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Ergänzungsabgabe Verjährung in Niederösterreich

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  •  Mittendrin
14.7. - 17.8.2022
6 Antworten | 2 Autoren 6
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Hallo liebe Forenmitglieder, 

wir haben in Niederösterreich ein Grundstück inkl. Haus von den Großeltern übernommen. Also wir nun unsere Pläne für den Zubau eingereicht haben kam der Schock - wir müssen eine Ergänzungsabgabe in Höhe von fast 20000 Euro zahlen. Dadurch dass der Betrag wirklich sehr hoch ist, haben wir recherchiert ob das auch rechtens ist. 

Das Bauamt hat uns erklärt, dass wir nach Rechnungen zuhause suchen sollen. Falls wir (die Großeltern) in den letzten Jahrzehnten bereits etwas gezahlt haben, dann wird das abgezogen und wir müssen nicht mehr den gesamten Betrag zahlen. 

1980 und 1982 hat es ebenfalls Einreichungen von Bauplänen gegeben, die auch bewilligt wurden. Laut Bauamt wurden da keine Ergänzungsabgaben gefordert. 

Dazu habe ich im Internet folgende Artikel gefunden:
- https://m.noen.at/niederoesterreich/chronik-gericht/ergaenzungsabgabe-stopp-fuer-nachforderungen-niederoesterreich-print-vwgh-ergaenzungsabgabe-alexander-heihs-282190309
- https://noe.lko.at/erg%C3%A4nzungsabgabe-verj%C3%A4hrungsfrist-beachten+2400+3449238
- https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturRechtssaetze.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2021130007_20210526L00

Zu meinen Fragen
- Hätte das Bauamt bereits 1980 die Ergänzungsabgabe fordern müssen und ist somit verjährt?
- Wer ist hier in der Dokumentations-/Beweispflicht falls bereits etwas gezahlt worden ist? Das Bauamt oder wir?

Bin für jede Unterstützung dankbar! Schon Vielen Dank im Vorraus!

  •  Karl10
  •   Gold-Award
14.7.2022  (#1)
Vorerst müsste man im Detail wissen, wie die Berechnung der Gemeinde aussieht und wie sie begründet ist. Mit anderen Worten: ich möchte den gesamten Bescheid mal selbst lesen - d.h. bitte als PN oder mail schicken (meine Mailadresse steht in meinem Profil - ich garantiere absolute Vertraulichkeit).

Und dann könnte es allenfalls sein, dass man sich den historischen Abläufen näher widmen muss. Könnte mühsam werden - je nach Lage des Falles. Da brauchts aber noch viele Infos.

Aber wie gesagt: zuerst mal den aktuellen Bescheid, denn dort muss der Hebel ja angesetzt werden.....

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  •  Mittendrin
15.7.2022  (#2)
Danke für deine Antwort. Wir haben bis jetzt nur eine Vorwarnung vom Bauamt bekommen, der Bescheid kommt wahrscheinlich im August. 

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  •  Mittendrin
11.8.2022  (#3)
@Karl10 Ich habe Ihnen nun per Mail den Bescheid geschickt. Vielen Dank schon vorab. 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
14.8.2022  (#4)
Ok, Bescheid gelesen.
Und es scheint so zu sein, wie ich schon oben befürchtet habe:

zitat..
Karl10 schrieb: Und dann könnte es allenfalls sein, dass man sich den historischen Abläufen näher widmen muss. Könnte mühsam werden - je nach Lage des Falles.

Ich sehe mich leider nicht in der Lage, dir eine definitive Antwort zu geben.
Die Frage ist ja, ob es irgendwann in der Vergangenheit einen Anlass zur Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe gegeben hat und ob dabei Bauklassen zu berücksichtigen waren und welche.

Du schreibst in deinem mail, dass das Grundstück bereits seit den 1950er Jahren bebaut ist. 1980 und 1982 hätte es weitere Baubewilligungen gegeben. Ob es irgendwann eine Änderung der Grundgrenzen des Grundstückes gegeben hat (grundstücksteilung/Parzellierung usw.) oder ob die Grenzen des Grundstückes im unveränderten Urzustand sind, wurde noch nicht gesagt?
Weiters dürfte derzeit kein Nachweis vorhanden sein, dass irgendwann schon mal ein Aufschließungsbeitrag bezahlt wurde.

