« Baurecht  |

Fragen bezüglich Grundbuch

Teilen: facebook    whatsapp    email
  •  wala
1.9. - 4.9.2008 1
1
Hallo,

Wir sind gerade beim Einreichen und möchten das kurze Bauverfahren machen (d.h. Unterschriften aller Nachbarn auf dem Einreichplan). Jetzt haben wir das Problem, dass ein Nachbarn im Frühling sein Grundstück gekauft hat und jetzt noch immer nicht im Grundbuch steht (sondern noch der vorige Besitzer). Auf der Gemeinde haben sie uns gesagt, dass der alte Besitzer unterschreiben muss. Nur weigert sich dieser, da er Angst hat, dass er sich strafbar macht. Der Grundstücksverkauf ist anscheinend über einen Notar + Treuhandkonto gemacht worden. Der Käufer hat das Geld auch schon im Frühling bekommen. Darum sollte meiner Meinung alles schon im Grundbuch stehen.
Hab mir von dem Nachbargrundstück einen aktuellen Auszug aus dem Grundbuch besorgt. Dort steht im „B“-Blatt folgender Eintrag: "Rangordnung für die Veräußerung bis 2009-03-27". Weiß jemand, was das bedeutet? Kann mir jemand einen Tipp geben, was ich tun kann? Die Zeit drängt eigentlich schon ziemlich, da wir Ende Oktober mit dem Keller anfangen wollen.

Danke
Flo

  •  ooeler
4.9.2008  (#1)
blöd....ein nachbar kann ohne begründung den plan nicht unterschreiben. dann bleibt nichts anderes übrig als eine bauverhandlung zu machen. dieser "alt-nachbar" wird wahrscheinlich nicht kommen und somit gilt ab verhandlung sein einverständnis rechtlich gesehen als gegeben. mit bauverhandlung kostet die bewilligung ca. 150eur mehr als ohne bauverhandlung.

du musst jetzt nochmals zur gemeinde, besprich dort folgendes:
a) gehts sich baubeginn ende oktober trotzdem aus, wenn ihr bauverhandlung macht
b) kann doch bitte der herr vom bauamt diesen "alt-nachbar" anrufen und ihm erklären dass es nur darum geht dass du dir die bauverhandlung ersparst. wenn er angst hat dass er etwas zum nachteil des "neu-nachbars" macht mit seiner unterschrift und von diesem klagbar wäre, lass einfach den "neu-nachbar" auch unterschreiben, zuviele unterschriften schaden nicht. ausserdem ists auch eine höflichketisform für gute nachbarschaft dass du auch ihm den plan gezeigt hast obwohl du es nicht müsstest.
c) nochmals zum grundbuch-gericht gehen und beim besagten B-Blatt ob für diese Veräußerung auch eine aktenzahl eines kaufvertrages verbüchert ist. wenn ja, dann diesen kaufvertrag vom gericht kopieren lassen (ist öffentliche urkunde). zuvor bei der gemeinde fragen ob es der gemeinde genügt dass du mit einem kaufvertrag beweist dass der kauf rechtlich schon passiert ist und somit die unterschrift vom "neu-nachbar" genügen solle.

1

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.

Nächstes Thema: china-Lokal als neuer nachbar.rechte?