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Gebäudehöhe - Überhöhung & Giebelwand [NÖ]

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  •  ProjectX
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
17.10. - 28.10.2018
8 Antworten | 2 Autoren 8
8
Hey Leute, 
wie schon im Titel ersichtlich habe ich ein paar (allgemeine) Fragen bezüglich der Gebäudehöhe.
Da ich ab- und zu auch damit zu tun bekomme ist das ganze kein Neuland mehr für mich, dennoch sind für mich ein paar Unklarkeiten bzw. Fragen aufgetaucht:

- Entscheidend ist die gemittelte Höhe einer Gebäudefront dabei darf man
1) die Bebauungshöhe/Bauklasse in Teilbereichen um bis zu 1m Überhöhen, wenn man im Mittel dennoch drunter bleibt (komme später darauf zurück)
2) Springt man um mehr als 1m zurück wird das als eigener Gebäudefrontabschnitt gewertet?
In der NÖ BO steht etwas von nicht Raumbildender Rücksprung (§53, Abs.2), was mich ein wenig verwirrt - wie schaut es in dieser hinsicht mit Raumbildenden Rücksprüngen aus?

In §53a wird die Umhüllende erwähnt, die man auch zum Nachweis, dass die Bauhöhe nicht überschritten wurde, verwenden darf. Das wäre dür mich nur für die Giebelseiten sinnvoll?, da an "Nicht-Giebelseiten" die gemittelte Höhe des Gebäudes nach dem Prinzip der Umhüllenden die Bebauungshöhe/Bauklasse sehr wohl überschreiten könnte. 

Falls die Umhüllende-Regelung nur für Giebelseiten gilt (was für mich logisch wäre) hätte ich dazu noch eine Frage: Eine Überhöhung um 1m (an den "Ecken") wäre nach dem Prinzip der Umhüllenden ja nicht möglich oder? (Weil die Höhe an den beiden Seiten der Umhüllende gleich der Bebauungshöhe/Bauklasse ist und erst dann um 45° nach innen rauf geht). Was heißen würde das ich die Überhöhung an den Ecken für die beiden anderen Seiten (die keinen Giebel haben daher gerechnet nach dem ersten Prinzip) auch vergessen könnte...

Bitte um hilfreiche Aufklärung
Besten Dank!

  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.10.2018  (#1)

zitat..
ProjectX schrieb: wie schaut es in dieser hinsicht mit Raumbildenden Rücksprüngen aus?


Naja, wenn der Bereich des Rücksprunges raumbildend ist (d.h. wenigstens 2 Wände und ein Dach bzw. Decke), dann kommt es zu keiner Unterteilung in Frontabschnitte, sondern die Front läuft einheitlich vorne durch.

zitat..
ProjectX schrieb: Das wäre dür mich nur für die Giebelseiten sinnvoll?,


Nein. Die Umhüllende ist auch ein Ersatz für die alte Giebelfrontregelung, aber nicht nur. Sie kann bei jeder Front angewendet werden. Sie ist eine alternative (zweite) Prüfmöglichkeit, ob die zulässige Gebäudehöhe überschritten wird.  § 53 a Abs. 2 beginnt ja klar mit: "...Abweichend von Abs.1 DARF für den Nachweis, dass die Bebauungshöhe nicht überschritten ist, für den oberen Abschluss der Gebäudefront eine Umhüllende gebildet werden, über die kein Teil der Gebäudefront hinausragen darf...".

zitat..
ProjectX schrieb: Eine Überhöhung um 1m (an den "Ecken") wäre nach dem Prinzip der Umhüllenden ja nicht möglich oder? (Weil die Höhe an den beiden Seiten der Umhüllende gleich der Bebauungshöhe/Bauklasse ist und erst dann um 45° nach innen rauf geht).


Genau so ist es!



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  •  ProjectX
25.10.2018  (#2)
Vielen Dank Karl für deine Antwort! Was würde das Baurecht-Forum nur ohne dich machen :)

zitat..
Karl10 schrieb: die Front läuft einheitlich vorne durch


Ja weil alles das nicht raumbildend ist, nicht für die Gebäudehöhenberechnung (wie auch für die bebaute Fläche)  berücksichtigt wird oder?

zitat..
Karl10 schrieb: alternative (zweite) Prüfmöglichkeit


zitat..
Karl10 schrieb: oberen Abschluss der Gebäudefront


Versteh ich unter alternativ, das man sich "aussuchen" kann welches Prinzip man verwendet?
Könnte man für eine Seite ein Prinzip verwenden und für eine andere Seite das andere? 