Die jetzige Vorschreibung der Gemeinde wäre nur dann nicht korrekt und somit (erfolgreich) zu bekämpfen, wenn es in der Vergangenheit einen (oder mehrere) gesetzlich zwingende Anlässe zur Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe auf Basis eines höheren Bauklassenkoeffizienten als 1 gegeben hätte und die Gemeinde diese Vorschreibung nicht gemacht hat. Solche Vorschreibungen wären sodann verjährt, müssten aber bei der jetzigen Vorschreibung berücksichtigt und anerkannt werden.

Es geht daher um die Frage, ob es irgendwann Anlässe (z.B. Baubewilligungen 1980 und 1982 oder irgendwann eine Grundteilung) gegeben hat, welche nach den damaligen gesetzlichen Grundlagen die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe - und zwar mit Anwendung eines Bauklassenkoeffizienten >1 - vorsahen?
Ich hab jetzt leider die Versionen der Bauordnung 1976, die genau zu diesen Zeitpunkten gegolten haben nirgendwo finden können. Somit kann ichs auch nicht beantworten.

PS: Wenn die Gemeinde sagt, such einen Beleg über eine irgendwann bezahlte Aufschließungsabgabe, dann hilft dir das aber nur, wenn bei dieser Aufschließungsabgabe auch schon ein Bauklassenkoeffizient (und zwar >1) berücksichtigt wurde. War das nicht der Fall, dann ist jetzt dennoch die Differenz zum jetzt gültigen Bauklassenkoeffizienten für die Bauklasse IV zu zahlen.




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  •  Mittendrin
16.8.2022  (#5)
Vielen Dank schon mal für die ausführliche Antwort. Ein paar Fragen kann ich beantworten. 

- Möglicher Anlass: Das Nachbargrundstück wurde irgendwann vor 1980 dazugekauft und zu einem einzigen Grundstück vereint. Soweit ich weiß, stand zu diesem Zeitpunkt auf beiden Grundstücken bereits ein Haus. Ich glaube ich würde auf diesen möglichen Anlass erst später den Fokus legen, da es wirklich sehr lang her ist und ich noch keine Unterlagen/Dokumente dazu gesehen habe. 
- Möglicher Anlass: Baubewilligungen 1980/1982. Ich würde mich gerne auf diesen Anlass fokussieren und diesen überprüfen. Hier habe ich auch die Baubewilligungen. 
- Hier habe ich die NÖ Bauordnung von 1976 gefunden https://www.noe.gv.at/noe/Bauen-Neubau/Bauordnung1976.html
Die Gesetze zu den Abgaben (Aufschließungsabgabe, Ergänzungsabgabe) sind hier https://www.noe.gv.at/noe/Bauen-Neubau/3AbschnittIII_BaulandgestaltungParagraphen10_2341.pdf auf Seite 6 und 7 zu finden. 
- Die Gemeinde hat uns gesagt, wir sollen nach Bescheiden/Belegen über irgendwann bezahlte Aufschließungsabgaben suchen. Wir haben dazu leider nichts gefunden. 

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  •  Mittendrin
17.8.2022  (#6)
@Karl10 Ich habe etwas interessantes gefunden 

Ich habe eine Grundabteilungsbewilligung von 1984 gefunden. In diesem Bescheid wurden mehrere Grundstücke vereinigt und es steht folgendes auf dem Bescheid: "Gemäß G 11 Absatz 2 NÖ Bauordnung 1976 wird das Grundstück XXXX als Bauplatz bezeichnet. Begründung: .... konnte gemäß .... die beantrage Bewilligung erteilt und die Bauplatzerklärung ausgesprochen werden."

Im NÖ Baurecht (siehe Link im vorigen Beitrag) steht bei der Aufschließungsabgabe: "Aus dem Anlass der Erklärung eines Grundstücks zum Bauplatz (G 12) hat die Gemeinde dem Eigentümer eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben. "

Wäre hier der Anlass gegeben? 

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