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Ergänzungsabgabe bei Dachausbau?

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  •  Aspergillus
5.3. - 6.3.2017 1
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Hallo liebe Community!

Zuerst mal eine Beschreibung der Ausgangssituation:
Wir haben die Hälfte eines Doppelhauses gekauft welches in den 90ern gebaut wurde. Es stehen 5 Doppelhäuser auf dem Grundstück, uns gehört somit 1/10 des gesamten großen Grundstücks. Jetzt hat sich Nachwuchs angekündigt und wir müssen den Dachboden ausbauen. Das haben schon mehrere Parteien der Doppelhausanlage gemacht, unser Hausnachbar sogar mit einer schönen Gaube. Unser Plan ist jetzt auch sozusagen spiegelverkehrt genau so eine Gaube zu errichten. So weit so gut.

Wir haben einen Baumeister beaufragt einen Plan zu zeichnen und den haben wir eingereicht (laut Gemeinde ist unser Bauvorhaben bewilligungspflichtig da wir wegen der Gaube den Rauchfang verlängern müssen). Dann ruft 3 Wochen später die Gemeinde an und meint wir müssten aufgrund einer Änderung des NÖ Baurecht eine Ergänzungsabgabe §39 Abs. 4 zahlen da für unser Grundstück kein Bebauungsplan vorliegt und eben da jetzt ein BKK von 1,25 vorzuschreiben ist und damals nur BK1 bezalt wurde. Also müssen wir auf BK2 aufzahlen - für das ganze große Grundstück auf dem die 5 Doppelhäuser stehen! Ich bin Laie was das Baurecht betrifft und hab das mal so hingenommen. Die letzten Tage habe ich mich mit dem Gesetz auseinandergesetzt und bin da anderer Meinung!
Eine Ergänzungsabgabe ist doch nur zu zahlen wenn der Bauplatz vergrößert oder die Anzahl verändert wird. Was hat da ein Dachbodenausbau damit zu tun?
Bitte um Stellungnahme von Leuten die sich mit dem NÖ Baurecht schon etwas mehr auseinandergesetzt haben. Es geht um mehrere Tausend Euro die in unserem Finanzplan für den Ausbau natürlich nicht geplant waren

  •  Karl10
  •   Gold-Award
6.3.2017  (#1)

zitat..
Aspergillus schrieb: Dann ruft 3 Wochen später die Gemeinde an und meint wir müssten aufgrund einer Änderung des NÖ Baurecht eine Ergänzungsabgabe §39 Abs. 4 zahlen

Mit "Änderung der BAuordnung" ist da wahrscheinlich folgendes gemeint:
Bei der BAuordnung 1996 wurde diese Verpflichtung zur Aufzahlung auf Bauklasse 2 dann fällig, wenn auf einem unverbauten Bauplatz, für den aber bereits eine Aufschließungsabgabe mit BAuklasse I bezahlt wurde, erstmalig ein neues Gebäude errichtet wird.
Die Änderung in der BAuordnung 2014 besagt nun, dass diese Ergänzungsabgabe nicht nur bei einem Neubau eines Gebäudes, sondern auch bei einem ZUBAU bei einem bereits bestehenden Gebäude zu entrichten ist.
Ich vermute daher, dass die Gemeinde dein Vorhaben als "ZUBAU" wertet. Es wäre jetzt zu klären, ob das auch richtig ist. Ein "ZUBAU" ist JEDE Vergrößerung eines Gebäudes in waag- und/oder lotrechter Richtung.
So wie ich das von dir verstanden habe, bleibt deine Gebäudehülle ja unverändert und du baust nur innen aus. Das wäre jedenfalls kein "Zubau", sondern eine bloße Abänderung des Bauwerkes und diese löst dann keine Ergänzungsabgabe aus.
Kritisch könnte da aber die geplante Dachgaube werden, denn die ragt jetzt über die bisherige Gebäudehülle hinaus. Bei sehr strenger Auslegung könnte man das dann als Zubau (im Sinne obiger Defintion) interpretieren.

Ich würde mal bei der Gemeinde ganz ahnungslos nachfragen, was für sie der konkrete Auslöser für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe ist (würde aber die Frage "Zubau oder nicht" noch nicht zur Sprache bringen - könnte ja sein, dass du sie da auf Gedanken bringst).
Und noch was: Gesetzlich geht es hier nicht so sehr um § 39 Abs. 4, sondern um den Absatz 3. Hast den auch gelesen?

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