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Fehlende Leitungsrechte

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  •  a31p
1.4. - 6.4.2010
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Hallo,
wir sind gerade in der Vorprüfung eines Grundstückes, das wir eventuell erwerben möchten.
Für die Zufahrt ist im Grundbuch ein Servitutsrecht auf dem Nachbargrundstück eingeräumt. Genaue Festlegungen zu dem Wegeservitut sind in einem Dienstbarkeitsvertrag fixiert. Vom Wegerecht her scheint das grundsätzlich sauber zu sein. Alles weitere würde dann ein genau Anwalt prüfen.

Probleme sehe ich eher bei den fehlenden Leitungsrechten.
Das Grundstück wurde schon vor ca. 20 Jahren umgewidmet aber nie bebaut. Damals war es nicht üblich, Leitungsservitute einzutragen. Erst seit ein paar Jahren werden in dieser Umgebung bei neuen Umwidmungen neben den Wegerechten auch alle Leitungsrechte eingetragen.

Für das Abwasser müsste man auf alle Fälle durch eine bebaute Parzelle, weil das Gelände dort leicht abfällt und die Grundstücke unterhalb des käuflichen Grundstückes bebaut sind.

Die Zuleitungen könnten eventuell alle unter dem Zufahrtsweg gemacht werden, der noch nicht besteht und von uns selbst errichtet werden muss. Da die Zufahrt aber auch über ein anderes Grundstück geht und es eigentlich nur ein Wegerecht gibt, ist wohl das zusätzliche Verlegen von Strom, Wasser, Fernmeldekabel usw. unter der Zufahrt auch nicht ganz unproblematisch.

Ich habe von mehreren Seiten gehört, dass es ein Notleitungsrecht gibt. Ich konnte auf die Schnelle nicht herausfinden, ob das nur für z.B. Überlandleitungen gilt oder auch für den Stromanschluss des einfachen Grundbesitzers.
Andere meinen speziell Abwasserkanäle und Brauchwasser müssen ja von der Gemeinde bis ans Grundstück verlegt werden. Dadurch sei das Problem der Gemeinde. Grundsätzlich logisch aber dennoch glaube ich, es ist nicht so einfach. Hier werde ich auf alle Fälle bei der Gemeinde mal nachfragen.
Strom und Telefon/Internet sind dann noch einmal eine ganz andere Geschichte. Da muss ich noch beim lokalen Stromversorger nachfragen.

Dass wir natürlich alles von einem Anwalt im Detail bearbeiten lassen werden, ist selbstverständlich. Bevor wir diesen Schritt machen, wollten wir bereits gefundene Probleme selbst vorklären.
Daher würde mich interessieren, ob von euch jemand selbst Erfahrung mit so einem Fall oder zufällig Detailwissen zu dem Thema hat, welches mir helfen würde.

Edit: Wegen Tippfehlern

  •  Karl10
2.4.2010  (#1)
bitte immer Bundesland angeben!!!! - Falls es sich um NÖ handelt:
Entscheidende Frage ist, ob betreffendes Grundstück ein "Bauplatz" im Sinne des § 11 NÖ Bauordnung ist?? (Die Umwidmung allein macht noch keinen "Bauplatz").
Wenn es kein "Bauplatz" ist, dann muss das Grundstück spätestens mit der Baubewilligung für ein Gebäude zum Bauplatz erklärt werden.
Und jetzt kommt der Haken: als Voraussetzung für eine solche Bauplatzerklärung musst du die im Grundbuch eingetragenen Fahr- UND LEITUNGSRECHTE nachweisen - she. § 11 Abs 2 und 3 NÖ Bauordnung. Diese Rechte (und zwar alle, die für die widmungsgemäße Verwendung des Bauplatzes erforderlich sind), deren Ausmaß und Umfang sind auch in einem Plan eines Geometers darzustellen und dem Antrag auf Bauplatzerklärung (bzw. Baubewilligung) anzuschließen.
Die Gemeinde muss in deinem Fall die Leitung nicht bis zu deiner Grundgrenze legen, sondern du musst deinen Hauskanal über das Servitutsgrundstück bis an die Grenze des öffentlichen Gutes legen (sagt § 18 NÖ Kanalgesetz).

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  •  a31p
2.4.2010  (#2)
Tirol - Hallo,
Danke für die Antwort. Das Grundstück liegt in Tirol und die Widmung auf Bauland wurde bereits vor ca. 20 Jahren gemacht.

