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gesetzl. Grundlage Straßenentwässerung? [Stmk]

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  •  Bergsteirer
  •  [Stmk]
  •  [Steiermark]
19.11.2015 - 16.10.2016
7 Antworten 7
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Hallo,

wo kann man nachlesen, ob Regenwasser von der Gemeindestraße auf ein Privatgrundstück fließen darf, oder nicht? Dieses Thema wurde hier schon öfter (mit verschiedenen Meinungen) behandelt, alleine die gesetzliche Grundlage wurde nie zitiert oder genannt. Welches Gesetz bzw. welche Ordnung ist dafür zuständig? Wir sind in der Steiermark, und haben - seit der Asphaltierung der Straße - gerade dieses Problem.

Danke im Vorhinein,
Bergsteirer

  •  webdesigne
  •   Gold-Award
20.11.2015  (#1)
Also bei mir steht das in der Baubewilligung bzw. Genehmigung dass das Regenwasser am eigenen Grundstück versickern muss...

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  •  dyarne
  •   Gold-Award
20.11.2015  (#2)
aber wohl nur das eigene selbstgeerntete...

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.11.2015  (#3)

zitat..
webdesigne schrieb: Also bei mir steht das in der Baubewilligung bzw. Genehmigung dass das Regenwasser am eigenen Grundstück versickern muss...

Das war ja nicht die Frage! Der Steirer wollte wissen, wie das auf der Straße anfallende Wasser geregelt ist!!

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  •  hopfgarten
  •   Silber-Award
20.11.2015  (#4)

zitat..
Bergsteirer schrieb: wo kann man nachlesen, ob Regenwasser von der Gemeindestraße auf ein Privatgrundstück fließen darf, oder nicht? Dieses Thema wurde hier schon öfter (mit verschiedenen Meinungen) behandelt, alleine die gesetzliche Grundlage wurde nie zitiert oder genannt. Welches Gesetz bzw. welche Ordnung ist dafür zuständig? Wir sind in der Steiermark, und haben - seit der Asphaltierung der Straße - gerade dieses Problem.


wasserrechtsgesetz. basierend auf diesem die einzelnen veordnungen (abwasser, bau). bei regenwasser ist das so, man will mit der verisckerung auf eigen grund, das hochwasserrrisiko lindern. wenn die gemeinde nun eine straße hat, muss das regenwasser irgendwo mittels gräben gefangen, abgeleitet und versickert werden. wenn es öffentlichen interessen entspricht, kann dies auch auf einem privatgrund sein. das muss aber irgendwo in einem bescheid stehen. grundsätzlich darf man aber die gemeindestraße nicht bei ihnen entwässern.

hier ein link:

https://www.wien.gv.at/umweltschutz/raum/pdf/rechtliche-grundlagen.pdf



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
21.11.2015  (#5)
Schau mal hier:
http://www.umwelt.steiermark.at/cms/dokumente/11082125_602965/0088e6a2/Leitfaden_Oberfl%C3%A4chenentw%C3%A4sserung_2.pdf
Insbesondere Punkt 2.7 und 3.3

Aus dem Punkt 3.3 ergibt sich auch, dass nicht bei jeder Straße die Entwässerung wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist (hängt von der Frequenz ab). Ohne Bewilligungspflicht hilft dann das Wasserrechtsgesetz natürlich nichts.

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  •  maxl77
13.10.2016  (#6)
Steiermärkische Landesstraßenverwaltungsgesetz -
§ 26

Straßenreinigung, Schneeräumung

(1) Die Straßenverwaltung ist berechtigt, einen Streifen von 1 m Breite der an die Straße angrenzenden, nicht bewirtschafteten oder sonst nicht genutzten Grundstücke zeitweilig zur Ablagerung von Schotter, Straßenkot, Grabenaushub und Straßenbaumaterialien zu benützen, wenn hiefür wegen der geringen Breite des Straßengrundes kein entsprechender Platz zur Verfügung steht. Ferner ist die Straßenverwaltung berechtigt, auf den an die Straße angrenzenden Grundstücken Schneezäune anzubringen und andere zur Hintanhaltung von Schneeverwehungen, Lawinen, Steinschlägen u. dgl. erforderliche Vorkehrungen zu treffen.

(2) Der Anrainer hat die durch die ordnungsgemäße Erhaltung der Straße verursachten Einwirkungen von der Straße, wie zum Beispiel Wasserableitung, Ablagerung von Schnee, Streugut etc., auf seinem Grund zu dulden. Kotfänger oder ähnliche Vorrichtungen dürfen nicht in einer der Straße nachteiligen Weise angelegt werden. Es ist verboten, Hausabwässer, Abwässer aus Betrieben und Jauche auf die Straße oder in die Straßengräben abzuleiten. Die Ableitung der Dachwässer, Drainagewässer, Brunnenwässer und sonstiger gereinigter Flüssigkeiten bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung.

(3) WaIdungen (Baumbestände) und Gebüsche, die nicht Schutz- oder Bannwälder im Sinne der forstgesetzlichen Vorschriften sind und an Straßen grenzen, sind auf Verlangen der Straßenverwaltung in einer den Erfordernissen des Verkehrs und der Erhaltung der Straße im Einzelfall entsprechenden Entfernung vom Grundbesitzer (Nutzungsberechtigten) abzuholzen oder auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften. Die Entfernung von der Straßengrenze ist höchstens mit 6 m und bei Straßen, die vorwiegend dem lokalen Verkehrsbedürfnisse dienen, mit höchstens 3 m festzusetzen.

(4) Lebende Zäune und Hecken sollen mindestens 2 m von der Straßengrenze (§ 24 Abs. 1) entfernt sein und die Straße nicht mehr als 1 m überragen; sie sollen so beschaffen sein, daß der Luftzug dadurch nicht behindert wird und der Schnee durchfallen kann. Lebende Zäune und Hecken, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind auf Verlangen der Straßenverwaltung entsprechend zu ändern oder zu versetzen.

(5) Durch Maßnahmen, die die Straßenverwaltung gemäß Abs. 1 oder 2 trifft, dürfen dem Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten), soweit als tunlich, keine Wirtschaftserschwernisse bereitet werden.


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  •  Bergsteirer
16.10.2016  (#7)
Problem erledigt - Danke für eure umfangreichen Beiträge.
Das Ganze hat sich zum Glück erledigt. Nachdem der Bgm. dahinter war (und daraus schließe ich, dass der geschilderte Zustand nicht "soll" war), wurde die Sache von der Straßenbaufirma für uns kostenfrei korrigiert, und jetzt bleibt das Wasser auf der Gemeindestraße.

Bergsteirer

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