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Haftung der Gemeinde [K]

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  •  carlcarlsen
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28.4. - 4.5.2013
10 Antworten 10
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Hallo,

wir haben im April 2013 mit dem Bau eines Einfamilienhauses in einer Hanglage begonnen. Nach Fertigstellung der Bodenplatte bemerkten wir Erdrisse in den Grundstücken der angrenzenden Nachbarn, welche durch eine Hangrutschung ausgelößt durch den Aushub der Baugrube verursacht wurden. Nach Hinzuholen eines Geologen mussten wir die Baugrube zu einem großen Teil wieder zuschütten, da der Hang ansonsten weiter gerutscht wäre. Als Sicherungsmaßnahme ist nun eine sehr teure Hangsicherung zu erstellen, welche (was wir erst jetzt erfuhren) lt. einem geologischen Gutachten aufgrund unseres geplanten Bauvorhabens auch unbedingt notwendig gewesen wäre. Die Gemeinde hat uns diese Information nicht mitgeteilt und wir sehen uns nun mit Mehrkosten von ca. 50000€ konfrontiert, welche höchstwahrscheinlich zur Einstellung des Projektes führen werden.
Kann die Gemeinde im diesem Fall auch haftbar gemacht werden? Hätten wir vor Baubeginn gewusst dass diese Hangsicherung zu erstellen wäre, hätten wir auf diesem Baugrund nicht gebaut. Und lt. geologischem Gutachten wusste die Gemeinde über die Notwendigkeit einer Hangsicherung Bescheid, es wurde aber weder im Zuge der Baubewilligung erwähnt, noch im endgültigen Baubescheid als Auflage vermerkt.

Bin für jede Antwort die mir weiterhilft dankbar, denn derzeit sehe ich das Projekt Hausbau leider als gescheitert....

LG & danke

  •  creator
  •   Gold-Award
29.4.2013  (#1)
ich nehme mal an, dass du keine adäquate - Rechtsschutzversicherung hast, sonst würdest hier ned nachfragen.

zitat..
lt. geologischem Gutachten wusste die Gemeinde über die Notwendigkeit einer Hangsicherung Bescheid,


das ist ein klarer grund für amtshaftung. de facto muss sich jede bh und gemeinde mal bei der raumordnung und den bauklassen über die baueignung Gedanken machen.
jetzt macht mich stutzig, dass die gemeinde angeblich davon weiß, aber nix tut.
da das baugenehmigungsverfahren mit rechtskräftigem bescheid abgeschlossen wurde, hast du nun die Möglichkeit, die an die volksanwaltschaft zu wenden.
https://www.formularservice.gv.at/forms/fscasp/content/bin/fscvext.dll?ax=COO.1.1001.1.83288&dx=COO.1.1001.1.83191&sol_createclass=COO.3000.550.1.14283&formtarget=COO.3000.500.2.1541783

http://volksanwaltschaft.gv.at/

da brinek eh bestätigt wurde, sollten da kontinuität gewahrt sein.

wenn du mit öffentlichem druck arbeiten möchtest, kannst du ja http://our.orf.at/mailform/tv_buergeranwalt/ nutzen.


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Hallo creator, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen, geht schnell und spart viel Geld.
  •  carlcarlsen
2.5.2013  (#2)
Hi,

danke für deine Antwort.

Uns ist nun noch etwas weiteres aufgefallen, und zwar haben wir dieses geologische Gutachten mit den angesprochenen Auflagen bzgl. Hangsicherung bereits im Zuge der Baugrunduntersuchung an unseren Baumeister weitergeleitet. Er dürfte dies übersehen/vergessen/ignoriert haben, aber ich habe nun den schriftlichen Beweis dass ich ihm diese Information nicht vorenthalten habe, er eine Hangsicherung aber trotzdem für nicht notwendig hielt.
Ist es nun möglich dass auch der Baumeister für die Haftung herangezogen werden kann?

LG

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  •  chris5020
  •   Gold-Award
2.5.2013  (#3)
jetzt haben wir aber - einen Widerspruch.

oben nimmst du die Gemeinde in die Pflicht und sagst, sie haben dir das Gutachten vorenthalten.

jetzt möchtest den Baumeister in die Pflicht nehmen, weil du ihm das Gutachten bereits in der Angebotsphase übermittelt hast.

Was stimmt jetzt?

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  •  sheppard
2.5.2013  (#4)
Das selbe hab ich mich auch gefragt - weil wenn du Auflagen hattest werden diese wohl von der Gemeinde gekommen sein.

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  •  kech
  •   Bronze-Award
3.5.2013  (#5)
Wieviele geologische Gutachten gibt es nun eigentlich und von wem wurden sie beauftragt? Wenn dir schon bei der Planung ein Gutachten vorlag, worin Auflagen bzgl. Hangsicherung gefordert werden, wundert es mich schon, dass weder du noch dein Baumeister und deine Gemeinde darauf reagiert haben sollen.
Wie du die Causa schilderst, ist sie nicht nachvollziehbar. Demnach hätte jeder der Beteiligten Versäumnisse begangen. Wer sollte dann wirklich haften?

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  •  carlcarlsen
3.5.2013  (#6)
hallo,

tut mir leid, hier gibt es wirklich einen Widerspruch,
Bei der Umwidmung wurde ein geologisches Gutachten im Auftrag der Gemeinde erstellt, welches wir vom Verkäufer (Schwiegervater) auch erhalten haben. Dieses haben wir auch vor der Baugrunduntersuchung und noch vor Kauf des Grundstückes an unseren Baumeister weitergeleitet, mit der Bitte um Abklärung ob eine Hangsicherung notwendig ist, da der Grundkauf sonst wegen zu hoher Sicherungkosten nicht in Frage kommt - mit dem Ergebnis dass keine Hangsicherung notwendig ist.

