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falschberatung - ogh-judikaturwende

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16.1.2013
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ich schreib' das hier rein, auch wenn diese - hoffentlich allein bleibende - entscheidung für alle, die tt, flv oder aktien haben, relevant, aber auch eben juristisch anspruchsvoller ist.
der ogh ist nämlich offenbar aus angst vor arbeit auf die idee gekommen, das wahlrecht zwischen unbestimmter feststellungsklage und bestimmter leistungsklage einfach mal zu lasaten der geschädigten kläger einzuschränken und die kläger zu zwingen, immer gleich auf leistung zu gehen. das ist gerade dann, wenn das schadensausmaß nicht bekannt ist, eine spaßige vorgabe.
http://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=2907&tx_ttnews%5BbackPid%5D=198&cHash=da802c2f9e4661b908b8cf3bc1d22a35

hier mal die wichtigsten passagen:

zitat..
2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung steht einem schuldhaft fehlberatenen Erwerber eines in Wahrheit nicht gewollten Anlageprodukts der Anspruch zu, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn ihn der Anlageberater pflichtgemäß aufgeklärt hätte. Hätte der Anleger in diesem Fall das Finanzprodukt nicht gekauft, kann er den rechnerischen Schaden ersetzt verlangen, der sich aus dem Stand seines Vermögens nach der Fehlberatung und dem hypothetischen Stand bei richtiger Beratung (allenfalls, sofern geltend gemacht, unter Berücksichtigung der Wertentwicklung einer Alternativanlage) ergibt.

Entschließt sich der Geschädigte, die unerwünschte Anlage vorläufig noch zu behalten, besteht ein vereinfacht als „Naturalrestitution“ bezeichneter Anspruch, der auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen einen Bereicherungsausgleich durch Übertragung des noch vorhandenen Finanzprodukts an den Schädiger gerichtet ist (8 Ob 123/05d; 10 Ob 11/07a; 5 Ob 246/10b; 7 Ob 77/10i; 6 Ob 91/10s uva; Kletečka, Anm zu 7 Ob 253/97z in ÖBA 1999/787; Brenn/Leupold, Feststellungsbegehren versus „Naturalrestitution“ ÖJZ 2012/109, 762; Prückner, Zum Feststellungsanspruch des geschädigten Anlegers: Feststellungsklage trotz möglicher Leistungsklage? Zak 2012, 327). Da der Schaden des Anlegers bereits im Erwerb des ungewollten Finanzprodukts lag, ist der Ersatzanspruch grundsätzlich nicht von dessen späterer Kursentwicklung abhängig (6 Ob 9/11h; 4 Ob 200/10f; 5 Ob 246/10b; 8 Ob 132/10k), die Herausgabe der Wertpapiere ist nur eine Form des Bereicherungsausgleichs.

Diese Variante des Leistungsbegehrens steht auch gegenüber dem bloßen Anlageberater zu, von dem die Finanzprodukte nicht erworben wurden (10 Ob 11/07a; 5 Ob 246/10b; 7 Ob 77/10i, 6 Ob 9/11h; 8 Ob 135/10a je mwH; ecolex 2011/312, 807 [Wilhelm]). In der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Konstellation eines vereitelten Verkaufs ist ebensowenig ein Grund ersichtlich, der Geschädigten diesen Anspruch gegen den Berater zu verweigern (8 Ob 129/10v). Dem Argument des Berufungsgerichts, es würde dadurch eine Lage hergestellt, die vor der Fehlberatung nie bestanden habe, ist entgegenzuhalten, dass die Klägerin genau in jenen Vermögensstand versetzt würde, in dem sie sich nach den Feststellungen ohne die strittige Beratung befunden hätte. Auf die Lage des Ersatzpflichtigen, die sich durch den Schadenersatz zwangsläufig verschlechtert, kommt es nicht an.

2.2. Jede Feststellungsklage erfordert nach § 228 ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts und eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers, diese Voraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (RIS-Justiz RS0039123). Der Oberste Gerichtshof bejaht in ständiger Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse schon dann, wenn nur die Möglichkeit offen bleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte (RIS-Justiz RS0038976; RS0038865 ua; Fasching in Fasching/Konecny2 II § 228 Rz 55).

Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung wird hingegen dann verneint, wenn dem Kläger entweder ein einfacherer Weg zur Erreichung desselben Ziels zur Verfügung steht, oder wenn er bereits die Möglichkeit hat, weitergehenden Rechtsschutz zu erhalten („Subsidiarität der Feststellungsklage“). Regelmäßig verneint wird das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann, die Möglichkeit der Leistungsklage verdrängt bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage (Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO³ § 228 Rz 10 mwN; RIS-Justiz RS0038849; RS0038817; RS0039021; ua 9 Ob 85/09d; 8 Ob 132/10k; 5 Ob 246/10b; 6 Ob 9/11h; 3 Ob 49/12w; auch, wenngleich mit Vorbehalt: 1 Ob 251/11k).

Vom Geschädigten wird auch verlangt, zur Ermittlung der Schadenshöhe naheliegende und zweckmäßige Maßnahmen zu ergreifen, um auf diese Weise die Voraussetzungen für die Schadensbezifferung in einer Leistungsklage zu schaffen (RIS-Justiz RS0118968; 3 Ob 39/12w; sa Brenn, Feststellungsbegehren versus „Naturalrestitution“, EvBl 2012/109 [762]).

