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Grundstücksgrenze- Bauabstand

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  •  Trollusia
16.8. - 19.8.2010
9 Antworten 9
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Hallo Zusammen,

Ich habe folgende Fragestellung und ich hoffe ihr könnt mir helfen. Folgende Situation:
Ich und mein Bruder haben einen Grund geerbt. Dieser muss nun geteilt werden. Wir würden diesen grundsätzlich rechteckigen Grund genau in der Mitte vertikal teilen. D.h. wir haben dann zwei lange schmale Gründe.
Ich würde nun gerne 2 m an die Grundstückgsgrenze bauen (meinem Bruder wäre das recht). Aber vom Gesetzt her darf ich das ja nicht. Nun meine Idee.
Was wenn ich die Grundstücksgrenze um einen weiteren Meter versetze und meinem Bruder dann ein uneingeschränktes Nutzungsrecht auf den einen Meter Grund gewähre. Ich kann dann dadurch quasi auf 2m an die Grenze bauen. Ist das zulässig? Ich hoffe ihr kennt euch aus bei meiner Aussführung.

Dann habe ich auch noch gleich ein zweite Frage. Kann der Mindestabstand des Gebäudes von 3m zur Grundstücksgrenze im beiderseitigen Einverständnis (also Nachbar und ich) unterschritten werden?

lg troll

  •  albundy
  •   Bronze-Award
17.8.2010  (#1)
das Bundesland wäre hilfreich..zB in ST ist es so, dass jedenfalls der Gebäudeabstand eingehalten werden muss. Dh jeder muss "Anzahl der Geschosse plus 2m" Abstand zur Grundgrenze halten, oder (wenn der Nachbar zustimmt) kann dieser Grundabstand unterschritten werden, dann muss aber der Gebäudeabstand stimmen. Der ist: Anzahl der Geschosse BEIDER Gebäude plus 4m. (Gilt nicht für Nebengebäude unter 40m2.)
Abhilfe würde schaffen, wenn ihr beide die Häuser gekuppelt errichtet (=aneinander baut - Geschmackssache) oder zumindest Eure Garagen an die gemeinsame Grundgrenze stellt. Das würde auch den Grund viel besser ausnutzen und ihr habt die Fläche zwischen den Häusern ausgenutzt. Ist aber eine Frage der Ausrichtung des Grundes.

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  •  Karl10
  •   Bronze-Award
17.8.2010  (#2)
nicht nur das Bundesland wär hilfreich....sondern auch, ob es einen bebauungsplan gibt und wenn ja, was der genau aussagt!!
Ohne solche Angaben ist alles reine Spekulation.

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  •  Trollusia
17.8.2010  (#3)
Bauabstand - Soory, Grundstück liegt in Nö (Bezirk Melk)! zz. möchte nur ich ein Haus bauen. D.h. gekuppelte Bauweise ist nicht möglich. Außerdem ist es eigentlich geplant, dass ein Haus ganz im Norden errichtet wird und das andere ziemlich weit im Süden. D.h. die Gebäude würden eh nicht nebeneinander stehen. Es ist einfach so, dass wir bei einem Grund nur auf eine effektiv bebaubare breite von 8,5 Metern kommen. Das ist mir etwas zu wenig. Daher die Frage ob man nicht auf 2m Abstand zum Nachbargrundstück gehen kann (es würde ja auch später eigentlich kein Haus nebenan gebaut werden)

lg reinhard

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  •  albundy
  •   Bronze-Award
17.8.2010  (#4)
ok, dann.. konnte ich wenigstens Anregungen geben.
Übrigens, gekuppelt bauen könnte man auch dann, wenn vorerst nur einer baut und das zweite Objekt erst später kommt.

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  •  hjm
17.8.2010  (#5)
teilenwarum teilt ihr die grundstücke dann nicht anders?
(horizontal od. in einer "L" Form, damit sich bei Bedarf eine Zufahrt sicher ausgeht...)

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  •  Karl10
  •   Bronze-Award
17.8.2010  (#6)
es fehlt noch immer ..eine Antwort auf die Frage nach dem Bebauungsplan. Vergesst alle bisherigen Beiträge, wenn noch immer keiner weiß, was der Bebauungsplan für dieses Grundstück bzw. für die beiden künftigen vorgibt.
Z.B. Vorschlag Kuppeln: geht ja nur, wenn´s der Bebauungsplan zulässt. Die Aussagen von albundy aus der Steiermark gelten in NÖ so jedenfalls nicht usw....

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  •  albundy
  •   Bronze-Award
18.8.2010  (#7)
@karl10 - ad Bebauungsplan: Bei uns in ST gibts einen solchen im EFH-Bereich nur in Ausnahmefällen.

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  •  Karl10
  •   Silber-Award
18.8.2010  (#8)
@albundy - dieser Fall liegt aber in NÖ. In NÖ gilt ungefähr für 50% aller Baulandflächen ein Bebauungsplan. Und wenn´s einen solchen gibt, dann gilt er für alle Bauvorhaben auf dem Grundstück.

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  •  Trollusia
19.8.2010  (#9)
Infos aus dem Bebauungsplan - Hallo, habe gerade den bebauungsplan bekommen. Folgendes legt dieser fest.

Bebauungsdichte 40%
offene und gekuppelte Bauweise zulässig
derzeit Bauklasse 1. Kann aber lt. Gemeinde umgewidmet werden auf Bauklasse 2. Es gibt eine Baufluchtlinie (aber ohne Anbauzwang)


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