Eigentlich geht es ja nur darum ob man an einer beliebigen Stelle um max. 1m überhöhen darf (erstes Prinzip) bzw. nur im Mittelteil dafür mehr überhöhen dürfte (alternatives Prinzip) weil die gemittelte Gebäudeöhe ja sowieso eingehalten werde muss oder? Versteh ich das so richtig?

zitat..
Karl10 schrieb: alte Giebelfrontregelung


Gibt es denn eine "neue" Giebelfrontenregelung von der ich noch nichts mitbekommen hab? 


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
26.10.2018  (#3)

zitat..
ProjectX schrieb: Ja weil alles das nicht raumbildend ist, nicht für die Gebäudehöhenberechnung (wie auch für die bebaute Fläche)  berücksichtigt wird oder?


Ich glaub das hast nicht richtig verstanden.
Für nicht raumbildende Rücksprünge über 1m ist ein eigener Frontabschnitt zu bilden.
Für raumbildende nicht. Da wird die Front vorne weitergeführt. 

zitat..
ProjectX schrieb: Versteh ich unter alternativ, das man sich "aussuchen" kann welches Prinzip man verwendet?


Ja.

zitat..
ProjectX schrieb: Könnte man für eine Seite ein Prinzip verwenden und für eine andere Seite das andere? 


Ja.

zitat..
ProjectX schrieb: weil die gemittelte Gebäudeöhe ja sowieso eingehalten werde muss oder? Versteh ich das so richtig?


Nein. Beim Prinzip der Umhüllenden geht's nicht um die durchschnittliche Gebäudehöhe, sondern um den oberen Abschluss einer Front.

zitat..
ProjectX schrieb: Gibt es denn eine "neue" Giebelfrontenregelung von der ich noch nichts mitbekommen hab? 


Hab's ja oben schon gesagt:
Die Umhüllende hat - auch - die Giebelfrontregelung ersetzt



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  •  ProjectX
26.10.2018  (#4)
Ok vielen Dank Karl!

zitat..
Karl10 schrieb: Ich glaub das hast nicht richtig verstanden.


Ich glaube schon das ich das prinzipell richtig verstanden hätte, aber hier ein paar Beispiele nur zur Absicherung.

Bsp 1: Rücksprung mit Balkon bis 1m (nicht raumbildend) -  wird als eine Front durchgerechnet weil nicht mehr als 1m Rücksprung (im Prinzip das gleiche wie wenn der Balkon nicht da wäre)

Bsp 2: Rücksprung mit Balkon über 1m (nicht raumbildend) -  wird als zwei Fronten gerechnet weil mehr als 1m Rücksprung (im Prinzip das gleiche wie wenn der Balkon nicht da wäre)

Bsp 3: Rücksprung egal wie tief mit Loggia (raumbildend) - wird vorne als eine Front durchgerechnet

Bsp 4: Erker bis 1m Vor/Rücksprung: wird als eine Front durchgerechnet

Bs 5: Erker über 1m Vor/Rücksprung: unterteilung der Fronten weil mehr als 1m

Was die Gebäudehöhenberechnung mit der Umhüllenden betrifft, da sollte für mich jetzt alles klar sein ;) 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
27.10.2018  (#5)
Zu Beispiel 2:
Durch den Balkon drüber entsteht unten ein "Raum"  - also auch in diesem Fall "raumbildend"


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  •  ProjectX
27.10.2018  (#6)
Stimmt das hab ich übersehen - der raumbildende Balkon müsste dann ja auch zur bebauten Fläche zählen oder?
und wenn sich der Balkon in einem Rücksprung befindet, dieser aber nicht nur die Tiefe des Rücksprunges hat sondern auch noch vorspringt (ohne Seitenwände), dann müsste der vorspringende Teil als nicht raumbildend gewertet werden und die Front würde ohne (Vor-oder Rück-) Sprung durchlaufen?



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  •  ProjectX
27.10.2018  (#7)
Eine letzte Frage hätte ich dann noch:
Wenn man bei einer Wand zwei Rücksprunge hat - zb springt man 60 zurück und dann später noch einmal 60 - zählt das dann noch als eine Front (weil beide Rücksprünge jeweils <1m) oder zählt es ab dem zweiten Rücksprung als eigene Front (weil von vorderster Stelle >1m)?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
28.10.2018  (#8)

zitat..
ProjectX schrieb: oder zählt es ab dem zweiten Rücksprung als eigene Front (weil von vorderster Stelle >1m)?


genauso is es.

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