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Garage erneuern aber als Sanierung

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  •  StJ91
19.4. - 22.4.2020
11 Antworten | 2 Autoren 11
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Ich habe ein neugebautes Haus bekommen mit einer Garage aus altbestand! Die Garage muss stehen bleiben sonst müssen wir neu Aufschließung bezahlen da das ganze nicht als Neubau gilt!

Jetzt wollen wir die Garage sanieren und die Mäuer müssten eigentlich erneuert werden!

Kann man das Mauer für Mauer machen? 
Muss man eine Mauer stehen lassen damit es noch als Sanierung gilt? 
Danach muss sich das Dach saniert werden! 

Freue mich auf eure Antworten! 

  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.4.2020  (#1)
Wird eher nicht auf diese Weise funtionieren. Kommt aber auf Detailregelungen der jeweiligen Bauordnung an. Da Landesgesetz, bitte Bundesland nennen!

Und der Grund für die ganze Aktion ist zumindest mit deinen dürftigen Angaben auch nicht klar nachvollziehbar:

zitat..
StJ91 schrieb: Die Garage muss stehen bleiben sonst müssen wir neu Aufschließung bezahlen da das ganze nicht als Neubau gilt!

Was soll das heißen? Was gilt nicht als "Neubau"? Was genau meinst du unter Aufschließeung? Um welche Gesetzesbestimmung geht es dir da? Ich kann mit diesem Satz, so wie du ihn geschrieben hast, nichts anfangen. Meinst du es wirklich so, dass du "Aufschließung" zahlen musst, weil es NICHT als Neubau gilt???? 

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  •  StJ91
19.4.2020  (#2)
Entschuldigung für die verwirrenden Angaben!

Land ist NÖ! 

Erklärung:
auf dem Grund stand ein altes Haus mit Garage!
Das Haus wurde durch Hochwasser zerstört.
Die Garage blieb erhalten und das Haus wurde abgerissen und ein neues wurde gebaut. 
Garage wurde, meines Wissens, stehen gelassen um es als Umbau/Zubau anzumelden.
Mir wurde erklärt, dass die Garage nur saniert werden darf und nicht neugebaut, sonst würde das ganze als Neubau gelten und die Aufschließgebühren werden fällig!

So ganz Blick ich mich noch nicht durch und muss mich auf meine bisherigen Informationen verlassen! 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
19.4.2020  (#3)

zitat..
StJ91 schrieb: um es als Umbau/Zubau anzumelden.

Mit "es" ist das neue Haus gemeint?? Es sollte als Zubau zur Garage gelten? Wann wurde das Haus neu gebaut? 

zitat..
StJ91 schrieb: muss mich auf meine bisherigen Informationen verlassen!

Und von wem hast die? Entweder hast DU die Info nicht verstanden oder der Informant hat sich unklar/unvollständig ausgedrückt oder der Informant kennt sich selbst nichts so ganz aus (ich vermute Letzteres).

Warum ich das jetzt so genau hinterfrage:

Ich denke die etappenweise Erneuerung einzelner Mauern ist sowohl technisch wie auch rechtlich ein Murcks. Das wird so nichts.
Ich denke, wenn, dann sollte man die Garage abreißen und neu bauen. Und dafür will ich herausfinden, was das wirklich für Konsequenzen bezüglich Aufschließungsabgabe hat. Ich bezweifle nämlich die "Dramatik", die da einem Neubau angedichtet wird. 
Um das beurteilen zu können braucht man aber die Vorgeschichte - allerdings im Detail und mit richtigen Begriffen beschrieben.

Und noch wegen des Hochwassers: Was ist dort überhaupt erlaubt? Könnte das selber einschätzen wenn du mir die Grundstücksnummer und die Katastralgemeinde (entweder als PN oder mail) übermittelst. Wenn du das willst......

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  •  StJ91
20.4.2020  (#4)
Vermutlich ist das ein riesen großes Missverständnis seitens des "Informanten"! 

Meine Fragen sind jetzt:
Die Aufschließungsabgaben sind doch nur bei der ersten Errichtung eines Gebäudes auf einem Grundstück zu bezahlen?! 

Kann es sein dass beim alten Haus diese Abgaben nie angefallen sind (weil zu alt??) und ich darum einen alten Teil stehen lassen muss!

Ps: Natürlich werde ich das mit der zuständigen Gemeinde abklären, möchte mich vorher aber gerne drüber informieren! 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
20.4.2020  (#5)
Kommen wir nochmal zurück auf dein ursprünglich geäußertes Problem:

zitat..
StJ91 schrieb: Die Garage muss stehen bleiben sonst müssen wir neu Aufschließung bezahlen da das ganze nicht als Neubau gilt!

