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Grundstück in Errichtungsplan wurde nach Kauf verkleinert

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  •  InspectorGadget
6.12. - 14.12.2023
7 Antworten | 5 Autoren 7
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Hallo Community,

Bei einem Verwandten ist ein merkwürdig er Fall aufgekommen.

1993 hat der Verwandte ein Reihenhaus in Salzburg gekauft.
Das besagte Haus hatte laut Errichtungsplan und Kaufvertrag eines der größten Grundstücke in der Siedlung, wurde daher ausgewählt.

Das haus würde übergeben und (aus welchen Grund auch immer) hat der Verwandte nicht gemerkt, dass die Grundstücksflaeche nicht mit dem Errichtungsplan uebereinstimmt.  Erst viele Jahre später wurde das bemerkt, es wurde nicht interveniert (ist eher eine passive Person). 
Konkret fehlen ca. 40 m2 Garten, die jetzt der Nachbar hat (bei 1000/m2 Grundpreis hier, nicht wenig...).

Ich hab mir jetzt gerade den Flaechenwidmungsplan angeschaut, dort ist auf einmal der Garten beim Nachbarn eingetragen.  Stimmt aber nicht mit dem Errichtungsplan überein.

Aus meiner Sicht wurden somit meinem Verwandten 40 m2 abgenommen ohne Kompensation.  Jetzt steht dort eine Gartenhuette die komplett die Sicht beeinträchtigt.  
Wie seht ihr die Situation? Kann man hier etwas machen?  Oder ist die Sache zu alt? 

Vielen Dank fuer eure Rückmeldung!!!

  •  alv123
8.12.2023  (#1)
Ich vermute es handelt sich um eine Liegenschaft, wenn du von Nachbarn in einer Reihenhausanlage schreibst? 
Dein Verwandter hat einen Kaufvertrag, da steht was ihm gehört. Unabhängig von den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten oder was im Einreichplan gezeichnet ist. Das wär mal mein erster Anhaltspunkt. Kann ja sein, dass es irgendwelche Vereinbarungen gegeben hat damals.


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
8.12.2023  (#2)
Schwierig, mit diesen Angaben irgendwas zu sagen....

zitat..
InspectorGadget schrieb: Ich hab mir jetzt gerade den Flaechenwidmungsplan angeschaut,

Es geht hier ja offensichtlich um die Frage nach den Grenzen eines Grundstückes. Da hilft ein Flächenwidmungsplan aber nicht weiter. Bei diesem geht es um Flächenwidmung, der Flächenwidmungsplan hat keine Verbindlichkeit bezüglich Grundgrenzen.

zitat..
InspectorGadget schrieb: Stimmt aber nicht mit dem Errichtungsplan überein.

Mit "Errichtungsplan" meinst du "Einreichplan"?? Auch der Einreichplan ist letztlich keine verbindliche Quelle für die Lage von Grundgrenzen. In einem Einreichplan gehts primär um die Lage des Bauwerkes im Verhältnis zu Grundgrenzen.

Was über die Lage von Grundstücken und deren Grenzen Auskunft gibt, ist der "KATASTER". Also muss man mal in den Kataster schauen, was dieser zeigt sowie ob und wann sich allenfalls in der Vergangenheit irgendwas an der Lage des Grundstückes bzw. der Grenzen geändert hat.

Weiters sieht man im Katatser, ob das Grundstück im Grenzkataster eingetragen ist. Wenn ja, dann ist dessen Lage exakt durch Koordinaten definiert und die Lage der Grenzen ist exakt in die Natur übertragbar.
Ist es kein Grenzkataster, sondern nur ein alter Grundsteuerkataster, dann sind die Grenzen nicht eindeutig definiert und in gewisser Weise "verhandelbar" (einschlägiges Stichwort: "Grenzverhandlung").

Daher ist hier mal mit einem Blick auf den Kataster zu beginnen und auf dessen Basis ist zu schauen, wie der Katatser mit der Situation in der Natur übereinstimmt. Braucht unter Umständen die Mithilfe eines Geometers. Weiters hängen die weiteren Schritte stark davon ab, ob Grenzkataster oder Grundsteuerkataster. Das müsste man mal als erstes wissen.....

zitat..
alv123 schrieb: Ich vermute es handelt sich um eine Liegenschaft,

Was genau meinst du jetzt mit "Liegenschaft"?? Und was leitetst du von diesem Begriff in der Folge für die ggst. Sache ab??




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  •  joski
  •   Gold-Award
9.12.2023  (#3)
Ich gehe davon aus, dass es sich um eine Eigentümergemeinschaft handelt. Daher würde ich in den Parifizierungsunterlagen sowie im Kaufvertrag des Nachbarn nachsehen. Beides am Grundbuch auffindbar.

