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Grenzabstand bei teilweiser Erneuerung Nebengebäude Kärnten

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  •  oldhouse
20.4.2021 1
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Hallo! 🤚

Ich habe vor mein Nebengebäude hier in Kärnten zu erneuern.
Es handelt sich um einen alten Schuppen in Holzbauweise (Grundfläche ca 50m²) mit einer angebauten teilweise gemauerten Garage.
Die Mauer der Garage (in der Skizze grün) ist ganz an die Grundstücksgrenze angebaut, dahinter befindet sich der Garten des Nachbars. Der Rest der Scheune hat einen Abstand von 1m.
Im textlichen Bebauungsplan der Gemeinde verstehe ich so dass zur Grundgrenze 1m Abstand einzuhalten ist, ich frage mich aber auch ob es sich in meinen Fall um eine offene oder halboffene Bauweise handelt.

Da ich sonst mit dem Auto nicht mehr um die Kurve komme würde ich gerne die Mauer an der Grundstücksgrenze erhalten und die Scheune mit dem gleichen Grundriss neu bauen.

Die Gemeinde hat sich in Vergangenheit bei Auskünften immer sehr bedeckt gezeigt.
Eher so nach dem Motto "Reichen sie einen Plan ein, dann sehen wir weiter...
Kommt vielleicht auch darauf an wen man gerade erwischt und wieviel Zeit er hat.


2021/20210420146350.jpg

2021/2021042080168.jpg

  •  chrismo
  •   Gold-Award
20.4.2021  (#1)

zitat..
oldhouse schrieb: ch frage mich aber auch ob es sich in meinen Fall um eine offene oder halboffene Bauweise handelt.

Das ist einfach zu beantworten: halboffene Bauweise heißt, dass zwei Gebäude an der gemeinsamen Grundgrenze (ganz oder teilweise) unmittelbar zusammengebaut sind und an den anderen Seiten freistehen. Nachdem deine Garage zwar an der Grundgrenze nicht aber an ein Gebäude angebaut ist, ist es offene Bauweise.

Ich denke deine eigentliche Frage ist aber, ob jetzt die Abstände laut aktuellem Bebbaungsplan gelten, die ja von der bestehenden Garage bzw. Scheune nicht eingehalten werden, oder?

Ich kenne das so, dass man bei einer Sanierung nicht unter eine neue Regelungen fällt - sonst müsste man ja die Bestandsgebäude verfallen lassen. D.h. wenn du z.B. das Dach neu deckst, oder Wände ausbesserst, dann ist es OK. Sobald du aber das Gebäude umbaust, also z.B. die Dachform ändern willst, oder ganze (tragende) Wände entfernst, dann muss das neu bewilligt werden und fällt unter die neuen Abstandsregeln. Also kompletter Abriss und Neuaufbau ist so nicht möglich, wenn heute so nicht bewilligbar. 


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