 Ich kann dir die Sache mit ziemlicher Sicherheit vollständig erklären; auch dass diese Aussage sehr wahrscheinlich falsch ist. Ich brauch dazu aber genaue, vollständige und vor allem nicht widersprüchliche Angaben darüber, was, wann bisher geschehen ist, was derzeitiger Sachverhalt/Bestand ist und was du eigentlich vor hast. Sonst wird das nichts.

Also:
- Das Grundstück is offensichtlich seit langer Zeit bebaut (mit Wohngebäude und Garage). Seit wann ungefähr???
- Das Wohngebäude wurde in letzter Zeit durch einen Neubau ersetzt. Wann genau???
- Welcher Bauklasse war das alte Wohngebäude zuzuordnen und welcher Bauklasse das neue??
- Sind neues Wohngebäude und alte Garage baulich miteinander verbunden (also EIN Gebäude), oder handelt es sich um 2 getrennte, eigenständige Gebäude??
- Was genau hast du jetzt mit der Garage vor (wenn es nach DEINEN individuellen Wünschen geht)? Abbrechen und neu bauen?
- Du redest von "Aufschließungsabgabe" bzw. fürchtest eine solche. Meinst du wirklich "Aufschließungsabgabe" oder geht es vielleicht um eine "Ergänzungsabgabe"???

Weiters hab ich dich schon oben um die Grundstücksnummer und Katastralgemeinde ersucht (per mail oder PN). Würde mir für einen eigenen Überblick sehr helfen!!

Wenn du meine Fragen konkret beantwortest, werd ich dir ziemlich sicher eine gesetzeskonforme Antwort/Lösung sagen können (einschließlich nachvollziehbarer Begründung)


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  •  StJ91
21.4.2020  (#6)
Grundstücksnummer und katastralgemeinde hab ich dir vor 2 Tagen via Mail geschickt, da PN für mich noch nicht verfügbar ist! Vll ist die wo untergegangen oder im Spamordner?!?

Die weiteren Fragen werde ich dann am Abend beantworten!
Danke schon mal!!! 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
21.4.2020  (#7)
Sorry, hab dein mail übersehen.
Soweit ich jetzt aus den Luftbildern (aktuell und von früher) sehen kann und nach deinen Angaben im mail fasse ich folgendes zusammen:

Der Altbestand auf dem Grundstück (bis 2002) bestand aus einem Wohngebäude und einer Garage - zusammengebaut und als 1 Gebäude zuwerten.
Nach 2002 wurde der Wohntrakt dieses Gebäudes abgebrochen und der Garagenteil blieb stehen.
Ab 2004 wurde dann eine neues Wohngebäude auf dem Grundstück errichtet, und zwar an anderer Stelle wie das alte (vorne an der Straße) und nunmehr (soweit aus dem Luftbild erkennbar) offensichtlich auch ohne bauliche Verbindung mit dem alten Garagentrakt (jedenfalls dürfte es kein durchgehendes Dach geben).
Aber selbst wenn es da irgendeine bauliche Verbindung geben sollte und das neue Wohngebäude damals dann halt ein "Zubau" zur Garage war, war das damals hinsichtlich Thema Aufschließungsabgabe völlig egal: Weder als Neubau, noch als Zubau wäre da irgendetwas in Richtung Aufschließungsabgabe zu bezahlen gewesen. Es wurde auch tatsächlich damals nichts bezahlt, oder???

Und dasselbe gilt auch heute noch: Es ist völlig egal, ob die Garage nun ein eigenständiger Neubau wird, oder ein Zubau zum bestehenden Wohngebäude. Es fällt keine Aufschließungsabgabe an!!!

Allerdings gibt es heute eine zusätzliche Regelung (ich glaube fast nicht, dass dein Vater die kennt), wonach aus Anlass deines Garagenbaus eine Ergänzungsabgabe als Aufzahlung von Bauklasse I auf Bauklasse II für den Bauplatz fällig werden könnte. Das wiederum hat aber nichts damit zu tun, ob es sich jetzt um einen Zubau oder einen eigenständigen Neubau handelt.

Ich versteh somit nicht im geringsten, was dein Vater da meinen könnte......


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  •  StJ91
21.4.2020  (#8)
Genau, richtig zusammen gefasst! 
Bezahlt dürfte damals nichts geworden sein!

Das mit der "Aufschließungsabgabe" dürfte wohl ein Missverständnis meinerseits sein! Könnte mir schon vorstellen dass genau diese Regelung gemeint ist! 

Vergessen wir also mal die Worte "Aufschließungsabgabe", "Zubau" und "Neubau" von damals! 

Habe ich das richtig verstanden :
Könnte das ganze jetzt noch als Bauklasse I gelten? (habe leider dazu noch keine Unterlagen und Informationen) 

Bei einem Abriss und Neubau der Garage würde die Regelung eventuell greifen und eine Ergänzungsabgabe wäre fällig? 
Wäre das bei einer Sanierung der Garage auch fällig? 