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  •  InspectorGadget
10.12.2023  (#4)
Danke für Eure Rückmeldungen.
Ich versuche mal auf Eure Fragen zu antworten...

  • Joski:  es handelt sich bei allen erwähnten Grundstücken um Realeigentum.  Die Reihenhausanlage wurde in den 90ern gebaut und jedes Haus hat sein eigenes (im Grundbuch) eingetragenes Grundstück.  
  • Beim Kauf wurde den Käufern ein Errichtungsplan gezeigt auf dem die Grundstücke aufgeteilt wurden.  Am Errichtungsplan hat das Grundstück eine rechtecke Form.
  • Bei der Übergabe fehltem die Grundstück dann die besagten 40 m2, es wurde anscheinend vom Bauträger nichts erwähnt und der Grund wurde in der "kleinen Version" abgesteckt.  
  • Im Kaufvertrag steht nichts von einer Grundstücksgröße.  Die Einlagezahl des Grundstücks ist vermerkt.
  • Karl:  ich habe im SAGIS Online versucht die Katastralmappe abzufragen, inkl. Grenzpunkt.  Dort ist das Grundstück in der kleinen Version, mit der fehlenden Fläche eingetragen.

Hilft das weiter?

Karl10 schrieb:
Schwierig, mit diesen Angaben irgendwas zu sagen....
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InspectorGadget schrieb: Ich hab mir jetzt gerade den Flaechenwidmungsplan angeschaut,
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Es geht hier ja offensichtlich um die Frage nach den Grenzen eines Grundstückes. Da hilft ein Flächenwidmungsplan aber nicht weiter. Bei diesem geht es um Flächenwidmung, der Flächenwidmungsplan hat keine Verbindlichkeit bezüglich Grundgrenzen.
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InspectorGadget schrieb: Stimmt aber nicht mit dem Errichtungsplan überein.
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Mit "Errichtungsplan" meinst du "Einreichplan"?? Auch der Einreichplan ist letztlich keine verbindliche Quelle für die Lage von Grundgrenzen. In einem Einreichplan gehts primär um die Lage des Bauwerkes im Verhältnis zu Grundgrenzen.
Was über die Lage von Grundstücken und deren Grenzen Auskunft gibt, ist der "KATASTER". Also muss man mal in den Kataster schauen, was dieser zeigt sowie ob und wann sich allenfalls in der Vergangenheit irgendwas an der Lage des Grundstückes bzw. der Grenzen geändert hat.
Weiters sieht man im Katatser, ob das Grundstück im Grenzkataster eingetragen ist. Wenn ja, dann ist dessen Lage exakt durch Koordinaten definiert und die Lage der Grenzen ist exakt in die Natur übertragbar.
Ist es kein Grenzkataster, sondern nur ein alter Grundsteuerkataster, dann sind die Grenzen nicht eindeutig definiert und in gewisser Weise "verhandelbar" (einschlägiges Stichwort: "Grenzverhandlung").
Daher ist hier mal mit einem Blick auf den Kataster zu beginnen und auf dessen Basis ist zu schauen, wie der Katatser mit der Situation in der Natur übereinstimmt. Braucht unter Umständen die Mithilfe eines Geometers. Weiters hängen die weiteren Schritte stark davon ab, ob Grenzkataster oder Grundsteuerkataster. Das müsste man mal als erstes wissen.....

zitat..
Karl10 schrieb:

Schwierig, mit diesen Angaben irgendwas zu sagen....

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InspectorGadget schrieb: Ich hab mir jetzt gerade den Flaechenwidmungsplan angeschaut,
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Es geht hier ja offensichtlich um die Frage nach den Grenzen eines Grundstückes. Da hilft ein Flächenwidmungsplan aber nicht weiter. Bei diesem geht es um Flächenwidmung, der Flächenwidmungsplan hat keine Verbindlichkeit bezüglich Grundgrenzen.

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InspectorGadget schrieb: Stimmt aber nicht mit dem Errichtungsplan überein.
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Mit "Errichtungsplan" meinst du "Einreichplan"?? Auch der Einreichplan ist letztlich keine verbindliche Quelle für die Lage von Grundgrenzen. In einem Einreichplan gehts primär um die Lage des Bauwerkes im Verhältnis zu Grundgrenzen.

Was über die Lage von Grundstücken und deren Grenzen Auskunft gibt, ist der "KATASTER". Also muss man mal in den Kataster schauen, was dieser zeigt sowie ob und wann sich allenfalls in der Vergangenheit irgendwas an der Lage des Grundstückes bzw. der Grenzen geändert hat.

