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Grenzkataster Ersitzung

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  •  alli
10.3. - 12.3.2017
5 Antworten | 4 Autoren 5
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Hallo,

Ich habe mich im Internet eingelesen und weiß jetzt, dass eine Ersitzung bei einem im Grenzkataster eingetragenen Grundstück nicht möglich ist.

Was mich aber interessieren würde, und ich nicht finden konnte ist, ob das für die Grenze oder nur für das eingetragene Grundstück gilt.
Also kann der Besitzer eines im Grenzkataster eingetragenen Grunsdtücks einen Teil eines benachbarten (nicht eingetragenen) Grundstücks ersitzen, oder kann hier der Nachbar darauf verweisen, dass die Grenze eingetragen und daher eine Ersitzung nicht möglich ist?

Vielen Dank

lg

  •  peterT1
  •   Bronze-Award
10.3.2017  (#1)
Wie kommt man nur auf die Idee?
Im Grenzkataster geht es immer um "Grenzen". Grenzen betreffen immer zwei Parteien, wobei da nicht beide alle Grundstücksgrenzen vermessen lassen müssen.
Meiner Meinung nach hast du dir die Antwort schon selber gegeben.emoji
Nur weil ein "Grundstück" nicht im Grenzkataster ist, heißt das noch lange nicht, dass keine Grenze vermessen ist...

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  •  alli
10.3.2017  (#2)
Danke,

§ 50. Vermessungsgesetz: Die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstückes ist ausgeschlossen.

spricht halt nur von Grundstücken, ich hätte mir da im Sinne der Eindeutigkeit eher so etwas erwartet wie:
Die Änderung von im Grenzkataster enthaltenen Grenzen durch Ersitzung ist ausgeschlossen.

Bei Gesetzen kommt es ja oft auf die Formulierung an. Da wollte ich sichergehen, ob ich bei einem Grundstück, dessen Nachbarn im Grenzkataster eingetragen sind auch auf der sicheren Seite bin.

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  •  thomasdoe
  •   Silber-Award
10.3.2017  (#3)
Grundlage für die aufnahme in den grenzkataster ist ja ne vermessung mit anschließender grenzverhandlung. wie soll man da noch was ersitzen?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.3.2017  (#4)
Was bedeutet Grenzkataster??
Zunächst direkt durch Gesetz den "verbindlichen Nachweis der Grenzen von Grundstücken".
Daraus ergibt sich, dass die Grenzen von im Grenzkataster eingetragenen Grundstücken nicht mehr verschiebbar sind, nicht mehr "wandern" können, so wie im alten Grundsteuerkatatser. Die Änderung von Grenzen eines Grundstückes im Grenzkataster kann nur durch einen Teilungsplan erfolgen. Die Grenzen von Grundstücken im alten Grundsteuerkataster können einvernhemlich und frei zwischen den Eigentümern vereinbart und dann eingemessen werden (so können alte Katstergrenzen relativ einfach verschoben/an Naturstände angepasst weden werden.

Der Grenzkataster hat durch die verbindlichen/unverrückbaren Grundstücksgrenzen auch ein verbindliches/exkates Flächenausmaß zur Folge, welches nach Grundbuchsprinzipien einem bestimmten Eigetümer zugeordnet ist. Ab der Eintragung des Grundstückes in den Grenzkataster sind daher die Grenzen und damit automatisch und zwangsläufig die Flachen innerhalb dieser Grenzen fixiert. Und dann gibts noch die Gesetzbestimmung, dass an diesem Grundstück nichts ersessen werden kann.
Daraus folgt: Änderungen an den Grenzen eines solchen Grundstückes brauchen einen Teilungsplan und wenn damit eine (teilweise) Eigetumsänderung verbunden sein soll, brauchts noch einen entsprechenden Vertrag (Kauf, Schenkung usw.)

Das betrifft alles ausschließlich das Grundstück, welches im Grenzkataster liegt. Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass ich - aus welchem Titel auch immer - ein daneben liegendes, nicht im Grenzkataster eingetragenes Grundstück oder Teile davon ersitzen kann.
Der Unterschied besteht dann darin:
Bei 2 nebeneinander liegenden Grundstücken im alten Steuerkaster einigen sich die beiden Grundstücksnachbarn auf den "richtigen" Grenzverlauf (oder dieser wird im Streitfall vom Gericht festgelegt) und dieser wird dann durch Vermessung in den Steuerkataster übernommen (d.h. im alten Steuerkataster gibts vermessene, vermessungstechnisch nachvollziehbare einzelne Grenzverläufe, was aber nicht mit Grenzkataster gleichzusetzen ist).

Ist eines der nebeneinander liegenden Grundstücke im Grenzkataster, dann brauch ich einen Teilungsplan, mit dem der ersessene Teil des nicht im Kataster befindlichen Grundstückes mit dem Grenzkatastergrundstück vereinigt wird und weiters ein Dokument, mit welchem das Grundbuch die grundbücherliche Einverleibung des bisher (ersessenen) außerbücherlichen Eigentums durchführt.

Version 3: das ersessene Recht am fremden Grund wird nicht bücherlich in Eigentum umgewandelt, sondern bleibt als Servitutsrecht am fremden Grund bestehen. Dann ändert das ja nichts an den Grenzen und an den Eigetumsverhältnissen...

zitat..
thomasdoe schrieb: Grundlage für die aufnahme in den grenzkataster ist ja ne vermessung mit anschließender grenzverhandlung. wie soll man da noch was ersitzen?

Grundsätzlich hast recht, aber: der Grenzkataster wurde 1969 gesetzlich eingeführt. Da gibts also in einzelnen Fällen jede Menge Zeit danach für Ersitzungen.

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  •  alli
12.3.2017  (#5)
Danke Karl10,
Das bestätigt meine Überlegungen, Gott sei Dank handelt es sich nicht um einen konkreten Fall, ich möchte nur alles bedacht haben um beim Grundstückskauf und Besitz nicht draufzuzahlen.

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