« Baurecht  |

Gewährleistung

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  14wien14
23.4. - 22.6.2009
13 Antworten 13
13
Ist sinvoll und rechtlich möglich die gewährleitungsfrist in verträge mit baumeistern etc. zu verlängern (anstelle der üblichen 3 Jahre auf 5 Jahre)??

  •  larifari1
23.4.2009  (#1)
Ich glaube du verstehst da was falsch - Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und kann nicht beliebig verlängert oder verkürzt werden.

Der Baumeister kann dir von sich aus noch eine Garantie geben aber das ist im überlassen.

Ich hoffe das hilft dir weiter.

Lg

1
  •  14wien14
23.4.2009  (#2)
gesetzlich geregelt - lieberlarifari1,
genau das war die frage, kann ich trozt gesetzlicher regelung mit dem baumeister eine längere vereinbaren und hält das dann rechtlich?
grüße

1
  •  TheMechanix
23.4.2009  (#3)
Ja, ist möglich - Lt. ABGB kann zwischen den Vertragsparteien eine kürzere oder längere Gewährleistungsfrist vereinbart werden - Ein Kürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ist allerdings unwirksam, wenn der AG Konsument lt. Konsumentenschutzgesetz ist.

D.h. Du kannst als Konsument sehr wohl eine längere Gewährleistungsfrist vereinbaren (das geht im übrigen auch für einzelne Teile der Leistung, hab das bei vielen Baustellen der Stadt Wien gehabt, daß für Abdichtungsarbeiten 5 Jahre und für die restliche Leistung 3 Jahre Gewähr zu leisten war)

1


  •  creator
23.4.2009  (#4)
nein, ist nicht möglich. - niemand kann per zivilrechtlicher vereinbarung gesetze ändern - irgendwie auch selbsterklärend. wäre ja zumindest bei verjährung super praktisch...

"gewähr leisten" ist halt nicht unbedingt "gewährleistung".

gewährleistung und garantie sind eben was ganz anderes.
"gewährleistung" = gesetzlicher anspruch, der binnen fristen (1,2 oder 3 jahren) geltend zu machen ist.
"garantie" = ein freiwilliges, zivilrechtliches "versprechen", das gerichtlich durchsetzbar ist, weil es einen klagstitel abgibt. trotz garantie muss der unternehmer auf die rechte aus gewährleistung aufmerksam machen (9b kschg). die kann man auch vertraglich verlängern, wie man will, ich hab' auch auf mein dach 15 jahre garantie....

1
  •  TheMechanix
24.4.2009  (#5)
@creator - Also ich weiß nicht, folgendes hört sich für mich schon danach an, daß es möglich ist, die Gewährleistungsfrist zu verlängern (aber gut, ich bin kein Jurist, ich bin "nur" Baumeister *g*):

§ 933. (1) Das Recht auf die Gewährleistung muss, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird. Die Parteien können eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist vereinbaren.

1
  •  creator
24.4.2009  (#6)
@themechanix: stimmt schon, nur ist das die halbe wahrheit - leider.
http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap13_0.xml?section=2;section-view=true

"der gesetzgeber" hat schlicht gepfuscht - siehe link oben, punkt 8. zu §933 und den verjährungsregeln.
drum wird diese "gewährleistung" eigentlich zum garantievertrag - die verkürzung ist nur bei beweglichen sachen im rahmen der §§9-9b kschg möglich (z.b. gebrauchtwagen).

1
  •  creator
24.4.2009  (#7)
b - die zeit im privatrecht, punkt 8 - ... da ist jetzt der ganze link drin... sorry.

zitat:
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der sog Gewährleistungsreform, die bisher als Präklusivfristen verstandenen Gewährleistungsfristen zu Verjährungsfristen erklärt; vgl nunmehr die Überschrift vor § 933 ABGB. Wie unsorgfältig dabei vorgegangen wurde zeigt etwa der Umstand, dass die Parteien nach § 933 Abs 1 Satz 3 ABGB eine „Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist vornehmen können, obwohl § 1502 ABGB es ausdrücklich ausschließt, dass „eine längere Verjährungsfrist” bedungen werden kann.

1
  •  TheMechanix
24.4.2009  (#8)
Interessant, ist gut zu wissen, zumal nämlich auch in der ÖNORM B2110 beim Punkt "Gewährleistung" steht: "sofern im Vertrag keine andere Frist vereinbart ist..."

Na passt, wieder was gelernt, war der Tag auf jeden Fall nicht umsonst... :D

1
  •  14wien14
27.4.2009  (#9)
gewährleistung verdeckter mangel - hallo creator, danke mal, ist sehr informativ.
könnte nicht angenommen werden, dass im Sinne des Konsumentenschutzes, der ja wohl durch die Gewährleistungsreform gestärkt werden sollte (?), der §933 höher steht als der §1502?

verdecker mangel- ab wann beginnt hier die gewährleistung?

danke und grüße



1
  •  creator
28.4.2009  (#10)
@14wien14: - nein, §1502 abgb ist fix -no way.

verdeckter mangel: keine gesonderte gewährleistung - nur beweislastumkehr bis 6 monate ab übergabe. laut definition ein mangel, der schon bei übergabe bestand, aber halt nicht offensichtlich und erkennbar war.

1
  •  14wien14
2.6.2009  (#11)
doch möglich?! - Hallo, habe noch zwei Juristen gefragt, einer davon arbeitete für die Arbeiterkammer: es sei möglich die Gewährleistungsfrist zu verlängern, allerdings mich möglich sie zu verkürzen...???

1
  •  creator
3.6.2009  (#12)
das mit dem verkürzen hat er aus dem kschg bzw. eh auch §1502 abgb. das problem dabei ist eben der pfusch des gesetzgebers - und der ist schwer zu erklären (sonst hätte es der gesetzgeber ja auch überissen- na ja, vielleicht halt). die möglichkeit der fristverlängerung steht ja lustig im §933 drin. nur dass die fristen präklusivfristen sind, ergibt sich halt nur im zusammenblick von §933, §1502 abgb und den erläuterungen. letztere haben nicht mal gesetzeskraft, sind aber entscheidend. und das gemeine dabei: ich kann mittels vertrag das gesetz NICHT ändern - das würgt jeder richter, wenn er die wahl zwischen "ohne verfahren erledigen" oder "verfahren durchführen" ab, auch klar, oder?
ich würde es nicht darauf ankommen lassen...

1
  •  14wien14
22.6.2009  (#13)
dank creator - danke für deine bemühungen

1

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: unabhängiger sachverständiger gesucht