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Folgen Bewilligung Abbruch

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  •  Notausgang
31.8. - 15.9.2016
3 Antworten 3
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Auf unserem (fast) gekauften Grundstück (NÖ) stehen zwei Gebäude. Ein Gebäude (ehemaliges Wohnhaus) wurde bereits 1915 errichtet und wurde die letzten Jahre als Abstellraum genutzt. Das andere Gebäude wurde 1985 errichtet. Nach dem Kauf (vor dem Notartermin) wurde uns der bewilligte Plan des Gebäudes von 1985 zur Verfügung gestellt, aus dem hervorgeht dass das alte Gebäude von 1915 nach erfolgtem Neubau abgerissen werden soll.

Auf "Nachbohren" unsererseits (nachdem der Unterschrifttermin beim Notar geplatzt ist, weil die Verkäufer nicht die Standardklausel unterschreiben wollten, dass alle erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen vorliegen) wurde uns nun eine "Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und Abbruchbewilligung des bestehenden Hauses" sowie ein Bescheid für den Abbruch des Hauses von 1915 (jeweils von 1985) vorgelegt.

Wir haben vor, das Gebäude von 1985 zu erweitern. Dabei dürften wahrscheinlich die alten Unterlagen wieder aufgerollt werden und wir haben Angst, dass im Zuge desses der Abriss des Gebäudes von 1915 gemäß dem auf Basis der Baubewilligung 1985 erstellten Bescheids zum Abriss gefordert wird (sehr teuer, da das Gebäude 1915 an das Nachbargebäude angebaut wurde).

=> gibt der Bescheid von 1985 grundsätzlich das Recht oder die Pflicht das alte Gebäude abzureissen?
=>haben wir die Möglichkeit, gegen die Verkäufer bzw. den Makler vorzugehen, da uns die Problematik vor dem Kauf verschwiegen wurde obwohl die entsprechenden Unterlagen diesen Parteien nachweislich vorgelegen sind?

vielen vielen Dank!

  •  Karl10
  •   Gold-Award
31.8.2016  (#1)
Also vorerst mal grundsätzlich: Eine Baubewilligung ist immer ein RECHT, etwas zu tun und keine PFLICHT. Dieses Recht hat überdies ein Ablaufdatum: wenn man nicht binnen 2 Jahren beginnt, oder nach rechtzeitigem Beginn dann nicht binnen 5 Jahren fertig wird, dann ist dieses Recht erloschen.
Eine Bewilligung aus 1985 für einen Abbruch, der nie begonnen und ebensowenig abgeschlossen wurde, existiert rechtlich gar nicht mehr!!
D.h. derzeit besteht weder ein Recht, noch eine Pflicht zum Abbruch!

Soweit grundsätzlich. Im Sonderfall könnte es sein, dass der Abbruch eine Bedingung bzw. Voraussetzung für den beantragten und genehmigten Neubau ist (z.B. weil eine zulässige Bebauungsdichte überschritten würde oder weil die Gebäudeabstände zu gering wären....). Dann hat man ein Problem mit der Bewilligung für den Neubau, weil diese so (also mit Bestehenbleiben des Altbaues) keine Gültigkeit hat.

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  •  Notausgang
15.9.2016  (#2)
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Wir haben inzwischen genauere Informationen bekommen. Offensichtlich wurde in den 40er Jahren (unmittelbar nach Kriegsende) versucht, das Gebäude nachträglich zu bewilligen. Die vorliegenden Unterlagen reichen aber lt. Bauamt nicht aus, um von einem "bewilligten" Gebäude zu sprechen.

Dazu kommt, dass bei Errichtung des Neubaus 1985 (bei dem sich nebenbei auch noch herausgestellt hat, dass für diesen nie eine Fertigstellungsanzeige gestellt und damit nie eine Benützungsbewilligung erteilt wurde) ca. die Hälfte des ursprünglichen "alten" Gebäudes abgerissen wurde.

Nach Auskunft einer Mitarbeiterin des Landes NÖ wären durch den "Teilabriss" ohnehin alle Bewilligungen erloschen und das "Restgebäude" müsste neu bewilligt werden.

Dies ist aber nach Auskunft des Bauamts unmöglich, da das Gebäude direkt an der Grundgrenze steht und viel zu hoch ist. Auch sonst gibt es viele Abweichungen von der heute gültigen Bauordnung. Ein Abbruch ist also im Prinzip unumgänglich.

Da "die Aktenlage nicht ganz eindeutig ist" wird das Bauamt trotzdem aktuell auf einen Abbruchbescheid verzichten. Allerdings wurde uns mitgeteilt, dass sobald sich z.B. irgendein Nachbar an dem Gebäude stört, ein Verfahren eingeleitet werden muss, aus diesem aus Sicht des Bauamtleiters mit Sicherheit ein Abbruchbescheid resultieren wird.

Obwohl der Makler vor dem Kauf darauf hingewiesen hat, dass wegen des Alters des Gebäudes und möglicherweise erforderlicher Sanierungsarbeiten "zu prüfen ist, inwieweit eine weitere Verwendung sinnvoll ist" wurde uns nie mitgeteilt, dass keine Bewilligungen vorliegen und ein Abbruchbescheid droht. Wir haben auch bereits bei der Erstbesichtigung explizit darauf hingewiesen, dass wir eine Sanierung und Nutzung des Gebäudes als Werkstatt planen.

Die Bewilligungen für das Haus aus den 80er Jahren werden jetzt durch die Verkäufer nachträglich eingeholt. Gibt es aus eurer Sicht die Möglichkeit (zumindest) die "drohenden" Abbruchkosten des Nebengebäudes auf die Verkäufer abzuwälzen (wenn schon nicht die gewünschte Nutzung der Räumlichkeiten möglich ist)? Statt der Sanierung (die bei einem drohenden Abbruch sinnlos ist) haben wir dann natürlich außerdem noch zusätzliche Kosten für einen Neubau...

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist keine Option für uns, da bereits erhebliche Kosten auf unserer Seite (Notar, Kreditvertrag, Lebensversicherung etc.) angefallen sind....

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  •  altehuette
  •   Gold-Award
15.9.2016  (#3)

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist keine Option für uns, da bereits erhebliche Kosten auf unserer Seite (Notar, Kreditvertrag, Lebensversicherung etc.) angefallen sind....

Würde aber trotzdem noch die günstigere Lösung sein!
Lieber ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende!

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