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Frage an die Experten ... Bundesland NOE

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  •  Gast
9.3. - 12.3.2012
6 Antworten 6
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Unsere Grenze zum Nachbarn beträgt 24m. Ca. 13m ist die Hausmauer, also Feuermauer. Diese hat allerdings Fenster und mehrere Lüftungsgitter für seine Heizung. Der Rest ist eine Holzverschalung ( Stulpschalung mit ca. 19mm ) als Verkleidung für seinen "Schuppen"

Meine Frage ... ist das rechtens oder nicht ?

lg
Harry

  •  creator
  •   Gold-Award
9.3.2012  (#1)
nach §10 nö bautechnikverordnung - sind brandwände als außenwände öffnungslos zu errichten, weil sie ja sonst keinen feuerschutz bieten.
ausnahmen können im alter, ehemaligen grenzverlauf, einverständis etc. liegen...

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  •  harrym
10.3.2012  (#2)
danke creator für die Antwort.

Noch eine Frage. Wie sieht es aus, wenn der Nachbar die Feuerwand mit einem WVS versehen will ? Würden in unserem Fall 20cm auf die Länge von unserem Grund sein. Wie sieht es mit allgemeinen "Wartungsaufgaben" aus ... z.B. Putz ausbessern ? Bin ich da verpflichtet dem Nachbarn Zutritt zu ermöglichen ?

Fragen über Fragen .... tja ... Nachbarn können zeitweise echt nerven emoji

thx & lg
Harry

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  •  gloitom
  •   Gold-Award
10.3.2012  (#3)
@harrym - Rein aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass er ein WDVS WDVS [Wärmedämmverbundsystem] anbringen darf und du ihm den Zutritt erlauben musst!
Da es aber eine Änderung der bestehenden Mauer ist, würde ich meinen, dass er diese dann auf eine korrekte Feuermauer umbauen muss.

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  •  harrym
12.3.2012  (#4)
Also ich MUSS auf meinen BAU-Grund verzichten, wenn sich der Nachbar einen WDVS WDVS [Wärmedämmverbundsystem] (er will 40cm machen) einbildet ? Hinter der betreffenden Wand ist der Heizraum und Lagerraum für seine Pellets.

Wie sieht es mit dem Rest der "Wand" direkt an der Grundgrenze aus ? Einfache Holzwand erlaubt ?



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  •  MajorDomus
  •   Bronze-Award
12.3.2012  (#5)
Bzgl. WDVS 40 cm - die 40 cm müssen natürlich noch auf seinem Grund sein und nicht auf dein Grundstück ragen.

Bzgl. Zutritt: siehe NÖ Bauordnung 1996 - §7 Verpflichtungen gegenüber den Nachbarn
Aktuelle Fassung: http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011111/LRNI_2011111.pdf

Vielleicht mal mit eurer Gemeinde sprechen?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
12.3.2012  (#6)
...

zitat..
ausnahmen können im alter, ehemaligen grenzverlauf, einverständis etc. liegen...


"Ausnahmen" gibts da eigentlich keine, sondern die entscheidende Frage ist: hat die Außenwand so wie sie besteht eine Baubewilligung ja oder nein?? (als baubewilligt gilt bei sehr alten Bauwerken auch ein sogenannter "vermuteter Konsens" - dieser allerdings nur, wenn es aus der Errichtungszeit oder Abänderungszeit auch in der Umgebung keine Bauakten gibt und wenn die bauliche Ausführung den gesetzlichen Bestimmungen zur Errichtungszeit entsprochen hat....)

Daher 1.: wie alt ist die Nachbarwand? und hat sie 2. eine Baubewilligung in dieser Ausführung und mit den angeführten Öffnungen?? Gibt es keine derartigen Bewilligungen, dann muss die Holzwand natürlich weg (ebenso wie Fenster und sonstige Öffnungen) - muss man halt Anzeige machen....

Zur Wäremdämmung: Diese darf bei vor dem 1.1.2009 bewilligten Gebäuden ausnahmsweise bis zu einer Stärke von max. 20 cm über die Grundgrenze angebracht werden, wenn DER NACHBAR ZUSTIMMT!


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