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Gartenmauer - Abstand zur Strasse [OÖ]

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  •  Nase
  •   Bronze-Award
  •  [OÖ]
  •  [Oberösterreich]
16.4. - 18.4.2013
8 Antworten 8
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Hallo Leute

1: Bin aus Oberösterreich

2: Ich habe eine Frage zur Errichtung einer Gartenmauer:
Bei uns wurde durch eine Baufirma eine Gartenmauer mit ca. 15m Länge errichtet. Höhe 15cm über Strassenniveau. Die Strasse ist noch unbefestigt, da von der Gemeinde bislang nur der Unterbau gebaut wurde. (Die halbe Breite der Strasse wurde von unserem Grundstück an die Gemeinde abgetreten damit sie ins öffentliche Gut eingetragen wird und die Schneeräumung + Müllabfuhr bis zu unseren Häusern fährt.)

Die Gartenmauer wurde von der Baufirma direkt an die Grundstücksgrenze gesetzt.

Nun habe ich heute ganz nebenbei von der Gemeinde erfahren, das grundsätzlich ein Abstand von 60cm zwischen Strasse und Gartenmauer bestehen muss. (Soweit ich mich erinnere wurde Paragraph 18 erwähnt)

Das bedeutet also, dass meine Gartenmauer, sowie die Mauer von 3 anderen Nachbarn falsch gebaut wurde.
Worst Case muss die Mauer abgerissen werden.

Ich werde die nächsten Tage nochmals ein Gespräch suchen, denn die Kollegen auf der Gemeinde sind eigentlich sehr angenehme Zeitgenossen. Jedoch kann ich mir nicht vorstellen, dass diese 60cm so fix sind. Da würden ja sehr viele Gartenmauern in meiner Nachbarschaft falsch gebaut sein.
Bzw: Wieso darf ein Nebengebäude direkt an der Grundgrenze stehen, aber eine Mauer nicht?

Thanks für eure Antworten
Liebe Grüße
die Nase

  •  fruzzy
  •   Gold-Award
16.4.2013  (#1)
einreichplanwas habt ihr im einreichplan? wenn dort die mauer so drinnen ist hätte das ja auffallen müssen. der plan wurde ja schließlich so genehmigt.

lg
fruzzy

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  •  Nase
  •   Bronze-Award
17.4.2013  (#2)
Im Einreichplan ist keine Mauer eingetragen.
(Weder bei mir, noch bei den Nachbarn)

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  •  Nase
  •   Bronze-Award
17.4.2013  (#3)
Hab mit den Mitarbeitern der Gemeinde gesprochen und offiziell ist ein Rückbau notwendig, da es sich um einen Schwarzbau handelt.
Ob ich diesen Rückbau durchführe ist mir selbst überlassen, jedoch gibt besteht das Risiko falls ein Schaden auftritt, dass ich mit der Versicherung Probleme bekommen kann. zB: Ein Auto verunfallt an meiner Mauer: Ich bin bei einem Schwarzbau für den Schaden am Auto verantwortlich.

Laut Gemeinde müsste die Baufirma genau wissen, dass es nicht gestattet ist eine Mauer direkt an die grundstücksgrenze zu bauen. Somit soll ich mich an der Baufirma schadlos halten. Ich hab zwar noch nicht mit der Baufirma gesprochen, bin aber schon jetzt überzeugt, das diese die Situation ganz anders sehen wird.


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  •  kech
  •   Bronze-Award
17.4.2013  (#4)
Gartenmauer oder straßenseitige Einfriedung - Was steht im Bewilligungsbescheid? Wurde dort eine straßenseitige Einfriedung (Sockel + Zaun) vorgeschrieben?
Wenn der Bebauungsplan nichts festgelegt hat, gilt die Gesetzeslage (Bauordnung und Bautechnik-Gesetz).
Sollte es sich um keine Einfriedung handeln, sondern tatsächlich um eine Gartenmauer, ist die Auskunft der Gemeinde wohl richtig.
Es wäre aber schon sehr eigenartig, wenn Grundstücke nur mit einem einfachen Zaun ohne Sockel abgegrenzt werden müssten. Vielleicht hilft dir § 29 OÖ. Bautechnik-Gesetz diesbezüglich weiter.

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  •  kech
  •   Bronze-Award
17.4.2013  (#5)
Nachtrag: - Klär doch mal ab, was der Bautechniker deiner Gemeinde unter
"Gartenmauer" überhaupt versteht. Beim Verzicht auf einen gemauerten Sockel könntest du schon Probleme mit dem Schneepflug bekommen. Ein gewöhnlicher Zaunpfahl kann bei entsprechender Schneelage leicht übersehen und beschädigt werden.
Für mich ist das Argument deiner Gemeinde daher nicht nachvollziehbar, noch dazu, wenn in deiner Nachbarschaft offensichtlich mehrere einen Sockel als Einfriedung haben.