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
21.4.2020  (#9)

zitat..
StJ91 schrieb: Bei einem Abriss und Neubau der Garage würde die Regelung eventuell greifen und eine Ergänzungsabgabe wäre fällig?

Ja.
Dafür kanns mehrere Ursachen geben, ich aber an, dass bei dir folgendes zutrifft:
Dein Grundstück ist seit vielen Jahren - besser vielleicht sogar - seit Jahrzehnten bebaut und es ist Bauland. Es gilt daher kraft dieses Umstandes als (bebauter) "Bauplatz" ohne dass es dazu irgendwann extra erklärt worden ist.
Somit wird für dieses Grundstück auch niemlas mehr eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben werden können, da es für eine solche Vorschreibung nur 2 Anlässe geben kann:
1. das Grundstück wird zum Bauplatz erklärt - trifft nicht zu, weil es schon Bauplatz ist (siehe oben)
2. es wird die Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes erteilt - trifft auch nicht zu, weil es bereits bebaut ist/war und es sich somit nicht mehr um eine "erstmalige" Errichtung handeln kann.

Bleibt also die Ergänzungsabgabe, für die es seit der Novelle 2018 eine Neuerung gibt:

Auf Grundstücken ohne Bebauungsplan ist seit einigen Jahren gem. § 54 Bauordnung generell auch die Bauklasse II zulässig. Jeder, der heute eine Bauplatzerklärung erhält, zahlt dafür auf Basis Bauklasse II aufschließungsabgabe (auch wenn er nur Bauklasse I bauen sollte). Es zählt hier grundsätzlich die "Möglichkeit" für Bauklasse II.
Wenn nun jemand wie du, der einen Altbauplatz mit noch nie bezahlter Aufschließungsabgabe  hat, auf diesem einen Neu- oder Zubau errichtet, dann sollte er aus Gründen der Gerechtigkeit und Gleichheit, zumindest eine Aufzahlung auf Bauklasse II machen müssen (die ja auch bei dir "möglich" wäre), und zwar in Form einer Ergänzungsabgabe.
Für deinen Fall wird diese zumindest € 3.500.- betragen.

zitat..
StJ91 schrieb: Wäre das bei einer Sanierung der Garage auch fällig?

Bei einer "Sanierung" nicht. Ich denke aber, dass du dir unter "Sanierung" was anderes vorstellst als die Bauordnung. "Sanieren" heißt einfach gesagt "ausbessern". Sukzessive eine Wand nach der anderen komplett erneuern ist im Endeffekt ein Neubau - keine Sanierung!!
Das funktioniert so nicht, um der Ergänzungsabgabe zu entgehen......

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  •  StJ91
21.4.2020  (#10)
Danke! Das klingt alles plausibel und ich hab wieder etwas dazu gelernt! 

Nach was richten sich die Kosten der Aufzahlung auf Bauklasse II? 
Kann man sich das irgendwie ausrechnen? 
Und warum "möglich"? Kann diese Aufzahlung passieren aber muss nicht oder wie darf ich das verstehen? Wer oder wie wird das entschieden?

Das neue Gebäude ist außerdem zweistöckig und kann nicht mehr in Bauklasse I fallen. Wären da nicht beim Bau des Hauses schon Ergänzungsabgaben auf Bauklasse II fällig gewesen? 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.4.2020  (#11)

zitat..
StJ91 schrieb: Nach was richten sich die Kosten der Aufzahlung auf Bauklasse II?

Da gibts eine Formel, da fließen 3 Werte ein:
- die Quadratwurzel aus der Grundstücksgröße (in m²)
- ein sogenannter "Einheitssatz" (von jeder Gemeinde individuell festgesetzt)
- ein Bauklassenkoeffizient - hat in diesem Fall als Differenz zwischen Bauklasse I und Bauklasse II den fixen Wert von 0,25

zitat..
StJ91 schrieb: Kann man sich das irgendwie ausrechnen?

Natürlich! Ergibt sich aus dem Produkt der zuvor genannten 3 Werte:
30,89 (=Wurzel aus 954m²) x ca. 450.- (von mir geschätzt) x 0,25 = ca. 3.500.-

zitat..
StJ91 schrieb: Und warum "möglich"?

Das "möglich" bezieht sich auf die BauklasseII und nicht darauf, obs zu einer Vorschreibung kommt oder nicht. D.h. Sobald Bauklasse II "möglich" wäre (d.h. zulässig ist), egal ob du das jetzt tatsächlich ausnutzt oder nicht.

zitat..
StJ91 schrieb: Wären da nicht beim Bau des Hauses schon Ergänzungsabgaben auf Bauklasse II fällig gewesen?

Nein, weil es damals diese Art von "Nachzahlung" der Bauklasse über eine Ergänzungsabgabe noch nicht gegeben hat.
 


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