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Fenster Abstand zur gekuppelten Wand nach OIB 2 [NÖ]

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  •  Rapiatler
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
7.11. - 10.11.2019
6 Antworten | 2 Autoren 6
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Hallo,

im Zuge unserer Planung hat sich folgende Situation ergeben:
Die Nordseite des Gebäudes ist gekuppelt, daher ist diese Wand gemäß OIB 2 auszuführen.
Auf der Ostseite möchten wir ein Fenster machen. Diese Seite geht klarerweise im 90° Winkel von der Nordseite weg. Aktuell beträgt der Abstand des Fensters 1,5m zur Nordgrenze. Ist dies erlaubt?
Aus meiner Sicht sind prinzipiell folgende Punkte der OIB 2 heranzuziehen:

4.1 Beträgt der Abstand eines Bauwerks von der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze weniger als 2,00 m, so ist die zur Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gerichtete Seite des Bauwerks mit einer brandabschnittsbildenden Wand gemäß Tabelle 1b abzuschließen

Daher entfällt dieser Punkt eigentlich, da unsere Ostseite ja nicht zum Nachbarn gerichtet ist sondern nur die Nordseite. Auf der Ostseite haben wir zum nächsten Nachbarn weit mehr als 3m Platz.

Weiters:
4.3 Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden gemäß Punkt 4.1 müssen selbstschließende Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die brandabschnittsbildende Wand aufzuweisen haben.

Dieser Punkt trifft nur für Wände gemäß 4.1 zu (in unserem Fall Nordwand), also wenn ich ein Fenster direkt an der Grundgrenze machen will, muss es bsp. selbstschließend und fixverglast sein und natürlich dem Feuer entsprechend Tabelle 1b Widerstand leisten.

Welche Regeln gelten nun konkret für die Ostwand? Ist diese Seite überhaupt reguliert?
Bisher eingeholte Meinungen gehen leider auseinander, die eine Seite meint "Es ist natürlich erlaubt", die andere meint "Fenster müssen 2m entfernt sein oder zumindest nach 4.3 ausgeführt werden".

Wir wollen in Niederösterreich bauen.
Danke für eure Antworten!

  •  Karl10
  •   Gold-Award
7.11.2019  (#1)
Zunächst vorweg: du zitierst da offensichtlich nicht die derzeit lt.  Bautechnikverordnung geltende Version der OIB Richtlinie.

Und:
Was du suchst steht im Punkt 3.1.6! (Abstand des Fensters muss 0,5m von der Mitte der brandabschnittsbildenden Wand sein)

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  •  Rapiatler
7.11.2019  (#2)
Danke für die Antwort! Habe aus der 2019er Fassung kopiert, ich werde mich nun auf die 2015er beziehen.

Meinst du 3.1.8?
Türen, Tore, Fenster und sonstige Öffnungen in Außenwänden, die an brandabschnittsbildende Wände anschließen, müssen von der Mitte der brandabschnittsbildenden Wand – falls die horizon-tale Brandübertragung nicht durch gleichwertige Maßnahmen begrenzt werden kann – einen Ab-stand von mindestens 0,50 m haben. Der Abstand solcher Öffnungen voneinander muss bei Gebäu-den, deren Außenwände an der brandabschnittsbildenden Wand einen Winkel von weniger als 135 Grad bilden, mindestens 3,00 m betragen. Diese Abstände gelten nicht für den Bereich seitlicher Wandabschlüsse bei Arkaden, Einfahrten, Durchfahrten, Garagentoren, Loggien u. dgl.

Was ist mit dem zweiten Satz gemeint? Wie kann ich mir das an einem Gebäude vorstellen? Wir haben ja einen Winkel von 90 Grad. Ist hier der Abstand gemeint, wenn man 2 Fenster hat?
Für uns sollten aber die 0,5m gelten?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
7.11.2019  (#3)

zitat..
Rapiatler schrieb: ich werde mich nun auf die 2015er beziehen.

Falsch! Du musst dich auf die NÖ Bautechnikverordnung beziehen und in dieser ist noch immer die OIB 2011 (mit diversen Abänderungen bzw. Ergänzungen) verankert.

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  •  Rapiatler
7.11.2019  (#4)
Danke für die Info!
Kannst du mir den ganzen Absatz noch erläutern? Mir sind die 135 Grad und 3m nicht klar.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.11.2019  (#5)
Trifft für dich ja nicht zu. Aber hier die zeichnerische Erläuterung in den FAQ´s zur OIB Richtlinie:
https://www.oib.or.at/sites/default/files/rl2_03.01.06.a_12.02.2009.pdf

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  •  Rapiatler
10.11.2019  (#6)
Danke für deine Hilfe!

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