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Ersitzung?

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  •  Robert_
20.6. - 30.6.2008
9 Antworten 9
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Hallo@all!
Ich habe eine frage zur Ersitzung von Grundstücksteilen.
Wie haben vor 5 Jahren ein Haus gekauft, das wie sich erst jezt herausgestellt hat 15m2 am Grund des Nachbarn gebaut wurde.
Das Haus ist ~Bj52, also eigentlich müssten wir, da im guten Glauben gekauft das Grundstück ersessen haben oder?
Betrifft die Ersitzung dann nur den überbauten Teil oder den Zaun wie er ~1952 errichtet wurde? (da nicht die Gesamten 15m2 verbaut wurden sondern ein kleiner teil nur über den Zaun "ersessen" wurde)
Was für Chancen hat der Nachbar in einem Zivilprozeß recht zu bekommen?
Was wäre richtig als nächstes zu tun?
Danke
Robert

  •  RobRob
22.6.2008  (#1)
als nächstes - einen Rechtsanwalt befragen, denn hier im Forum gibt es - zugegebenen oft sehr fachkundige - Meinungen, jedoch keine Rechtssicherheit.

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  •  Noldman
24.6.2008  (#2)
@robert - Was steht im Grundbuch? Ist das Grundtstück schon im Grenzkataster oder nur in der Grundbuchsmappe? Habt ihr vor dem Kauf ins Grundbuch ect. geschaut (ohne dem sollte nie nie jemand ein Grundstück kaufen) ....... Fragen über Fragen

Zum Thema Ersitzung: Die dauert bei Grundstücken mind. 30 Jahre. Gutgläubiger Eigentumserwerb: Habt ihr ins Grundbuch geschaut und noch andere Fragen dazu? Weiteres Thema: Grenzüberbau ....
Ein Forum kann nie ein geeigneter Platz für die Beantwortung komplexer juristischer Fragestellungen sein (außer für allgemein gehaltene Diskussionen).
Wie RobRob geschrieben hat, leider ab zum Anwalt!

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  •  Bugs
24.6.2008  (#3)
Nachbar - Habt ihr denn eigentlich schon mit dem Grundstücksnachbarn, bzw dem eigentümer dieser 15m² darüber gesprochen.
Eventuell lässt sich bei einem Gespräch ja eine einfache Lösung für das ganze finden.
Eventuell eine Ablöse dieser 15M² oder den Tausch der Fläche.
Kommt aber natürlich auf die lokalen Gegebenheiten an.


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  •  nymano
25.6.2008  (#4)
@Noldman - bei immobilien gibt es keinen gutgläubigen erwerb...

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  •  Noldman
25.6.2008  (#5)
@nymano - Gut der Text war um Mitternacht geschrieben und halt doch zu ungenau....
Aber: siehe zb. §824 ABGB (erfasst auch den gutgläubigen Erwerb von unbeweglichen Sachen), oder generell die positive Seite des Publizitätsprinzips: hier das Thema "Schreijahre" (weswegen auch jeder bei seinem Grundstück nicht ganz alle 3 Jahre den Grundbuchstand kontrollieren sollte, nicht das er das Grundstück verliert)oder negatives Publizitäsprinzip: zb. B ersitzt das Grundstück des A hat sich aber noch nicht einverleiben lassen da verkauft A das Grundstück an C, dieser ist gutgläubig im Vertrauen auf den Grundbuchsstand und lässt sich ins Grundbuch einverleiben

Ich bin also schon der Meinung dass es gutgläubigen Eigentumserwerb von Grundstücken geben kann.

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  •  JAB
28.6.2008  (#6)
?wie bitte kann jemand anders sich das grundstück einverleiben, bzw auf mein grundstück ins grundbuch kommen? normalerweise weiß ich doch, wo meine grundgrenze verläuft? kann man dies auch absichtlich herbeiführen? betrug mit grundbuch?

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  •  Noldman
28.6.2008  (#7)
Ein paar Erklärungen zum Grundbuch: - Für Einverleibungen braucht man ja eine Urkunde (zb. Kaufvertrag) und die Aufsandungserklärung. Die werden vom Rechtspfleger überprüft und falls die formell passen findet die Einverleibung statt. Hier liegt aber schon eine mögliche Fehlerquelle: Der Rechtspfleger kann nur aus den vorgelegten Papieren ableiten ob alles passt oder nicht. Wirklich weitergehende Möglichkeiten hat er so gut wie nicht. Mögliche Probleme: gefälschter Kaufvertrag, ... oder aber auch den Eigentümer listig dazu zu bringen das Grundstück zu verkaufen, ficht der später den Kaufvertrag erfolgreich an, kann es trotzdem sein, dass er zwar eigentlich wieder Eigentümer des Grundstückes "wäre" es aber zwischeinzeitlich schon wieder an einen gutgläubigen Dritten verkauft wurde.