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  •  hotz68
  •   Gold-Award
17.4.2013  (#6)
bin auch aus OÖ , aber das ist von Gemeinde zu Gemeinde verschieden , bei uns darf man die 'Mauer' direkt an die Grundstücksgrenze bauen !


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  •  chris5020
  •   Gold-Award
17.4.2013  (#7)
Hab zur Sicherheit mal kontrolliert, wie das bei mir geregelt ist, und es steht hier zum Glück genau im Bescheid definiert:

2. Bis auf den planlich definierten Zufahrtsbereich ist der restliche Vorgarten durch geeignete Maßnahmen (zB. Mauersockel, straßenseitige Einfriedung udgl.) derart zu gestalten, dass ein Zu- und Abfahren bzw. Parken dauerhaft hintangehalten wird.

3. Die im Bereich der Stützmauer vorgesehene Einfriedung ist durchsichtig und transparent auszuführen, sodass die erforderlichen Sichtverhältnisse im Ausfahrtsbereich gewahrt werden können.

4. Durch geeignete Maßnahmen (zB. Rigol) ist sicher zu stellen, dass abfließende Niederschlagswässer (Oberflächenwässer) aus dem Garagenvorplatz nicht in das öffentliche Gut abgeleitet werden können. Gleichfalls ist der Böschungsfuß derart zu gestalten, dass sowohl die Fassung als auch die Versickerung von Oberflächenwässer auf dem eigenem Grundstück erfolgt.

5. Die Ausführung einer straßenseitigen Einfriedung bzw. Mauersockel udgl. hat ausschließlich auf eigenem Grund unter Berücksichtigung des Verlaufes der im Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinie zu erfolgen.

6. Während der Bauausführung, im Speziellen bei Durchführung der Erd-, Aushub- und Betonierarbeiten ist darauf zu achten, dass eine gröbliche Verunreinigung der Gemeindestraßen vermieden wird.

Damit sollte das bei mir also kein Problem darstellen.

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  •  Nase
  •   Bronze-Award
18.4.2013  (#8)
Die Gemeinde hat in einem ersten Baubescheid. (alter Plan der nicht ausgeführt wurde) folgenden Hinweis geschrieben:

In der Baubeschreibung wurde die Einfriedung des Grundstückes kurz thematisiert. Eine ausreichende Beurteilungsbasis liegt jedoch nicht vor. In diesem Zusammenhang wird auf den § 29 OÖ BauTG in Verbindung mit dem § 18 OÖ Straßengesetz 1919 i.d.g.F. verwiesen

Bei der gültigen Baubewilligung ist dieser Verweis nicht mehr zu finden.
.
Folgend die beiden Paragraphen:
§ 29 OÖ BauTG
§ 29
Einfriedungen, Lärm- und Schallschutzwände
(1) Einfriedungen unterliegen als bauliche Anlagen den allgemeinen Erfordernissen des § 3.
(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften oder im Bebauungsplan nichts anderes festgelegt ist, dürfen Einfriedungen

1.
eine Höhe von 2 m über dem Erdboden, und zwar über dem jeweils höher gelegenen natürlichen Gelände, nicht überschreiten, außer der Verwendungszweck erfordert eine größere Höhe,
2.
gegen Verkehrsflächen sowie im Vorgartenbereich gegen Nachbargrundgrenzen bis zu einer Tiefe von 2 m von der Straßengrundgrenze nicht als geschlossene Mauern, Planken oder in ähnlicher undurchsichtiger Bauweise ausgeführt werden; der massive Sockel solcher Einfriedungen darf höchstens 60 cm hoch sein.
(3) Für Lärm- und Schallschutzwände gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die im Abs. 2 Z 1 festgelegte Höhenbeschränkungen nur überschritten und von der im Abs. 2 Z 2 vorgeschriebenen Bauausführung nur abgewichen werden darf, soweit dies zur Erreichung eines ausreichenden Lärmschutzes erforderlich ist.
(4) Stützmauern einschließlich allfälliger Absturzsicherungen gelten nicht als Einfriedungen oder Lärm- und Schallschutzwände im Sinn dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl. Nr. 97/2006)

§ 18 OÖ Straßengesetz 1919
§ 18
Bauten und Anlagen an öffentlichen Straßen
(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, dürfen Bauten und sonstige Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z 3, innerhalb eines Bereichs von acht Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Wird die Zustimmung nicht oder nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab schriftlicher Antragstellung erteilt, entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit Bescheid, wobei in diesem Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.
(2) Die Beseitigung von entgegen des Abs. 1 errichteten Bauten oder Anlagen ist dem Eigentümer über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.
(3) Der Bestand von Bauten und Anlagen, die nach früheren straßenrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig errichtet wurden, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

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