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gekuppelte Bauweise Abbruch/Neubau

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  •  Bischofshofen65
20.11. - 23.11.2016
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Hallo, ich besitze eine Hälfte eines Doppelhauses beide Hälften sind auf jeweils eigenen Grundstücken. Nachdem die Lage meines Hausteils - etwas im Graben gelegen nicht so gut ist, würde ich das Haus ev. abbrechen und mit ewas Abstand(4m von der anderen Doppelhaushälfte) und etwas höher(vom Erdgeschoßniveau her durch Geländeaufschüttung ) wiedererrichten. Ist das möglich oder muss ich da den doppelten Nachbarabstand dann einhalten 2 x 3/4 h ? Danke im Vorraus

  •  ap99
20.11.2016  (#1)
Gibt es einen Bebauungsplan oder hast du zumindest die Bauplatzerklärung? Da können abweichende Maße festgelegt worden sein (Baugrenzlinie, Baufluchtlinie, ...) --> stells mal rein.
Ansonsten gilt in Bischofshofen? das Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz, und du liegst grundsätzlich richtig mit deiner Vermutung daß der gesetzliche Mindestabstand 2 x 4 = 8 m sein müßte --> Abstandsunterschreitung wäre möglich, wenn man Brandschutzmassnahmen setzt (Brandmauer, Achtung Fenster müssen dann auch Brandschuztqualifikation haben), oder das Bauamt zustimmt.

Wie erwähnt, stell mal Unterlagen ein, (BBPL, Bauplatzerklärung, Orthofoto (Sagis ohne Grundstücksnummern)), dann kann man mehr sagen, oder gleich zum Bauamt mit deiner Frage.

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  •  Bischofshofen65
22.11.2016  (#2)
gekuppelte Bauweise Abbruch/Neubau - Ja es gibt einen Bebauungsplan er sieht einen Mindestabstand (Baufluchtline) zur Straße vor, offene Bauweise, eine maximale Traufenhöhe und eine maximale Firsthöhe vor. Das Haus steht derzeit ohnehin um einiges weiter von der Strasse entfernt als möglich. Eine Bauplatzerklärung gibt es auch, die ist allerdings aus den 60 er jahren und beide Hausteile - auch beide Grundstücke - liegen innerhalb dieses Bauplatzes. Im SBG Bebauungsgrundlagengesetz hab ich nicht wirklich was gefunden.
Es ist offene oder gekuppelte Bauweise möglich lt. Beschreibung zum Bebauun gsplan .

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  •  ap99
22.11.2016  (#3)
Bebauungsgrundlagengesetz siehe:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000162

§25 Lage der Bauten im Bauplatz

2016/20161122865781.jpg

§24 Änderunge eines Bauplatzes ... brauchst du evt. auch
--> wie alt eine Bauplatzerklärung ist, spielt eigentlich keine Rolle - diese sollte noch gültig sein, wenn sie nicht "geändert" wurde (§24). Sie muß aber evt. geändert werden, je nach dem was du vor hast (oder was dir die Gemeinde zugesteht).

--> aus welchem Jahr ist der Bebauungsplan?

Zum Nachlesen: "Handbuch Raumordnung" http://www.strategischeumweltpruefung.at/fileadmin/inhalte/sup/SUP-Praxis/Oertliche_Raumplanung_Stadtentwicklung/Handbuch_RO_SBG.pdf

Ohne BBPL und BPL-Erklärung wird helfen schwierig --> Bauamt, oder in einen Planer vor Ort ein paar Euro investieren.

sg lois

Edit: aufpassen auf eventuelle Gefahrenzonen (ich hatte gerade eine Bauplatzerklärung von 1960 zu ändern, wo sich "mittlerweile" über einen Teilbereich "Rote Zone" befindet)

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  •  Bischofshofen65
23.11.2016  (#4)
gekuppelte Bauweise Abbruch/Neubau - Danke vielmals für die Tipps, ich seh das jetzt in die Richtung, dass es bei einem gemeinsamen Bauplatz dh. wenn es ein gemeinsamer Bauplatz bleibt kein Problem ist eine Abstandsunterschreitung zu machen (natürlich mit Brandschutzwand etc.) wenn es allerdings 2 Bauplätze werden sollen, gibts es ein Problem. Dh. könnte es dann sein, dass man das Ganze nur im Wohnungseigentum lassen kann. Und sind dann beide Teile des Baues im Wohnungseigentum? Muss man bei Verkauf dann eine Parifizierung machen oder kann man es einfach so lassen wie es ist ohne Parifizierung, da es ja ohnehin schon 2 Grundstücke sind.

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  •  ap99
23.11.2016  (#5)
Der "Bauplatz" muß mit der Grundparzelle (Grundstücksgrenze) NICHT übereinstimmen (in jüngerer Zeit stimmt die Parzelle mit dem Bauplatz meist überein. Ausnahmebeispiel: Parzelle mit 2.000 m² hat auf 1.000 m² eine Widmung für Bauland, und die restliche Fläche ist Grünland, also können auch nur 1.000 m² als Bauplatz erklärt werden).
Die Mindestabstände sind zur "Bauplatzgrenze" und nicht "nur" zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Es war früher oft so, daß ein Bauplatz auf einem großen Grundstück erklärt wurde --> Bsp. Grundstück hat 5.000 m², und darauf wurden zum Beispiel 1.000 m² zum "Bauplatz", wo ein Gebäude gemäß Widmung errichtet werden konnte --> auf der 5.000 m² großen Parzelle gibt es also einen Bereich, der bebaut werden kann (keine eigene Parzelle! ... es "kann" aber eine eigene Parzelle durch den Vermesser herausgelöst werden). Ob es ein oder zwei oder mehr "Bauplätze" auf einem "Grundstück" (Parzelle) sind, ist egal, und hat mit Wohnungseigentum/Parifizierung nichts zu tun.

Ferndiagnose:
--> ich würde versuchen, die bestehende Bauplatzerklärung (1960 bzw. die aktuellste) zu "ändern" (§24 Bebauungsgrundlagengesetz) --> konkret den Bauplatz "zu erweitern" --> Besprechung mit Bauamt/Bürgermeister.

... die Erweiterung des Bauplatzes ist nur auf Bauland (Widmung) möglich.
... ob das jetzt seitens des Bebauungsplanes möglich ist, oder ob der auch geändert (erweitert) werden muß, kann ich nicht sagen. (Unterstützung der Gemeinde nötig, und kann aus eigener Erfahrung sehr lange dauern)
____________________________

Zu deinem Vorhaben generell:
--> du siehst dann halt die derzeit noch gemeinsame Haustrennwand, welche gedämmt (auf deinem Grundstück!) werden sollte. (hoffentlich hat jedes eurer beiden Häuser eine eigene Wand! ... ansonsten ist beim Abbruch höchste Vorsicht geboten)

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