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Ermäßigung Verkehrsflächenbeitrag OÖ [OÖ]

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  •  bush23
  •  [OÖ]
  •  [Oberösterreich]
27.12.2013 - 3.1.2014
10 Antworten 10
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Hallo!

Ich bräuchte bitte juristische Unterstützung bei der Auslegung bezüglich der Ermäßigung bei der Ermittlung des Verkehrsflächenbeitrags in OÖ.

Wir sind uns noch nicht sicher, ob wir mit Wohnbauförderung bauen (da gibt's ja fix 60% Ermäßigung) oder eben nicht. Ich lese aus der OÖ. Bauordnung raus (Punkt 2), dass auch ein "normales" Einfamilienhaus ohne Wohnbauförderung die 60% Ermäßigung erhält.
Was sagt ihr dazu?

zitat..
(2) Der Verkehrsflächenbeitrag ermäßigt sich um 60%, wenn die Baubewilligung erteilt wird für den Neu-, Zu- oder Umbau von
1. Gebäuden, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder wurden;
2. ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäuden – auch in verdichteter Flachbauweise – mit höchstens drei Wohnungen;
3. Gebäuden, die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen;
4. Gebäuden von Klein- oder Mittelbetrieben sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.


Auf der Gemeinde habe ich natürlich auch schon nachgefragt. Da habe ich die Info erhalten, dass 1. Häuser mit Wohnbauförderung bzw. 2. "Kleinhausbauten" die Ermäßigung erhalten.
Nur ist das ja nicht das gleiche wie lt. Bauordnung oder?

Laut dieser Erklärung ( http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/ooe/hs.xsl/28167_DEU_HTML.htm ) dürfen Kleinhausbauten ja nur 2 Geschosse über dem Erdboden haben.
Da haben wir ein Problem, da wir ein Hanghaus bauen und von vorne 3 Stockwerke sichtbar sind. Unten ist zwar nur die Garage, die Kellerräume jedoch auch der Eingang. Also eigentlich ist nur die Frontansicht aus dem Boden heraussen, der Rest ist unter Erde.
Laut Bauordnung wären es ja alle Häuser, welche ausschließlich Wohnzwecken dienen.

Da es bei uns um ca. 5.000 Euro geht, würde es mich freuen, wenn ich diesen Beitrag vermeiden könnte. Wie wurde das bei euch ausgelegt (vielleicht gibt's ja Betroffene) oder wie würdet ihr das auslegen?

Vielen Dank,
Klaus

  •  kech
  •   Bronze-Award
28.12.2013  (#1)
Kleinhausbauten - Im Bautechnikgesetz findest du unter § 2 Ziffer 30 die genaue Definition von Kleinhausbauten, wobei die Anzahl der Geschoße mit höchstens 2 über dem Erdboden beschränkt ist. Lt. Rechtsprechung des VwGH sind das Geschoße, die zur Gänze über dem Erdboden liegen. Das trifft in deinem Fall nicht zu. Ich würde daher meinen, dass dein Bau die Bedingungen für die Ermäßigung erfüllt. Studiere aber auch genau den Bebauungsplan. Vielleicht ist dort die Geschoßanzahl für deine Hanglage präzisiert.
Falls du dann noch immer Zweifel hast, stell eine schriftliche Anfrage an die Baurechtsabteilung der oö. Landesregierung (Direktion für Inneres und Kommunales). Dann hast du es Schwarz auf Weiß.
mfg Kech

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  •  bush23
29.12.2013  (#2)
Hallo!

Danke für deine genaue Auskunft. Einen Bebauungsplan gibt es nicht für unser Grundstück, dh die OÖ. Bauordnung gilt.
Kannst du mir noch sagen, wo ich mir die Rechtsprechung des VwGH in schriftlicher Form downloaden kann?

Danke, Klaus

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  •  kech
  •   Bronze-Award
29.12.2013  (#3)
Hallo!

Du findest es unter www.ris.bka.gv.at/Judikatur/VwGH.
Am besten Stichwort eingeben.
Viel Glück, Kech

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  •  bush23
30.12.2013  (#4)
Hallo nochmal!
Danke vielmals für den Link, jedoch finde ich diese Rechtssprechung des VwGH zur Begriffsdefinition Kleinhausbau bzw. Geschossanzahl leider nicht.
Lediglich einen Entscheidungstext aus dem Jahr 1996, wo auf das alte Bauttechnikgesetz von 1995 verwiesen wird und da wurde noch folgendes erklärt:

zitat..
Kleinhausbauten
(1) Kleinhausbauten sind Gebäude mit höchstens zwei Geschossen über dem Erdboden und nicht mehr als
drei Wohnungen; bei Gebäuden in Hanglage gelten in den Hang reichende Geschosse nicht als solche über dem
Erdboden. Kleinhausbauten können auch einen ausgebauten Dachraum haben."


Mittlerweile wurde ja der Zusatz zur Hanglage leider aus der Definition gestrichen.
Solltest du den Link zur Hand haben bzw. in kürzester Zeit finden, würde es mich freuen, wenn du ihn mir hier reinstellen könntest.