Da diese Baugrunduntersuchung bald ein 3/4 Jahr her ist haben wir uns nicht weiter darum gekümmert und dieses Gutachten salopp gesagt "vergessen", ebenso wie der Baumeister, der eingesteht dieses "übersehen" zu haben. Hier liegt der Fehler also bei uns und es wurde uns nichts von der Gemeinde vorenthalten.

Mir stellt sich nun die Frage ob im Zuge der Erteilung der Baubewilligung dieses Gutachten nicht auch in Betracht gezogen werden hätte müssen. Lt. Gutachten ist eine Hangsicherung bei einer steileren Böschung als 2:3 notwendig. Lt. Einreichplan beträgt die Steilheit der Böschung nach Fertigstellung des Rohbaus weniger als 2:3, , die Baugrube selbst weißt eine Böschung von 4:3 bis 5:3 auf. Wir haben keinerlei Auflagen bzgl. einer Hangsicherung erhalten, hätte dies nicht auch im Baubescheid vermerkt werden müssen oder ist die Baugrube Sache des Baumeisters?

Ebenso haben wir heute unseren Baumeister informiert dass wir ihm dieses Gutachten bereits vor der Baugrunduntersuchung weitergeleitet haben, was er zunächst nicht glauben konnte, nach Durchsicht seiner Mails aber eingestand. Er hat zumindest seine Versicherung informiert, welche sich vor Ort ein Bild machen wird. Inwieweit wir auf eine Haftung dieser hoffen können ist mir leider nicht bekannt.

Wir befinden uns nun in einer Zwickmühle, denn um die Hangsicherung kommen wir nicht rum, wenn wir weiterbauen wollen. Die Hangsicherung beläuft sich nun lt. aktuellem Angebot auf 66000€, und sollten wir als Bauherren alleine dafür aufkommen wird das Projekt Hausbau leider gestoppt werden müssen.

Ich hoffe ich habe damit alles aufgeklärt, bitte entschuldigt die Widersprüche in den vorherigen Postings, derzeit geht leider alles drunter und drüber bei uns und jeden Tag erfahren wir wieder etwas Neues.

LG & danke,
Carl



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  •  gdfde
  •   Gold-Award
3.5.2013  (#7)
najo, dann ists eh recht eindeutig.
Nimm den Baumeister in die Pflicht...

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  •  kech
  •   Bronze-Award
4.5.2013  (#8)
Versäumnisse - Den Baumeister trifft wohl nicht die alleinige Schuld. Die Gemeinde hat im Zuge der Umwidmung, wie aus deinen Postings hervorgeht, ein Gutachten gefordert, um das Gefahrenpotential abzuklären. Der Gutachter sprach sich demnach eindeutig für eine Hangsicherung aus.
Der Bautechniker deiner Gemeinde handelte fahrlässig, wenn er im Vorprüfungsverfahren dieses Gutachten nicht herangezogen und auch beim Lokalaugenschein im Zuge der Bauverhandlung ignoriert hat. Die Verantwortlichen im Bauamt sind daher sehr wohl auch in die Pflicht zu nehmen. Du als Bauherr konntest darauf vertrauen, dass der Hang sicher ist, wenn die Experten der Behörde und dein Baumeister keine Notwendigkeit für eine zusätzliche Sicherung sahen.

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
4.5.2013  (#9)
@kech - Ich bin mir da nicht sicher, ob du recht hast...hast du da einen Verweis auf die Bauordnung bzw. Flächenwidmungsgesetz...ev. weiß karl10 da mehr.

Anderes ähnliches Beispiel:
Gemeinde bzw. Bauamt weiß die Grundwasserstände.
Angenommen, der Grundwasserspiegel liegt bei 1 Meter...jeder Gutachter wird raten/vorschreiben, dass man einen Dichtbetonkeller braucht.

Normalerweise gibt man dieses Gutachten nun dem Baumeister und verläßt sich drauf, dass man einen dichten Keller bekommt.
Der Gemeinde is es eher wurscht, ob der Keller dicht ist bzw. fordert sicher keine weiße Wanne bei der Bauverhandlung.

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  •  kech
  •   Bronze-Award
4.5.2013  (#10)
@gdfde
Für die Umwidmung verlangte die Baubehörde ja ein geologisches Gutachten. Dieses sprach sich anscheinend für eine Hangsicherung aus. Dieses Gutachten war offensichtlich Grundlage für die Erteilung der Bauplatzbewilligung. Ohne diese darf gar kein Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden. Wenn die Gemeinde aber dieses Grundstück im Wissen um die geologische Situation ohne Vorschreibung einer Hangsicherung zum Bauplatz erklärt hat, handelte sie imho fahrlässig.
Dein Vergleich mit der Dichtheit eines Kellers bei erhöhtem Grundwasserspiegel zieht hier nicht, denn eine solche Vorschreibung hat nur Auswirkungen auf das konkrete Projekt. Ist aber das Gelände instabil, sind auch die Anrainer betroffen. Hier hat die Baubehörde sehr wohl eine Verantwortung wahrzunehmen. Carlcarlsen schreibt ja selbst, dass durch die Aushubarbeiten die Nachbargrundstücke geschädigt wurden.

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