Weiters sieht man im Katatser, ob das Grundstück im Grenzkataster eingetragen ist. Wenn ja, dann ist dessen Lage exakt durch Koordinaten definiert und die Lage der Grenzen ist exakt in die Natur übertragbar.
Ist es kein Grenzkataster, sondern nur ein alter Grundsteuerkataster, dann sind die Grenzen nicht eindeutig definiert und in gewisser Weise "verhandelbar" (einschlägiges Stichwort: "Grenzverhandlung").

Daher ist hier mal mit einem Blick auf den Kataster zu beginnen und auf dessen Basis ist zu schauen, wie der Katatser mit der Situation in der Natur übereinstimmt. Braucht unter Umständen die Mithilfe eines Geometers. Weiters hängen die weiteren Schritte stark davon ab, ob Grenzkataster oder Grundsteuerkataster. Das müsste man mal als erstes wissen.....

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alv123 schrieb: Ich vermute es handelt sich um eine Liegenschaft,
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Was genau meinst du jetzt mit "Liegenschaft"?? Und was leitetst du von diesem Begriff in der Folge für die ggst. Sache ab??

 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.12.2023  (#5)
Du hast leider noch immer keinen exakten Sachverhalt beschrieben.

zitat..
InspectorGadget schrieb: Im Kaufvertrag steht nichts von einer Grundstücksgröße.  Die Einlagezahl des Grundstücks ist vermerkt....

Glaub ich nicht. Was war denn Gegenstand des Kaufvertrages? Im Grundbuch stehen "Grundstücke"!! Und die sind inneliegend in einer Einlagezahl. Und diese ist wiederum einem bestimmten Eigentümer zugeordnet. Man kauft nicht eine Einlagezahl, sondern ein "Grundstück". Und dieses ist mit Sicherheit im Kaufvertrag angeführt. Und da steht auch immer das Ausmaß dabei (laut Kataster).  Also bitte nochmal genau nachlesen und korrekte, vollständige Angaben machen. Vor allem bitte den genauen zeitlichen Ablauf der einzelnen Schritte.

Denkbar wäre, dass es sich ursprünglich um ein größeres Grundstück gehandelt hat, welches dann für die Errichtung der einzelnen Reihenhäuser geteilt wurde. Dann MUSS es aber einen Teilungsplan geben?! Und dann könnte es sein, dass sich der Kaufvertrag auf einen Teilungsplan und ein dort ausgewiesenes, geteiltes Neugrundstück (Teilfläche Nr. XY) bezieht. Aber auch in einem solchen Fall muss das aus dem Kaufvertrag eindeutig herauslesbar sein......??!! Und dann gibts in einem solchen Fall ja einen Teilungsplan mit exakten Grundgrenzen und Grundstücksgrößen. Wie schon gesagt: Vergiß das mit dem "Errichtungsplan" (was immer das sein soll?). Ein Teilungsplan wird von einem Geometer erstellt und heißt "TEILUNGSPLAN"!!!
Woher hast du überhaupt den Begriff "Errichtungsplan"??

Schick mir doch mal die Grundstücksnummer und die Katastralgemeinde (per mail oder PN) - ich würd mir das gern mal selbst im Kataster anschauen.


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  •  cc9966
  •   Gold-Award
14.12.2023  (#6)
Mir wurde es so erklärt:
Wenn im Katasterplan die Grenzen aufgrund einer offiziellen Vermessung eingetragen sind, kann es nicht mehr durch Verjährung/ersessenes Recht vom Nachbarn dauerhaft beansprucht werden, auch wenn er über 30 Jahre hinaus der Zaun falsch positioniert war. Sind die Grenzpunkte nicht offiziell vermessen, so gilt ersessenes Recht. Also informiere Dich, ob im Katasterplan zu dieser Grundstücknummer laut Grundbuch auch ein Vermessungsplan vorhanden ist. In OÖ erkennt man das so, dass die vermessenen Grundstücknummern auf dem Online-Katasterplan unterstrichen sind.

Seriös ist das nicht, aber bist Du sicher dass der Bauträger doppelt die Fläche verkauft hat? Kann ich mir schwer vorstellen, realistischer ist dass der vom Bauträger beauftragte Zaun nicht sauber vermessen wurde von den Ausführern.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
14.12.2023  (#7)
@cc9966  Den Hinweis, mal in den Kataster zu schauen bzw. in Teilungspläne, die Grundlage des Katasters sind, hab ich oben schon in meinem Beitrag am 8.12. gemacht. Aber InspectorGadget will hier offensichtlich nichts mehr posten.....also können wir uns die Mühe sparen, hier weiter nachzudenken....

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