Vielen Dank für deine Hilfe,
lg Klaus

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  •  kech
  •   Bronze-Award
30.12.2013  (#5)
Wo im neuen BauTG hast du die Definition zu den Kleinhausbauten gefunden? In meinem Exemplar von 1994 ist dieser Zusatz jedenfalls nicht enthalten. Wenn auch im BauTG 2013 (das ich nicht kenne) nichts anderes steht, kannst du dich auf die von dir gefundene Entscheidung des VwGH von 1996 jedenfalls beziehen und hast ein gutes Argument. Es handelt sich dann immerhin um die Rechtsansicht (Auslegung) des höchsten Gerichts in Verwaltungsangelegenheiten.
Leider kann ich dir mit keinem Link dienen.
lg Kech

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.1.2014  (#6)
.HAllo ihr beiden!
Da müsst ihr schon in die richtigen Gesetze schauen. Wie bekannt, bin ich nur im NÖ Baurecht einigermaßen sattelfest. Eine kurze Recherche im RIS zur oberösterreichischen Gesetzeslage zeigt aber ganz schnell, dass sich da vor ca. einem halben Jahr durch diverse umfassende Novellen vieles geändert hat. Unter anderem scheint es den Begriff "Kleinhausbauten" im OÖ Baurecht jetzt gar nicht mehr zu geben. Für die Ermäßigung des Verkehrsflächenbeitrages gilt daher (u.a.) die Begrenzung auf 3 Wohnungen (siehe das richtige Zitat von bush ganz zu Beginn) - was bedeutet: auf die Geschoßzahl und -lage kommts nicht mehr an.

zitat..
bush23 schrieb: Auf der Gemeinde habe ich natürlich auch schon nachgefragt. Da habe ich die Info erhalten, dass 1. Häuser mit Wohnbauförderung bzw. 2. "Kleinhausbauten" die Ermäßigung erhalten.

Das ist oft das Problem, dass Gemeinden auf jahrzehntelang geltenden Gesetzesregelungen beharren und Novellen nicht oder nicht richtig mitbekommen, Dürfte auch hier so sein. Musst sie halt "aufklären" (lass dir die genaue Gesetzesbestimmung sagen). Im Notfall musst halt gegen die Entscheidung berufen.

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  •  kech
  •   Bronze-Award
1.1.2014  (#7)
Hallo Karl10,

danke für die Belehrung. Du hast offensichtlich in die richtigen Gesetze geschaut. Nenne dann bitte auch der Vollständigkeit halber die entsprechende Rechtsgrundlage, die die Argumentation von bush23 unterstützen kann. Auch mich würde sie interessieren.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
1.1.2014  (#8)

zitat..
kech schrieb: danke für die Belehrung

Lese ich da einen gewissen Zynismus heraus? Will hier sicher niemanden belehren, sondern schlichtweg informieren. Und wenn bei einem Beitrag was nicht stimmt, soll man das so stehen lassen??

zitat..
kech schrieb: Nenne dann bitte auch der Vollständigkeit halber die entsprechende Rechtsgrundlage, die die Argumentation von bush23 unterstützen kann. Auch mich würde sie interessieren.

In meinem Beitrag zuvor hab ich´s ja geschrieben: bush hat ganz zu Beginn die richtige (aktuelle) Gesetzesstelle wörtlich zitiert. Exakt hat es sich dabei um §21 Abs. 2 OÖ Bauordnung gehandelt.

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  •  kech
  •   Bronze-Award
2.1.2014  (#9)
@ Karl10
Sicher nicht. Ich wies bush23 - wie du gelesen haben müsstest - wohl deutlich hin, dass er/sie auf den gefundenen VwGH Entscheid zurückgreifen kann, wenn "im neuen BauTG nichts anderes steht". Du kannst mir also nicht unterstellen, dass der Beitrag nicht stimmt.

Offensichtlich hat sich ja die betreffende Gemeinde trotz des korrekten Einwands von bush23 festgelegt. Darum hat er/sie auch im Forum gepostet.
Wenn man also dort weiter auf dem Begriff "Kleinhausbauten" beharrt, ist mein Tipp ja wohl auch nützlich, oder?

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  •  bush23
3.1.2014  (#10)
Hallo!
war die letzten Tage etwas beschäftigt, daher die späte Rückmeldung. Danke euch beiden für eure Hilfe.

Durch Kech bin ich zwischenzeitlich auf das gleiche Ergebnis gekommen, welche mir karl10 durch seine Antwort netterweise dann noch bestätigt hat.
Zynismus hätte ich persönlich keinen rausgelesen, sonden ernsthaftes Interesse an einer korrekten Lösung meines Problems!

Wie gesagt, danke euch beiden. Dann kann ich ja jetzt beruhigt auf Augenhöhe mit der Gemeinde reden - möglicherweise wäre/wird es ohnehin von Anfang an korrekt berechnet.

lg Klaus

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