzeige nach §14 das Bauansuchen nach §15 durchzukriegen

Abgesehen davon, dass du da jetzt offensichtlich "Bauanzeige" und "Bauansuchen" vertauscht hast: Eine Niveauveränderung kann niemals mit Bauanzeige abgewickelt werden. die bauanzeigepflichtigen Vorhaben sind im § 15 ganz konkret ("taxativ") aufgelistet. Eine Niveauveränderung ist da nicht dabei.

zitat..
MinMax schrieb: versuch dabei den bei offener Bebauung so heiligen 3m Streifen zu meiden oder nur dezent zu verändern.

So heilig ist der wieder auch nicht. Bauliche Anlagen (z.B. Stützmauern) darf man errichten, da ist lediglich der Lichteinfall für Hauptfenster vom NAchbarn zu beachten. Terrassen sind bis zu 2m in den seitlichen Bauwich hinein auch zulässig (max. Länge ein Drittel der Gebäudelänge bzw. max. 5m)

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  •  kalki80
27.3.2014  (#6)
@Freakphil - Ich weiß jetzt nicht, ob du gleichzeitig mit dem Bau deines Hauses startest.
Wenn du im Einreichplan die Geländeänderung einzeichnest hast du das in einem Aufwaschen. Bzw. auch den Bagger schon am Grund.
Oder irre ich mich da? (Karl10)

lg,

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  •  gloitom
  •   Gold-Award
27.3.2014  (#7)
@Karl10 - Dann habe ich irgendwo einen Denkfehler!

§ 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
8. die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland,wenn dadurch
o die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs. 1 Z. 4 oder
o die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4) beeinträchtigt oder
o der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflußt werden könnten (§ 67);

Ich hätte das so verstanden, dass, wenn keiner der drei Punkte zutrifft, dass es keiner Baubewilligung bedarf.

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  •  bautech
27.3.2014  (#8)
@gloitom -

zitat..
gloitom schrieb: Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
8. die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland,wenn dadurch
o die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs. 1 Z. 4 oder
o die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4) beeinträchtigt oder
o der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflußt werden könnten (§ 67);


zitat..
§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).


Leider wissen wir hier nix genaues über die Verhältnisse bezgl Nachbarschaft, somit ist eine Bewilligung auch nicht auszuschließen denk ich mal...

ng

bautech

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  •  MinMax
  •   Gold-Award
27.3.2014  (#9)

zitat..
Karl10 schrieb: Abgesehen davon, dass du da jetzt offensichtlich "Bauanzeige" und "Bauansuchen" vertauscht hast:

stimmt, sorry, mia culpa.

zitat..
Karl10 schrieb: Eine Niveauveränderung kann niemals mit Bauanzeige abgewickelt werden.

sag niemals nie, wenn man mit den Leuten redet wird vieles möglich.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
27.3.2014  (#10)

zitat..
MinMax schrieb: sag niemals nie, wenn man mit den Leuten redet wird vieles möglich.

Mag sein. Aber ihr wisst eh, dass dann, wenn die Baubehörde ein an sich bewilligungspflichtiges Vorhaben mit Bauanzeige zur Kenntnis nimmt, trotzdem weiterhin die Bewilligung fehlt; d.h. das Vorhaben wurde konsenslos ausgeführt und bleibt auch konsenslos. Das kann in 5, 10, 15....Jahren z.B. von einem neuen Nachbarn aufgezeigt werden und dann gehts von vorne los. Muss nicht immer so passieren, in meiner Berufserfahrung hatte ich solche Fälle aber immer wieder.

zitat..
gloitom schrieb: Ich hätte das so verstanden, dass, wenn keiner der drei Punkte zutrifft, dass es keiner Baubewilligung bedarf.

Ganz genau, so ist es. So hast du es aber oben nicht geschrieben. Du hast von "Grenzen" gesprochen, innerhalb der man machen könnte, was man will. Solche "Grenzen" gibt es aber nicht. Daher hab ich gesagt, für NÖ trifft das nicht zu. Wenn keiner der Punkte des § 14 Zif. 8. zutrifft, dann ist die Niveauveränderung jedenfalls bewilligungsfrei, egal welches Ausmaß sie hat (also keine Grenze!). Wenn zumindest einer der 3 Punkte zutrifft, dann ist die Niveauveränderung jedenfalls bewilligungspflichtig, egal welches Ausmaß sie hat (also keine Grenze!).
Im Übrigen: bei allen drei Kriterien geht es um die "Möglichkeit". Die "Möglichkeit" einer dieser Beeinträchtigungen trifft bei der überwiegenden Merhzahl von Niveauveränderungen zu. Die Wahrscheinlichkeit einer Bewilligungspflicht ist somit sehr groß. Aber es ist richtig: genau wissen wir es nicht, da wir zuwenig präzise Angaben über die örtliche Situation haben.


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  •  Freakphil
30.3.2014  (#11)
Danke für eure Antworten. Die Terasse würde im Grünland entstehen - das Haus steht bereits und wir renoviert. Weiters wären auf Höhe der Terasse keinerlei Nachbargebäude, da diese ebenfalls Grünland dort habten. Auch 3 M Abstand zu den Nachbar gingen sich locker aus - ihr könnt auch das so vorstellen: ca. 20m Bereite des Grundes, das Haus ist im flachen Bereich direkt an der Strasse gebaut, dahinter beginnt der Hang - dort will ich dann mt rd. 7 M Abstand zum Haus die Terasse einziehen..

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  •  MinMax
  •   Gold-Award
31.3.2014  (#12)

zitat..
Karl10 schrieb: Mag sein. Aber ihr wisst eh, dass dann, wenn die Baubehörde ein an sich bewilligungspflichtiges Vorhaben mit Bauanzeige zur Kenntnis nimmt, trotzdem weiterhin die Bewilligung fehlt; d.h. das Vorhaben wurde konsenslos ausgeführt und bleibt auch konsenslos. Das kann in 5, 10, 15....Jahren

meine Bauanzeige nach §15 wurde durch die Behörde abgestemmpelt und im Wort und Text wurde die Geländeveränderung bewilligt - Zahlen musste ich auch (Stempelgebühr etc.) - was ist daran "kostenlos"? Wenn man _nur_ in meiner Gegend alle nicht genehmigte Geländeveränderungen anzeigen, verhandeln und rückbauen würde, hätten wir für Jahrzehnte keine Arbeitslosen bei den Richtern, Juristen, Sachverständigen und Baufirmen mehr.

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  •  Freakphil
11.5.2014  (#13)
eine Ergänzung zu diesem älteren Beitrag: es handelt sich bei dem Hang um Grünland - hier würde ich gerne terassieren und einen Pool errichten inkl. Stützmauer für den Hang. Da NÖ und Grünlang stellt sich mir die Frage ob ich das überhaupt darf (Terasse / Stützmauer / Pool)?

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