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Grund anschütten

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  •  Michaelwichtl
9.5. - 13.5.2014
6 Antworten 6
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Hallo
Unser Grundstück liegt ca 1,1m unter Straßenniveau. Unser rechter und linker Nachtbar hat bereits angeschüttet. Meine Frage, darf man das so einfach? Ist in Niederösterreich. Gibt es dazu eine Regelung?
danke

  •  P****
  •   Bronze-Award
10.5.2014  (#1)
Hallo,
lt. NÖ Bauordnung §14 gilt für folgendes eine Bewilligungspflicht:
die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch
o die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z. 3 (Nachbarn) oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs. 1 Z. 4 (z.B. Kellerröhre, Kanalstrang) oder
o die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4) beeinträchtigt oder
o der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflußt werden könnten (§ 67);

§ 67
Veränderung des Geländes im Bauland
Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn
o die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird,
o dadurch bei der Bemessung der Gebäudehöhe nicht Rechte der Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (z.B. Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster bestehender und noch zulässiger Gebäude) verletzt werden und
o die Niederschlagswässer ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke abgeleitet werden.

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  •  Michaelwichtl
10.5.2014  (#2)
Hey,

danke für die schnelle Antwort.
Wer müsste dann so eine Anschüttung bewilligen? Unser Nachbar hat nämlich Zweifel anklingen lassen, dass es auf seinem Grundstück feuchter wird wenn wir anschütten. Allerdings wären nach der Anschüttungg noch ca. 30 bis 40 m Platz zu ihnen.

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  •  P****
  •   Bronze-Award
11.5.2014  (#3)
Hallo,
die Bewilligung kommt von der Baubehörde (Baubehörde erster Instanz ist der Bürgermeister bzw. dem zuständigen Magistrat[in Städten mit eigenem Statut])
Am besten die aktuelle Bauordnung vom RIS herunterladen:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2014036/LRNI_2014036.pdf
hier kann man genau die Rechte und Pflichten der Bauwerber und auch Nachbarn lesen.
z.B. §18 beinhaltet die notwendigen Unterlagen für eine Bewilligung (welche Unterlagen man aber nur für eine Anschüttung benötigt, wird nicht beschrieben; hier muss man auf jeden Fall vorab mit der Baubehörde sprechen).

Hat der Nachbar auch Bauland? Und hat dieser auch angeschüttet? bzw. wird er anschütten...
Und wie kann ich "Allerdings wären nach der Anschüttungg noch ca. 30 bis 40 m Platz zu ihnen." verstehen?

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  •  Michaelwichtl
12.5.2014  (#4)
Zu unseren Gegebenheiten:
Der Linke und Rechte Nachbar haben bereits auf Straßenniveau angeschüttet (ohne irgend einer Bewilligung). Der Nachbar der hinter uns ist, hat die Zweifel anklingen lassen. Unser Grundstück ist 70m lang. Die ersten 30 hätten wir angeschüttet. Diese sind auch Bauland, die restlichen 40 sind Grünland. Erste dann fängt das Grundstück der Nachbarn an. Wobei hier auch als erste Gründland (30m) ist und dann ihr Bauland anfängt. Sie haben Angst dass ihr Garten durch die Anschüttung feuchter dadurch wird, obwohl auf unserer Seite 40m unangeschüttet bleiben.

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  •  deejay
12.5.2014  (#5)
in OÖ darfst 1,5m aufschütten ohne bewilligung.
Was sagt Karl dazu, ist das in NÖ auch so?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
13.5.2014  (#6)
die Ausgangsfrage war:

zitat..
Michaelwichtl schrieb: Meine Frage, darf man das so einfach? Ist in Niederösterreich. Gibt es dazu eine Regelung?

p*****hats ja schon eideutig beantwortet und auch den Gesetzestext zitiert. Daraus ergibt sich: Bewilligungspflicht ist gegeben, ohne Höhengrenze, d.h. theoretisch schon ab dem ersten cm.

Zu beachten: gilt ausschließlich im Bauland; im Grünland ist nicht das Baurecht zuständig/anwendbar; da könnten Regelungen des Naturschutzgestzes und/oder des NÖ Bodenschutzgestzes zutreffen (ab bestimmten Größenordnungen wie z.B. mehr als 1000m² UND mehr als 1m Höhe udgl.).
Achtung: vielfach unbeachtet, kann bei solchen Anschüttungen auch das Abfallwirtschaftsgesetz ins Spiel kommen: woher hast das Material? Selbst wenn es von den Inhaltsstoffen völlig unbedenklich ist, kann es sich um "Abfall" handeln, und zwar dann, wenn der Vorbesitzer des Materials es "loswerden" will, z.B. bleibt bei seiner BAustelle ganz einfach über und er weiß jetzt nicht, was er damit tun soll. Nennt man im Fachjargon "subjektiver Abfallbegriff"

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