2.3. Die ältere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat in Anlegerschadensfällen ein Feststellungsinteresse des Klägers dann bejaht, wenn er das erworbene Anlageprodukt noch nicht veräußert hatte und weder rechnerischen Geldersatz noch „Naturalrestitution“ in Form einer beidseitigen Rückabwicklung begehrt hat, weil der Ersatzanspruch vor der Realisierung nicht beziffert werden könne (9 Ob 53/03i; 8 Ob 123/05d).

Diese Rechtsprechung, die praktisch von einem unbeschränkten Wahlrecht zwischen Leistungs- und Feststellungsbegehren ausging, ist im Wesentlichen als überholt zu betrachten.


  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
16.1.2013  (#1)
@cre, kannst das mal bitte in verständlichen worten formulieren?

das fachchinesisch ist zumindest für mich sehr mühsam, muss mir die beiträge 3x oder öfters duchlesen, damit ich ansatzweise verstehe, um was es geht.emoji

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  •  creator
  •   Gold-Award
16.1.2013  (#2)
die chuzpe ist leicht erklärt -

zitat..
Hat ein Anlageberater für die nachteiligen Folgen einer Fehlberatung, die zum Erwerb von dem Anlegerwillen nicht entsprechenden Vermögenswerten geführt hat, schadenersatzrechtlich einzustehen, kann der Anleger jedenfalls dann Geldersatz verlangen, wenn der Berater den Naturalersatz (Ersatz des Erwerbspreises gegen Rückstellung der erworbenen Werte) ablehnt oder Schadenersatz überhaupt verweigert. Ist der rechnerische Schaden nicht bezifferbar - etwa weil der Anleger das Erworbene noch hat -, kann er ein auf Feststellung der Geldersatzpflicht gerichtetes Feststellungsbegehren erheben.

erklärte der ogh noch in http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20120131_OGH0002_0010OB00251_11K0000_000
sprich: der geschädigte kläger hat es einfach und braucht nur mal eine ziemlich simple feststellungsklage einbringen. keine genaue ziffernmäßige bewertung, einfach klagen, wenn schadeneintritt befürchtet, um eine schnelle gerichtsentscheidung zu haben und sich ggf. besser vergleichen zu können. an dem kann der ogh ned ganz vorbei und erklärt:

zitat..
Der Oberste Gerichtshof bejaht in ständiger Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse schon dann, wenn nur die Möglichkeit offen bleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte (RIS-Justiz RS0038976; RS0038865 ua; Fasching in Fasching/Konecny2 II § 228 Rz 55).


das wird dann aber schnell abgewürgt.

der ogh erklärt jetzt: na, wennst eh schon einen schaden befürchtest, dann mach' ma des ned auf zwei mal (einmal schnelle, grundsätzliche klage auf feststellung, dass es einen schaden aufgrund verschulden gibt und wenn das ok ist und es keine lösung gibt, erst in der verfeinerung klage auf konkrete leistung), sondern jetzt musst gleich auf leistung klagen und alles dem gericht mundgerecht servieren.
abgesehen davon, dass im konkreten fall die unterinstanz die feststellung explizit zuließ, ist das eine enorme verschlechterung für die klagsseite. die muss sozusagen sofort auf's ganze gehen, weil die gerichte nix hackeln wollen - und schon gar nicht schnell.

blöd aber auch für beklagte, denn die kostengünstige feststellungsklage zum "testen", wo ja nur mal grundsätzlich gecheckt wird, wie's ausschaut, spielt's auch nimmer.

also fehlt beiden seiten die möglichkeit einer schnellen entscheidung, um ggf dann zu vergleichen. jetzt muss jede seite sofort und voll riskieren. die möglichkeit, dass es nach einem feststellungsverfahren gar keine explizite leistungsklage mehr braucht, weil die unterlegene partei z.b. wegen offensichtlichkeit das ergebnis akzeptiert, hat den ogh nicht interessiert... er hat das alles unter "schadenminderungspflicht" und "effizienz" gebucht.

eigenartig die begründung:

zitat..
Da der Schaden des Anlegers bereits im Erwerb des ungewollten Finanzprodukts lag, ist der Ersatzanspruch grundsätzlich nicht von dessen späterer Kursentwicklung abhängig (6 Ob 9/11h; 4 Ob 200/10f; 5 Ob 246/10b; 8 Ob 132/10k), die Herausgabe der Wertpapiere ist nur eine Form des Bereicherungsausgleichs.


wennst als kunde den gekauften ramsch behältst, weilst ned ausschließen kannst, dass das zeug im wert steigt und du damit den schaden minderst, bist jetzt der depp - das sollten's mal der salzburger lr sagen...emoji

anderseits kannst jetzt jeden dreck kaufen und sagen, das war gar nicht gewollt und kriegst ab kaufdatum 4% zinsen fix... (§1000 abgb)... wunderschön.

rechtsschutzversicherungen werden daher immer notwendiger, weil die "zweiklassenjustiz" wieder zugeschlagen hat und kläger sofort in die teuren leistungsklagen zwingt. klagen muss man sich jetzt wirklich leisten können.

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