« Baurecht  |

gekupptele Bauweise NÖ [NÖ]

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  ema2412
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
24.1. - 25.1.2018
4 Antworten | 3 Autoren 4
4
Liebe Community,

bei einem angebotenen Grundstück in NÖ ist eine gekuppelte Bauweise vorgesehen. Es ist an den linken Nachbarn anzukuppeln.

Es gibt eine hintere und eine vodere Baufluchtlinie. Der Nachbar steht mit seinem Haus etwa in der Mitte (tiefe des Hauses rund 10m). Zwischen den Baufluchtlinien sind rund 25m Platz.

Ich habe schon einiges gelesen (ua Verwaltungsgerichtshof, dass nur punktuelle Kuppelung nicht ausreicht).

Folgende Fragen konnte ich aber noch nicht beantworten:

Darf ich mit meinem Haus vor oder zurückrücken (die Baufluchtlinien würden dies zulassen) natürlich unter der Bedingung dass ich dann in der Mitte kuppel.
ZB wenn ich nach vorne rücke, ensteht dann ein Rücksprung zum Nachbarn, bevor die Häuser gekuppelt sind oder muss ich in einer Frontlinie anbauen? das ich keine Fenster direkt an der Grundstücksgrenze machen darf ist mir klar.

2. Frage, gehen wir davon aus, dass ich die 10m tiefe des Nachbarns vollständig kuppel, - dürfte ich dannach im hinteren Teil (wo das Nachbargebäude bereits aus ist) einen weiteren Raum bauen, bei welchem ich dann zurückspringe und nicht mehr direkt an der Grundstücksgrenze anbaue (wenn ich dort den Bauwich einhalte)?Kann ich dann auch Fenster Richtung Nachbarn bauen (die dann einen Abstand von mind 3m zum Grundstück hätten)? Wenn dieser Raum zB 5 Meter tief ist, und der gekuppelte Bereich 10m müsste ja die Anforderung der überwiegenden Kuppelung erfüllt sein).

Hintergrund ist die nicht optimale Ausrichtung des Grundstückes (Nachbar steht südlich, und ich würde zumindest beim Wohnzimmer gerne Südfenster haben.

Vielen Dank für eure Hilfe!
LG









  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.1.2018  (#1)
Die gekuppelte Bauweise enthält 3 Regeln:
1. Hauptgebäude müssen an der gemeinsamen seitlichen Grundgrenze errichtet werden
2. Hauptgebäude (auf den beiden benachbarten Grundstücken) sind "überwiegend" aneinander anzubaue
3. Auf der gegenüberliegenden Seite ist ein Bauwich einzuhalten

Der 2. Punkt beantwortet deine 1. Frage: die beiden Gebäude müssen "überwiegend" aneinander gebaut werden, d.h. du kannst natürlich mit deinem Gebäude weiter vorne beginnen oder weiter nach hinten gehen. Es muss der Anteil der Überlappung aber immer größer sein, als der Anteil der frei stehenden Teile des Hauptgebäudes.

Zu deiner 2. Frage bin ich mir nicht sicher, wie das in der rechtlichen Praxis interpretiert wird. Ich persönlich meine aber, dass das Hauptgebäude zur Gänze an der seitlichen Grundgrenze stehen muss. Bei meinem oben genannten ersten Punkt, steht nämlich nichts von "überwiegend" oder dergleichen. Das "Überwiegend" bezieht sich ja nur auf das Aneinanderbauen. Da gibts also Spielraum. An der Grenze muss aber das gesamte Gebäude sein. Ich meine also, man muss das Bauen an der Grundgrenze und das Aneinanderbauen getrennt und differenziert sehen.
Nehmen wir mal an, am Nachbargrund steht noch nichts und du bist der Erste: Dann bleibt ja nur die Forderung "das Hauptgebäude an der seitliche Grundgrenze" zu errichten. Von "überwiegend" ist da keine Rede, das gilt ja nur für das Aneinanderbauen, wenn es schon ein Gebäude gibt.  
Weißt was ich mein??

1
  •  ema2412
25.1.2018  (#2)
ja versteh ich. Könnte ja nur sein, dass ich quasi of mein Risiko einrücke und risikiere, dass der NAchbar später einmal direkt an die Grenze baut und meine Fenster dann nur 3 m von seiner Mauer entfernt sind (bei offener wärens ja zumindest 6 m).

Gut dann ist das Grundstück allerdings eh uninteressant, wenn ich im hinteren Teil des Hauses nur Fenster Richtung Norden und Osten habe.

Danke und LG

1
  •  klim18
25.1.2018  (#3)
Auch wenn ich der Argumentation von Karl10 zustimme, würde ich hier auf der Gemeinde nachfragen, wie sie das interpretieren. Ich bin mir ziemlich sicher, dass auch bei gekuppelter Bauweise zumindestens ein kleiner Vorsprung in der hinteren (oder vorderen) Mauer möglich sein muss. Die Frage ist nur, wie groß der sein darf.

Angenommen das zu bauende Haus hätte eine Gesamttiefe von 13 m, vorn in einer Flucht mit dem Nachbarn, dann könnte ich mir schon vorstellen, dass man hinten einen 3 x 3 m großen Bereich freilassen könnte. Dass der Nachbar hinten noch anbaut, ist natürlich möglich.

1


  •  ema2412
25.1.2018  (#4)


2018/20180125163380.jpg
Was meint ihr — wäre sowas zulässig. Nachbar ist rot — Neubau wäre dann in blau — eigentlich die ganze Länge gekuppelt und dann geht das Haus schräg weg (strichlierte Linie) — ab wann dürft ich wenn ich es so machen dürfte , Fenster in die schräg verlaufende wand machen.

1

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: Grundstücksabstand an Verkehrsfläche im gemeinschaftlichem Eigentum