Gruß a31p

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  •  Karl10
2.4.2010  (#3)
bei Tirol muss ich leider passen.... aber vielleicht gibt´s wen, der es auch für Tirol weiß. Manchmal sind diese Regelungen zwischen den Bundesländern sehr ähnlich - aber halt nur manchmal.....

Übrigens: "Notleitungsrecht" sagt mir überhaupt nichts.

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  •  a31p
2.4.2010  (#4)
@Karl10 - Besten Dank trotzdem für die Antwort. Mal schauen, ob jemand anderer eine passende Information dazu hat. Ansonsten muss ich mich gleich mit einem Anwalt beraten bzw. diverse Behörden "belästigen". Denn irgendwas muss man sich ja damals bei der Widmung gedacht haben ...

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  •  cc9966
  •   Gold-Award
3.4.2010  (#5)
wieso anwalt.. - ..und selbst rechtsforschung machen. ist das verhältnis zu den nachbarn so problematisch, dass du ihn nihct einfach fragen kannst ob es ein problem ist, wenn unter dem weg des wegerechts auch leitungen eingegraben werden?

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  •  a31p
3.4.2010  (#6)
@cc9966 - Erstmal möchte ich die rechtliche Lage klären. Warum sollte ich jetzt (schon) bei den Nachbargrundbesitzer "betteln" gehen, wenn es eventuell nie notwendig wird und ich auch derzeit noch weit von einem Kauf bzw. Besitz entfernt bin.
Des Weiteren kenne ich die Besitzer der bebauten Grundstücke (notwendig für Abwasser) nicht wirklich. Und das Grundstück, worauf die Zufahrt sein soll, ist noch nicht bebaut. Die Besitzer sind nicht aus dem selben Ort und die kennt keiner.
Ich möchte eben vorab rausfinden, ob es nur rein mittels Vereinbarungen mit den Nachbarn geht oder eben auch anders.


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  •  cc9966
  •   Gold-Award
4.4.2010  (#7)
soweit.. - ..ich weiss können leitungsrechte nur erzwungen werden für leitungen von öffentlichen interesse. also nicht für ein einfamilienhaus, sondern wenn eine ganze siedlung nur duch den weg von einem privatgrundstück angeschlossen werden kann ist das erzwingbar. das hat mir ein sehr kompetenter herr von der planung des leitungsbaues bei der telekom einmal erklärt, hatte nur bei der telekomleitung das problem mit zwischenliegenden privatgrund. nachbarn gefragt - kein problem.

trotzdem frag ich mich warum du eher ein anwalts-honorar zahlst für rechtsprüfung, wenn man das mittels einfacher frage an den betroffenen privatgrundbesitzer klären kann. ausserdem sollte das jeder gute bauamtsleiter jeder gemeinde wissen, dort sammeln sich diese streitpunkte und daher sind die beamten dort rechtlich sehr gut informiert.

aber gut dass du es überhaupt rechltich prüfst, manche graben ohne fragen ein wenn sie wissen dass der grundbesitzer nie im ort ist. der irrglaube, das soetwas ein ersessenes leitungsrecht werden kann stimmt nicht. rechte können nur ersessen sein, wenn der servitutsgeber auch davon weiß und es 30jahre lang duldet.

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  •  a31p
5.4.2010  (#8)
@cc9966 - Danke für die Antwort.
Wie schon erklärt, möchte ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht Leute (zukünftige Nachbarn) belästigen, wenn noch gar nichts spruchreif ist.
Ich werde mich vorerst mal an die Gemeinde wenden und fragen, wo das Kanalnetz und Wassernetz genau verläuft und wo man in dem Falle anschließen sollte usw.
Habe ja nie gesagt, dass ich jetzt schon Geld für eine Beratung beim Anwalt ausgeben werde. Die kurze Beratung beim Anwalt wäre kostenlos. Das unterstützt meine Rechtschutzversicherug. Die übernimmt gewisse Beratungskosten pro Jahr.

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  •  exhb
6.4.2010  (#9)
@a31p - kann dir hier zwar nicht weiterhelfen bin aber der meinung das dein weg nicht der falsche ist.
ich würde ebenfalls zuerst die rechtslage abklären bevor ich irgendwen mit bitten belästige. z.b. die zufahrt - wer muss die erhalten, schneeräumung usw. (weiß ja nicht, wie lange die zufahrt ist)nebenbei wird dann auch klar, bei welchen punkten du überhaupt fragen musst und wie eine sicherstellung des rechts erfolgen kann/muss.
wenn zu viele punkte von entscheidungen der nachbarn abhängen kann das ja kaufentscheidend sein.

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