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Erhöhung der maximalen Gebäudehöhe bei Hanglage

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  •  cgrue
7.10.2019 1
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Hallo Community, hallo Experten...
 
stoße mit der diversen definitionen bei meinem aktuellen Projekt leider an meine Grenzen da mir das eine oder andere leider nicht ganz klar ist...
im §51 BO BO [Bauordnung/Baugesetz] NÖ wird beschrieben dass Nebengebäude im seitlichen Bauwich an keiner Stelle 3m überschreiten dürfen... bei Hanglage darf die Höhe hangabwerts um den Niveauunterschied erhöht werden
nun zwei Fragen dazu:
ab wann spricht man von einer Hanglage oder darf ich ein 8% Niveau unterschied als Hanglage gesehen werden?
und die zweite Frage wie darf man die Außerung "an keiner Stelle mehr als 3m" verstehen?
ich möchte ein Satteldach welches natürlich am Frist 3m überschreiten würde zeichnen ... die Gebäudehöhe an Wänden (Schnittpunkt Fassade zur Dachhaut) wären unter 3m und die mittlere Gebäudehöhe wäre auch < 3m 
ist das nun zulässig oder darf KEINE Stelle 3m überschreiten also auch nicht First zum Urgelände gemessen? - Lichteinfall etc wird berücksichtigt und ist gegeben!
Danke schon vorab für eure Mühen
LG
christopher

  •  Karl10
  •   Gold-Award
7.10.2019  (#1)
Da keine begrenzende Prozentangabe im Gesetz steht, gibts demnach keine Untergrenze für die Prozente. Theoretisch ist diese Ausnahmebestimmung daher ab dem 1. Prozent anwendbar. Begrenzend wirkt davon unabhängig die ausreichende Belichtung der Hauptfenster "zulässiger" Gebäude auf dem Nachbargrundstück.

Zur 2. Frage:
Die Front darf an keiner Stelle höher als 3m sein. Eigentlich eh eine klare gesetzliche Aussage.  Somit geht eine Giebelfront mit Firstspitze über 3m Höhe nicht (ausgenommen hangabwärts entsprechend dem Gefälle).

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