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einspruch gegen bescheid [OÖ]

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  •  zauni77
  •  [OÖ]
  •  [Oberösterreich]
12.2. - 16.2.2008
10 Antworten 10
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hi.
habe gestern meinen bescheid von der gemeinde erhalten. nach einer frist von 10 tagen könnten wir zu bauen anfangen. jedoch bekam ich jetzt noch die auflage die höhe des gebäüudes um 75cm zu verringern!!!! dh tiefer baggern. wenn ich das mache liege ich unter dem straßenniveau und unter dem eines kleinen baches in meinem grudstück! dh wenn es regent wird die garage überflutet aussderdem kann es passieren dass das wasser auch ins wohnzimmer läuft...

hat von euch schon jemand gegen so einen bescheid einspruch erhoben?
was kann ich machen?

  •  kiara12
12.2.2008  (#1)
Bescheid - Also es heißt ja du muß die Höhe verringern und nciht tiefer graben, da würde ja der Beubescheid wieder nicht gelten.....wenn du die örtlichen und Landes-Vorschriften eingehelten hast, würde ich einmal bei der Baubehörde vorsprechen.



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  •  zauni77
12.2.2008  (#2)
hi - es heißt genau: die oberkante des fertigen bodens im eg darf nicht über 2,85m über dem fixpunkt an der grundstückskante sein. was für uns heißt: tiefer runter...

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  •  kiara12
12.2.2008  (#3)
@zauni77 - Verstehe ich nicht ganz:
Wenn die fertige Oberkante des EG.Boden 2,85m über dem Fixpunkt liegt, kannst darunter nich einen Keller bauen, oder hast du dein Wohnzimemr im Keller ?

Ist die Garage integriert oder angebaut ans Haus ?

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  •  zauni77
12.2.2008  (#4)
eigentlich - eigentlich wollte nur wissen ob schon mal jemand gegen einen bescheid einspruch erhoben hat und wie dies ausgegangen ist.
meine genaue situation hier zu erklären würde den rahmen des forums etwas sprengen da ich hier keine schnittzeichnungen etc einfügen kann.
ich bitte euch nicht mein haus zu analysieren sonder um konstruktive beiträge bezüglich eines EINSPRUCHES!
lg

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  •  creator
12.2.2008  (#5)
baurecht ist landessache...daher wäre das bundesland interessant. zudem wäre zu klären, WARUM die gemeinde die bauhöhenreduktion fordert bzw. wie diese begründet ist. ich würde noch VOR fristablauf mich am bauamt erkundigen, wieso die gemeinde das ursprunglich geplante objekt abändern will. was ich nicht verstehe ist: hat dir die gemeinde nicht schon vor bescheiderlassung bzw. in der planungsphase erklärt, was geht und was nicht? erfahrungsgemäß sind einsprüche gegen die entscheidungen der gemeinde nur bei ziemlich offensichtlichen fehlern der baubehörde sinnvoll - da müsste eben begründet werden, dass es z.b. beratungsfehler seitens der gemeinde gab oder der sachverhalt unrichtig beurteilt wurde.

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  •  nymano
13.2.2008  (#6)
baupolizei - deshalb empfehle ich immer bereits während der planungsphase den kontakt zum zuständigen referenten zu suchen. uns hat das sehr geholfen und der referent hat uns auch gute tipps gegeben, wie wir bestimmte sachen "bauordnungskonform" (was das genau ist gibt der zuständige referent ja selbst vor!) durchführen können.

lg nymano.

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  •  zauni77
15.2.2008  (#7)
hi - ...haben uns über alles informiert und mit der gemeinde rücksprache gehalten. bei der begehung des grundstückes allerdings war ein "sachverständiger" der bh gmunden dabei der meinte es wäre besser nun doch nicht so hoch zu bauen damit unser haus besser zu den anderen passt!!!! (75cm!?) an das wasser hat der meiner meinung nach nicht gedacht!

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  •  nymano
15.2.2008  (#8)
also - das hört sich doch recht diffus an. es gibt eine bauordnung, an die man sich halten muss. gemeinden können zudem noch festlegen, dass z.B. das ortsbild gewahrt bleiben muss (z.B. keine Eternitdächer). aber auch das muss doch irgendwo dokumentiert sein und kann nicht von fall zu fall anders entschieden werden...

lg nymano.

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  •  zauni77
15.2.2008  (#9)
bebauungsplan - es liegt kein gültiger bebauungsplan vor!
darüber haben wir uns im vorfeld schon informiert!


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  •  RobRob
16.2.2008  (#10)
also auf jeden fall - einmal formaljuristisch Einspruch erheben wäre gut.
Es geht aber sicher auch anders. Man kann die Baubewilligung zurückgeben und neu einreichen (Ich kann für ein Grundstück mehrere Baubewilligungen haben und mir dann aussuchen, was ich baue).
Der Unterschied ist, dass es bei Einspruch in die nächste Instanz geht und da weiß man nicht mit wem man es zu tun hat.
Im Falle der nochmaligen Einreichung kann ich das Gespräch mit den Verantwortlichen suchen. Erst der Sachverständige selbst. Legt ihm den Fall vor mit den Gefahren der Überflututng und argumentiert sachlich. danach eventuell der vorgestzte Gruppenleiter. Wenn das Alles nix nützt, dann Instanzenweg. (Ob die Einschaltung der Presse sinnvoll ist kommt auf die Beteiligten bei der Behörde an -> Artikel von regionalen Blättern können schon was bewirken. Nur die Wirkung kann auch das Gegenteil sein von dem was ich will.)

Wenn das nichts h



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