Nach der Einverleibung wird normalerweise der Grundeigentümer von der Einverleibung informiert. Man muss dann innerhalb der Rekursfrist (je nach Fall zw. 30 und 90 Tagen) eine Streitanmerkung einverleiben lassen, und innerhalb von weiteren 60 Tagen eine Löschungsklage einbringen. Versäumt man diese Fristen gilt die Eintragung des eigentlich zu Unrecht Eingetragenen.
Es kann aber auch dazu kommen, dass der Grundeigentümer nicht von der Einverleibung verständigt wird (kommt tatsächlich oft vor) dann muss man innerhalb von 3 Jahren die Löschung beantragen (auch gegenüber etwaigen Dritten die im Vertrauen auf den Grundbuchstand das Grundstück danach erworben haben >>> Hinweis für den potentiellen Erwerber eines Grundstückes: immer auch nachschauen ob der eingetragene Grundeigentümer schon mind. 3 Jahre eingetragen ist, sonst kann es eine böse Überraschung geben). Wegen diesen 3 Jahren kommt es zum Ausdruck Schreijahre. Und um über diesen Weg zu verhindern dass man sein Eigentum verliert, sollte man nicht ganz alle 3 Jahre den Grundbuchstand kontrollieren.

Das wären Möglichkeiten sein Grundstück zu verlieren: Klar gibt es dann wieder Möglichkeiten wie Schadenersatz oder Bereicherungsrecht, aber das Grundstück ist dann weg und ob man tatsächlich den Schaden ersetzt bekommt ist eine andere Sache.

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  •  cc9966
30.6.2008  (#8)
ersitzung dürfte stimmen. - ich würd mir soweit keine sorgen machen, der grund ist ersessen. ich finde ersitzungen den größten blödsinn, den es in unserem rechtssystem gibt, weil jeder von einem teuren geometer den nachbar-zaun ausmessen lassen müsste, sonst verliert er grund. zum glück kann man die im katasterplan von einem vermessungsbüro gemessenen und verbücherten grenzen nicht mehr ersitzen, aber erst ab den 60iger-jahren wurden sie vermessen daher wird bei dir die ersitzung noch in ordnung sein. ich würde evtl. mich erkundigen ob du den ist-zustand von haus und zaun von einem vermessungsbüro vermessen lässt und dann im grundbuch den neuen vermessungsplan mit neuer flächenzahl verbüchern lasst. das sollte vielleicht möglcih sien kann aber ein notar/anwalt besser sagen.

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  •  Noldman
30.6.2008  (#9)
Zu prüfen ist in diesem Fall nicht nur - Ersitzung (für den Bereich in der Nähe des Zauns) sondern für den Bereich um den Grenzüberbau vor allem §416 ABGB analog oder falls der ursprüngliche Grundeigentümer vom Bauen des Grenzüberbaus gewusst hatte §418 Satz 3 ABGB.

Ob tatsächlich (für den Bereich in der Nähe des Zaunes, beim Bereich des Grenzüberbaus würde ich eher zu §416 ABGB analog tendieren) Ersitzung vorliegt müsste man prüfen. Schließlich ist dafür auch die Redlichkeit und der "echte (=nec vi, nec clam, nec precario)" Besitz eine Voraussetzung und nicht nur der Besitz während mind. 30 Jahren. Alles andere wäre ja noch schöner, sonst könnte ja auch der Dieb ersitzen und der kann nun mal eben gerade nicht.

@cc9966: Ersitzung ist extrem notwendig und je nach Fall 30-40 Jahre Ersitzungszeit für ein Grundstück ist eine ausreichend lange Zeit. Irgendwann MUSS einfach Rechtsklarheit herrschen. Überleg dir mal die Konsquenzen was wäre wenn es solche Regulativen nicht gäbe (die selben Gedanken betreffen ja auch Regulativen wie gutgläubigen Eigentumserwerb, man könnte sonst nicht mal mehr in einem Geschäft einkaufen ohne zu riskieren das plötzlich der "ursprüngliche, wahre" Eigentümer dastünde). Der Kauf von egal was wäre sonst extrem kompliziert und würde unnötige Zusatzkosten verursachen beziehungsweise in Wahrheit sogar dazu führen das mangels richtiger Umlauffähigkeit von Sachen unser Wirtschaftssystem zusammenbrechen würde. Man müsste sonst selbst nach Generationen noch Angst haben, dass wegen irgendeines Fehlers der mal gemacht wurde, plötzlich der ursprüngliche Eigentümer dastünde und der jetzige Eigentümer alles verlieren würde. Das Chaos wäre katastrophal.

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